Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 01.12.2014; Aktenzeichen 15 O 109/14) |
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Koblenz vom 1.12.2014 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I. Die Klägerin macht Entgeltansprüche wegen Stromlieferung i.H.v. 11.188,29 EUR für die Jahre 2009 bis 2011 geltend.
Die Klägerin versorgt den Beklagten für die Lieferstelle ... [X]straße 45 in ... [Y] mit Strom. Die Erfassung des Stromverbrauchs erfolgte durch den Stromzähler mit der Nummer ... 40. Mit Rechnung vom 15.2.2011 berechnete die Klägerin für den Abrechnungszeitraum 25.6.2009 bis 29.6.2010 einen Betrag von 5.758,68 EUR. Der Jahresverbrauch wurde mit 33.639 kWh angegeben und überstieg den Verbrauch des Vorjahres um das fast siebenfache. Mit Rechnung vom 23.5.2011 berechnete die Klägerin für den Abrechnungszeitraum 30.6.2010 bis 4.4.2011 einen Betrag von 5.419,61 EUR bei einem Verbrauch von 22.432 kWh für 280 Tage.
Bei der Lieferstelle handelt es sich um ein Einfamilienhaus. In den abgerechneten Zeiträumen war das Anwesen nicht von dem Beklagten, sondern von seiner getrennt lebenden Ehefrau sowie der Stieftochter bewohnt.
Auf Bitte des Beklagten wurde der Stromzähler von der Staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Elektrizität ... [Z] am 14.7.2011 geprüft. Die Prüfstelle gelangte zu dem Ergebnis, dass das Messgerät die Befundprüfung bestanden habe, jedoch nicht weiter verwendet werden könne. Der Stromzähler wurde vernichtet und durch einen anderen ersetzt.
Der Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, der der Klageforderung zugrunde liegende Energieverbrauch sei nicht nachvollziehbar und technisch nicht möglich. Das Einfamilienhaus verfüge über keinen größeren oder ungewöhnlichen Energieverbraucher. Der Stromzähler müsse defekt gewesen sein. Der Zähler sei nicht ordnungsgemäß abgelesen worden. Die Forderung aus den Stromlieferungen für die Jahre 2009 und 2010 sei verjährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 ZPO.
Das LG hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 11.188,29 EUR nebst Verzugszinsen und Inkassokosten zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte könne mit seinen Einwendungen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StromGVV im hiesigen Verfahren nicht durchdringen. Hohe Verbrauchswerte als solche könnten die Vermutung der Zuverlässigkeit eines geeichten Zählers nicht widerlegen, solange der Kunde keine konkreten Angaben zum Verbrauchsverhalten in dem betreffenden Zeitraum mache. Daran fehle es hier. Die Forderung sei nicht verjährt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er eine unzureichende Sachaufklärung und eine Verletzung der Hinweispflicht durch das LG rügt. Das LG hätte seinen Beweisangeboten zu dem Nutzungsverhalten seiner getrennt lebenden Ehefrau und zu der von ihm behaupteten technischen Unmöglichkeit des berechneten Energieverbrauchs nachgehen müssen. Durch die Vernichtung des Stromzählers habe die Klägerin die Beweisführung vereitelt. Sofern das LG konkrete Angaben zu dem Verbrauchsverhalten in dem betreffenden Zeitraum misse, habe es rechtsfehlerhaft einen entsprechenden Hinweis unterlassen. Ein Stromverbrauch bei einem Zweipersonenhaushalt in einem Einfamilienhaus von jährlich 33.639 kWh sei ohne weiteren Sachvortrag zum Nutzungsverhalten so ungewöhnlich, dass das LG eine weitere Aufklärung hätte betreiben müssen.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Koblenz vom 1.12.2014 die Klage abzuweisen.
Er beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II. Die begehrte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil der Berufung des Beklagten die nach § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht fehlt.
Das angefochtene Urteil beruht weder gem. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, das heißt einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Der Klägerin steht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Stromlieferungsvertrags ein Anspruch auf Zahlung von 11.188,29 EUR zu. Das LG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Einwendungen des Beklagten nach § 17 Abs. 1 StromGVV als unbeachtlich angesehen.
1. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV führen Einwände gegen Rechnungen nur dann zu einer berechtigten Zahlungsverweigerung, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht.
Das setzt voraus, dass die Rechnung bereits auf den ersten Blick Fehler erkennen lässt, also bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist (BGH, Urt. v. 6.12.1989 - VIII ZR 8/89, M...