Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren; Widerspruch gegen den Mahnbescheid und Klageabweisungsantrag
Leitsatz (amtlich)
1. Auch im Kostenfestsetzungsverfahren ist eine Teilentscheidung unzulässig, wenn eine widersprechende Schlussentscheidung nicht auszuschließen ist (hier: übergangener Zinsantrag).
2. Verbindet der Bevollmächtigte des Antragsgegners den Widerspruch gegen den Mahnbescheid mit einem Klageabweisungsantrag, kann die Prozessgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entstehen, sobald die Sache an das Streitgericht abgegeben wird.
Reicht der Kläger anschließend eine Anspruchsbegründung nicht ein und nimmt stattdessen die Klage zurück, sind nur eine 5/10 Gebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO aus dem Hauptsachewert und eine 10/10 Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO aus dem Kostenwert erstattungsfähig.
– Klarstellung und Abgrenzung zu OLG Koblenz v. 4.6.1985 – 14 W 302/85, JurBüro 1986, 569; OLG Koblenz v. 24.4.2001 – 14 W 269/01 (auszugsweise abgedruckt in JurBüro 2002, 76) –
Normenkette
BRAGO § 43 Abs. 1 Nr. 2, § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1; ZPO §§ 91, 104, 269, 304 Abs. 1, § 696 Abs. 3-4
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 11 O 263/01) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Trier vom 31.1.2002 aufgehoben.
2. Die Sache wird zu umfassender Neubescheidung des Kostenfestsetzungsantrages der Beklagten an das LG Trier zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden hat.
3. Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben.
Gründe
Die Beklagte hatte ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid mit einem Klageabweisungsantrag verbunden (Blatt 8 GA).
Die Klägerinnen, die schon im Antrag auf Erlass des Mahnbescheides für den Fall des Widerspruchs Durchführung des streitigen Verfahrens bei dem LG Trier beantragt hatten, zahlten am 15.6.2001 den Gerichtskostenvorschuss für das streitige Verfahren, worauf die Sache vom Mahngericht an das LG Trier abgegeben wurde. Später nahmen die Klägerinnen die Klage zurück, ohne dass eine Anspruchsbegründung vorgelegt worden war. Zugunsten der Beklagten erging ein Kostenbeschluss nach § 269 Abs. 3 ZPO.
Für den Klageabweisungsantrag im Widerspruch gegen den Mahnbescheid hat die Beklagte die Festsetzung einer 10/10 Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nebst Auslagenpauschale und Zinsen beantragt.
Diesem Antrag hat der Rechtspfleger nur teilweise entsprochen. Erstattungsfähig seien lediglich eine 3/10 Gebühr nach § 43 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO, eine 10/10 Gebühr für den Kostenantrag
sowie die Auslagenpauschale. Denn ein Klageabweisungsantrag sei nicht notwendig gewesen. Zur Begründung hat der Rechtspfleger auf die in JurBüro 1986, 569 abgedruckte Senatsentscheidung verwiesen. Das Zinsbegehren hat der Rechtspfleger nicht beschieden.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Beklagte den ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag weiter. Die vom Rechtspfleger bemühte Senatsentscheidung sei nicht überzeugend und dementsprechend in der Literatur auch ablehnend kommentiert worden (Mümmler, JurBüro 1986, 569 [570]).
Das Rechtsmittel hat einen vorläufigen Erfolg. Die Sache musste unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das LG Trier zurückverwiesen werden, weil dem Rechtspfleger ein Verfahrensfehler unterlaufen ist.
Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich um eine auch im Kostenfestsetzungsverfahren in dieser Form unzulässige Teilentscheidung. Die Beklagte hatte ausdrücklich Verzinsung des Kostenerstattungsbetrages beantragt (Blatt 20 GA). Diesen Antrag hat der Rechtspfleger unbeschieden gelassen. Zwar heißt es im Original der angefochtenen Entscheidung wörtlich
„nebst seit dem 9.1.2002 festgesetzt” (Blatt 23 GA).
Darin kann jedoch eine „ähnliche offenbare Unrichtigkeit” i.S.v. § 319 Abs. 1 ZPO schon deshalb nicht gesehen werden, weil der Umfang der Verzinsungspflicht wegen der gesetzlichen Neuregelungen zweifelhaft erscheint (vgl. zu diesem Problem Hansens, Rpfleger 2001, 573 [574] unter III.2) und daher unklar ist, inwieweit der Rechtspfleger dem Verzinsungsantrag entsprechen wollte.
Ob wegen der Zinsen eine Ergänzung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 321 Abs. 1 ZPO möglich war, kann dahinstehen, weil die Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO verstrichen ist.
Somit ist der Verzinsungsantrag in erster Instanz endgültig unbeschieden geblieben. Eine der Teilentscheidung widersprechende Schlussentscheidung über den noch offenen Zinsantrag kann zumindest nicht ausgeschlossen werden; die Teilentscheidung erweist sich damit als unzulässig (vgl. zuletzt BGH v. 5.12.2000 – VI ZR 275/99, NJW 2001, 760 = NZV 2001, 130 = DAR 2001, 121 = MDR 2001, 287 = ZfS 2001, 106 = VRS 2001, Bd. 100, 103 = VersR 2001, 610 = LM H. 7/2001 § 301 ZPO Nr. 70 = r+s 2001, 247 m.w.N.).
Der angefochtene Beschluss musste daher aufgehoben werden. Das LG muss über den Kostenfestsetzungsantrag umfassend neu entscheiden.
Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hin...