Leitsatz (amtlich)
Besteht ein Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen eines Pkw's, so kann die Höhe des Anspruchs unter Berücksichtigung der richterlichen Freischätzung gem. § 287 ZPO nach der Formel Gebrauchsvorteil = (Bruttoverkaufspreis × gefahrene Kilometer): erwartete Gesamtfahrleistung bestimmt werden. Es sind nicht die Berechnungsansätze der Schwacke-Liste in Anwendung zu bringen.
Normenkette
BGB § 812 Abs. 1, § 988
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 23.10.2013; Aktenzeichen 3 O 30/12) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil der 3. Zivilkammer des LG Mainz - Einzelrichter - vom 23.10.2013 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 24.4.2014. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:
I. Die Klägerin hat die Beklagte u.a. auf Herausgabe eines Pkw Audi A4 Limousine schwarz und auf Zahlung von Nutzungsentschädigung von kalendertäglich 50 EUR seit 4.8.2011 in Anspruch genommen. Dieser Pkw stand im Miteigentum der Klägerin und ihrem am 4.8.2011 verstorbenen Ehemann, Sven K..
Die Klägerin wurde nach dem Tod ihres Ehemannes am 4.8.2011 dessen Alleinerbin und Alleinerbin des Pkw. Das LG hat durch Grund- und Teilurteil vom 19.4.2013 (GA 209-220) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin den Pkw Audi A4 herauszugeben. Den Anspruch der Klägerin auf Herausgabe von gezogenen Nutzungen des Pkw's hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auf die Widerklage die Klägerin zur Herausgabe von Gegenständen, wie in Ziff. 3 des Grund- und Teilurteils aufgeführt (GA GA 210 f.) verurteilt. Die Beklagte hat das Fahrzeug am 21.6.2013 herausgegeben.
Das LG hat mit Schlussurteil vom 23.10.2013 (GA 322 ff.) die Beklagte verurteilt, über das erlassene Grund- und Teilurteil des LG hinaus an die Klägerin einen Betrag von 1.984,66 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.1.2013 aus 998,70 EUR zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Der Betrag von 1.984,66 EUR setzt sich aus einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung i.H.v. 985,96 EUR und auf Rückzahlung des vom Konto des Erblassers abgehobenen Betrages von 995 EUR zzgl. Gebühr von 3,70 EUR, d.h. 998,70 EUR, zusammen.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin nunmehr ausschließlich die Geltendmachung einer Entschädigung für die unberechtigte Benutzung des Pkw's in der Zeit vom 4.8.2011 bis einschließlich 21.6.2013.
Sie ist der Auffassung, dass ihr laut Schwacke-Liste kalendertäglich - nicht wie in BB 4, GA 356 ausgeführt monatlich - 50 EUR, mithin insgesamt 34.350 EUR zustehen. Im Berufungsverfahren verfolge sie aber nur einen Betrag i.H.v. 16.000 EUR für die Nutzungsentschädigung abzgl. des bereits ausgeurteilten Betrages. Danach verbliebe es bei einem offenen Rest von 15.001,30 EUR, richtiger Weise 15.014,04 EUR.
Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte über das Grund- und Teilurteil der Kammer vom 19.4.2013 hinaus zu verurteilen, an sie 16.998,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.10.2013 aus einem Wert von 16.000 EUR und seit 24.1.2013 aus einem Wert von 998,70 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Klägerin sei nicht berechtigt, eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 50 EUR nach Schwacke-Liste zu verlangen. Sie, die Beklagte, sei hinsichtlich des Besitzes an dem Pkw Audi gutgläubig gewesen und unterliege nicht der verschärften Haftung nach dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Hausratsteilung sei zwischen den Eheleuten - unstreitig - abschließend geklärt gewesen, dass das Fahrzeug gemäß Liste vom 20.7.2011 (Anlage B 6, GA 57 ff.) bei dem Ehemann der Klägerin verbleiben sollte. Die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt auch unstreitig ein eigenes Fahrzeug besessen. Lediglich bezüglich der Höhe des Fahrzeugwertes hätten unterschiedliche Auffassungen zwischen den Eheleuten K. bestanden. Er habe ihr, der Beklagten, das Fahrzeug am 2.8.2011 geschenkt und die Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüssel an sie übergeben. Da sie das Fahrzeug in mehreren Werkstattbesuchen habe Instand setzen lassen, sei der Klägerin kein Schaden entstanden.
II. Die Berufung der Klägerin hat off...