Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung und Folgesachen. Beschwerde gegen die Anordnung von Ratenzahlungen im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe

 

Verfahrensgang

AG Betzdorf (Beschluss vom 12.04.2001; Aktenzeichen 5 F 56/01.PKH II)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Betzdorf vom 12. April 2001 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt und Rechtsanwalt S. zur Vertretung beigeordnet.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. In Anbetracht der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners ist diesem Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung zu bewilligen.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Betzdorf hat das durchschnittliche Nettoeinkommen des Antragsgegners unter Berücksichtigung der Steuerklasse 1 sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld zutreffend mit ca. 2.700 DM monatlich errechnet. Von diesem Einkommen sind die notwendigen Auslagen zur Erzielung der Einkünfte gemäß § 76 Abs. 2 Ziff. 4 BSHG mit monatlich 350 DM abzusetzen, die dem Antragsgegner nach Schätzung des Senats als berufsbedingte Fahrtkosten entstehen. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner keinen eigenen Pkw unterhält, hat der Senat vorliegend ausnahmsweise lediglich die Benzinkosten in Ansatz gebracht und diese bei einer Fahrtstrecke von 110 km täglich und 220 Arbeitstage auf durchschnittlich monatlich 350 DM geschätzt.

Wegen des mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufwands und als Erwerbsanreiz ist das Einkommen des Antragsgegners gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO, § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG um einen angemessenen Erwerbstätigenbonus zu vermindern. Da hinsichtlich der Höhe in § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG keine Regelung getroffen ist, richtet sich der Senat bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung zu § 76 Abs. 3 BSHG nach Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Bei Erwerbseinkünften von derzeit 1.054 DM monatlich ist danach ein Freibetrag in Höhe des halben Eckregelsatzes gemäß § 22 Abs. 1, 3 BSHG zu gewähren, somit derzeit monatlich 275 DM. Nach Abzug des Freibetrages für den Antragsgegner (676 DM), den Unterhaltszahlungen für die beiden Kinder (592 DM), dem Kindergartenbeitrag (50 DM), den Raten für die kieferorthopädische Behandlung des Kindes A. (monatlich 30 DM), den Mietkosten (300 DM), den Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen (insgesamt 350 DM) sowie gemäß §§ 115 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO, 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG für die minderjährigen Kinder in Höhe von 40 DM verbleibt unter Berücksichtigung der angemessenen Mietnebenkosten von allenfalls ca. 50 DM monatlich kein Einkommen des Antragsgegners, das dieser für Prozesskosten einzusetzen hätte.

 

Unterschriften

Krüger, RoLG Schaper ist aus dem OLG Koblenz ausgeschieden und kann deshalb nicht unterschreiben, Mille

 

Fundstellen

Haufe-Index 1532139

FamRZ 2002, 104

EzFamR aktuell 2002, 44

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