Entscheidungsstichwort (Thema)
Rügelose Einlassung zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts
Tenor
Der vom Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am LG Walter Mockenhaupt sowie den Rechtsanwälten Justizrat Dr. Karl Eichele und Manfred Höfer am 11.11.2010 erlassene Schiedsspruch wird mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt:
Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger 9.532,09 EUR nebst Tagezinsen i.H.v. 1,15 EUR ab dem 30.12.2009 zu zahlen.
Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Nachdem das Schiedsgericht mit Teilschiedsspruch vom 6.4.2010 den Schiedsbeklagten verurteilt hat, eine Auseinandersetzungsbilanz der ... [A] GbR, bezogen auf den 31.5.2008, zu erstellen und vorzulegen, ist diese auf Veranlassung des Schiedsbeklagten durch den Steuerberater ... [B], am 12.3.2010 erstellt worden. Der Senat hatte zuvor mit Beschluss vom 23.10.2009 (2 Sch 9/09) den Teilschiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Mit Schiedsspruch vom 11.11.2010 hat das Schiedsgericht schließlich den Schiedsbeklagten auf Grundlage der Auseinandersetzungsbilanz verurteilt, an den Schiedskläger einen Betrag von 9.532,09 EUR nebst Tageszinsen i.H.v. 1,15 EUR ab dem 30.12.2009 zu zahlen. Dem Schiedsbeklagten sind die Kosten des Verfahrens auferlegt worden.
Im Wege des Kostenschiedsspruchs vom 16.12.2010 hat das Schiedsgericht den Schiedsbeklagten weiter verurteilt, an den Antragsteller und Schiedskläger Kosten i.H.v. 5.563,72 EUR zu zahlen. Dieser Kostenschiedsspruch ist nicht Gegen-stand dieses Verfahrens, sondern des gesonderten Verfahrens 2 Sch 3/11.
Der Schiedskläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.2.2011 unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 18.11.2010 die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gem. §§ 1060 ff. ZPO beantragt.
Der Schiedsbeklagte hat beantragt, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts vom 11.11.2010 unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am LG Mockenhaupt aufzuheben und den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs vom 11.11.2000 zurückzuweisen. Der Schiedsbeklagte hat unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 3.11.2011 des Weiteren beantragt, den Kostenschiedsspruch vom 16.12.2010 i.H.v. 5.563,72 EUR aufzuheben und das Kostenfestsetzungsgesuch des Schiedsklägers zurückzuweisen.
Der Schiedskläger beantragt, die Anträge auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 11.11.2010 und des Kostenschiedsspruchs vom 16.12.2010 abzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Schiedsverfahrensakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
II. Der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs vom 11.11.2010 ist begründet. Der Antrag des Schiedsbeklagten auf Aufhebung des vorbezeichneten Schiedsspruchs ist nicht begründet. Der Kostenschiedsspruch vom 16.12.2010 ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da der Schiedskläger bis zur mündlichen Verhandlung vom 24.2.2011 keinen Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Kostenschiedsspruchs gestellt hat. Hierüber wird in dem Verfahren 2 Sch 3/11 eine gesonderte Entscheidung ergehen.
Der Schiedsspruch vom 11.11.2010, auf dessen Wortlaut insgesamt Bezug genommen wird, ist gem. §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in Abs. 1 für vollstreckbar zu erklären. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich.
Der Schiedsbeklagte rügt ohne Erfolg die örtliche und sachliche Zuständigkeit des OLG. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 23.10.2009 Bezug genommen werden. Das schiedsrichterliche Verfahren ist von dem Schiedsgericht in Koblenz geführt worden, so dass das OLG gem. § 1062 Abs. 1 ZPO zuständig ist.
Der Schiedsbeklagte rügt zu Unrecht die aus seiner Sicht fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Der Schiedsbeklagte verweist unter Bezugnahme auf § 14 des Gesellschaftsvertrags und der dort geregelten Schiedsvereinbarung darauf, dass eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts nur gegeben sei, wenn es sich im vorliegenden Falle um Streitigkeiten der Gesellschafter in Bezug auf die Gesellschaft, ihre Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag sowie über die Auslegung des Gesellschaftsvertrages handeln würde. Dies sei nicht der Fall, da es sich hier um Ansprüche des Schiedsklägers, also um Ansprüche eines Nichtgesellschafters der GbR, handele.
Der Schiedsbeklagte ist mit dieser Rüge gem. § 1040 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da er mit seinem Klageabweisungsantrag im schiedsgerichtlichen Verfahren gemäß Schriftsatz vom 4.11.2000 sich rügelos zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts eingelassen hat. Dort hat er im Wesentlichen seine Passivlegitimation und die Geschäftsunfähigkeit der Gesellschafterin ... [A1] im Hinblick auf ihre Demenzerkrankung gerügt. Gemäß § 1040 Abs. 2 ZPO ist die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts spätestens in der Klageerwiderung vorzubringen. Der Prozessbevollmächtigte des Schiedsbeklagten hat sich jedoch im Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 4....