Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtliches Gehör im Kostenfestsetzungsverfahren; Verzinsungsbeginn
Leitsatz (amtlich)
1. Auch im Kostenfestsetzungsverfahren muss die Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers erkennen lassen, dass er das Erinnerungsvorbringen zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat. Fehlt es daran, kommt eine Aufhebung und Zurückverweisung in Betracht.
2. Zinsen auf die festgesetzten Kosten schuldet die unterlegene Partei selbst bei einer Änderung der Kostengrundentscheidung im Rechtsmittelverfahren ab Anbringung des ersten Antrags.
Normenkette
RPflG § 11; ZPO § 104 Abs. 1 S. 2, Abs. 3; GG Art. 103
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 6 O 213/97) |
Tenor
Die Sache wird zur Herbeiführung einer mit Gründen versehenen Abhilfeentscheidung der Rechtspflegerin an das LG Trier zurückgegeben.
Gründe
Der Kläger, der in der Hauptsache weitgehend obsiegt hat (Blatt 213 GA), wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (Blatt 257 bis 259 GA), der hinsichtlich des Verzinsungsbeginns auf den 31.3.2000 abstellt, obwohl der Kläger bereits am 23.11.1998 einen Kostenfestsetzungsantrag vom 20.11.1998, (die Kosten der ersten Instanz betreffend) eingereicht hatte (Blatt 98 GA). Außerdem beanstandet der Kläger den Umfang der zuerkannten Parteireisekosten.
Die Ausführungen der Beschwerde zum Verzinsungsbeginn sind beim LG handschriftlich mit dem Randvermerk „319” (Blatt 267 GA) versehen worden. Hiernach hat die Rechtspflegerin die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und aktenkundig gemacht, eine Abhilfe erfolge
„aus den im Beschluss genannten Gründen nicht”
(Blatt 270 Rückseite GA).
Diese Sachbehandlung begegnet durchgreifenden Bedenken.
Zwar hat die Rechtspflegerin richtig erkannt, dass sie auch nach der Neufassung des Rechtspflegergesetzes verpflichtet war, auf die sofortige Beschwerde des Klägers zu prüfen, ob dem Rechtsmittel abgeholfen werden muss (vgl. OLG Koblenz v. 18.2.1999 – 14 W 92/99, Rpfleger 1999, 213 = JurBüro 1999, 479 = OLGR Koblenz 1999, 164).
Bei ihrer Prüfung, ob dem Rechtsmittel abzuhelfen ist, musste die Rechtspflegerin aber das Beschwerdevorbringen zur Kenntnis nehmen und würdigen.
Letzteres ist ersichtlich unterblieben. Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 24.5.2000 ausdrücklich darauf hingewiesen hatten, dass Verzinsungsbeginn entsprechend dem Kostenfestsetzungsantrag vom 20.11.1998 begehrt werde (Blatt 265 GA), musste die Rechtspflegerin sich mit diesem Vorbringen bei ihrer Abhilfeentscheidung auseinandersetzen. Sofern der beim LG angebrachte handschriftliche Randvermerk auf Seite 2 der Beschwerdeschrift vom 5.6.2000 („319”) als Hinweis auf § 319 ZPO zu interpretieren ist, erscheint nicht nachvollziehbar, warum die gebotene Ergänzung der Kostenfestsetzung nicht im Rahmen der Abhilfe erfolgt ist. Daher bestehen Zweifel, ob die Rechtspflegerin diesen Vortrag der Beschwerde überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Jedenfalls ist eine Würdigung unterblieben, worin ein Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 des Grundgesetzes liegt.
Danach hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Das bedeutet auch, dass das Gericht den entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag der Parteien zur Kenntnis nehmen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen muss.
Das ist hier bei der Frage des Verzinsungsbeginns ersichtlich nicht geschehen, weshalb die Sache zur Nachholung des Versäumten an das LG zurückgegeben werden musste.
Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise:
Die frühere Senatsrechtsprechung, wonach bei einer Änderung der Kostengrundentscheidung durch das Rechtsmittelgericht Verzinsung erst ab Anbringung des nach dem Urteil zweiter Instanz eingereichten Kostenfestsetzungsgesuches erfolgen kann (OLG Koblenz JurBüro 1987, 1711), ist durch Beschl. v. 17.2.1999 –14 W 107/99, Rpfleger 1999, 351 = NJW-RR 2000, 70 = OLGR Koblenz 2000, 77 aufgegeben worden. Danach tritt Verzinsung des Kostenerstattungsanspruches bereits mit Stellung des Kostenfestsetzungsantrages nach Abschluss der ersten Instanz ein, auch wenn danach durch ein Berufungsurteil die erstinstanzliche Entscheidung teilweise geändert wird. In diesem Punkt ist die sofortige Beschwerde demnach begründet.
Anders liegt es bei den Reisekosten:
Erstattungsfähig sind allein die (fiktiven) Informationsreisekosten des Klägers zum Koblenzer Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz. Eine Erstattung der Kosten des Zeugen Köny kommt dagegen nicht in Betracht.
Welchen Umfang die erstattungsfähigen Parteireisekosten des Klägers haben, richtet sich nach § 9 ZSEG (vgl. § 91 Abs. 1 S. 2 letzter Halbsatz ZPO).
Hiernach erfolgt die Erstattung der Kosten für die Benutzung eines privateigenen Personenkraftwagens grundsätzlich nur bei einer Gesamtfahrstrecke bis zu 200 km (§ 9 Abs. 1 S. 1 ZSEG). Diese Voraussetzung ist angesichts der Entfernung zwischen Trier und Koblenz nicht erfüllt.
Auch im Übrigen richten sich die erstattungsfähigen Parteireisekosten des Klägers nach § 9 ZSEG (vgl....