Normenkette
BGB § 326 Abs. 5, §§ 346, 437 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 12.04.2017; Aktenzeichen 16 O 286/14) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Koblenz vom 12.04.2017, Az. 16 O 286/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem in Zif. 1 genannten Urteil wird zurückgewiesen.
3. Hinsichtlich Zif. 1 des Beschlusses besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.01.2018.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw in Anspruch.
Mit schriftlichem, auf einem Musterformular von mobile.de basierenden Kaufvertrag von 29.03.2014 verkaufte der Beklagte dem Kläger einen Pkw der Marke BMW, Baujahr 2007, zu einem Kaufpreis von 16.000 Euro. Etwa ein halbes Jahr zuvor wiederum hatte der Beklagte das Fahrzeug erworben.
Unter "II. Gewährleistung" im zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag hieß es unter anderem: "Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht unter Ziffer III. eine bestimmte Zusicherung erfolgt."
Unter "III. (...) Der Verkäufer sichert Folgendes zu (nicht Zutreffendes bitte streichen):" war unter anderem angekreuzt: "Das Fahrzeug weist folgende Gesamtfahrleistung auf: 138.000 km."
Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage zur Klageschrift (vgl. Bl. 7 f. GA) eingereichte Ablichtung des Kaufvertrags Bezug genommen.
Nachdem der Kläger eine außergewöhnliche Geräuschbildung festgestellt hatte, suchte er am 20.07.2014 eine Kfz-Werkstatt auf, in der er auf erhebliche Lackiererarbeiten am Fahrzeug hingewiesen wurde, was eine Lackiererei bestätigte. Als er daraufhin die Fahrzeughistorie in Erfahrung brachte, wurde ihm nicht nur mitgeteilt, dass das Fahrzeug in ein Unfallgeschehen verwickelt gewesen sei, sondern auch, dass das Fahrzeug anlässlich einer Inspektion im Jahre 2012 bereits einen Kilometerstand von 197.000 km aufgewiesen habe.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.08.2014 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten auf, die geleistete Kaufpreiszahlung Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs bis zum 08.09.2014 zu erstatten. Der Beklagte rügte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 03.09.2014 die mangelnde Bevollmächtigung, woraufhin durch anwaltliches Schreiben vom 08.09.2014 unter Beifügung einer Originalvollmacht nochmals der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und der Beklagte aufgefordert wurde, bis spätestens 18.09.14 den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs zu erstatten.
Mit dem Fahrzeug legte der Kläger 44.963 km zurück; bei einem Tachostand von 182.963 km erlitt es einen Motorschaden.
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen und des Vertragsschlusses zugesichert, dass das Fahrzeug sich in einem einwandfreien Zustand befinde und die vom Tachometer ausgewiesene Laufleistung von 138.000 km der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs entspreche. Auch sei von ihm zugesichert worden, dass das Fahrzeug unfallfrei und insbesondere auch nicht nachlackiert worden sei.
Bei der Berechnung des im Rahmen der Rückabwicklung zu erstattenden Nutzungsvorteils sei ein Manipulationsabschlag vorzunehmen.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 16.000 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 09.09.2014 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Gebraucht-Pkw, BMW 535D, E61, Bj. 2007, Fahrzeugidentifikationsnummer ...25, zu bezahlen;
2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Gebraucht-Pkw BMW 535D, Fahrzeugidentifikationsnummer ...25, im Annahmeverzug befindet;
3. den Beklagten zu verurteilen, außergerichtliche anwaltliche Mahnkosten zu erstatten in Freistellung des Klägers, durch Zahlung an dessen Prozessbevollmächtigten unmittelbar in Höhe eines Betrages von 1.029,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, dass das Fahrzeug einen Kilometerstand von 197.000 km aufgewiesen habe und in einen Unfall verwickelt gewesen sei. Ihm seien diese Umstände gänzlich unbekannt. Er habe den Kilometerstand auch nicht zugesichert, sondern lediglich seinen Wissensstand wiedergegeben. Außerdem handele es sich um ein vorformuliertes Vertragsformular, so dass von einer Eigenschaftszusicherung gerade nicht auszugehen sei.
Im Rahmen einer Rückabwicklung stünden ihm - ausgehend von einer Laufleistung von 197.000 km bei Übergabe - 15.094,34 Euro an Nutzungsentschädigung zu, womit hilfsweise aufgerechnet werde.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten der Klage überwiegend stattgegeben und den Beklagten - unter Anrechnung von zurückzuerstattendem Nutzungsersatz - zur Rückgabe un...