Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten des Streithelfers bei Vergleich der Parteien

 

Verfahrensgang

LG Trier (Beschluss vom 21.07.2010; Aktenzeichen 5 O 82/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Beklagten gegen den die Kostenfestsetzung ablehnenden Beschluss des LG Trier vom 21.7.2010 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 2.768.76 EUR (90 % von 3.076,40 EUR).

 

Gründe

I. Der Kläger begehrte restlichen Werklohn für Tiefbauarbeiten, die er als Subunternehmer der Beklagten ausführte. Die Beklagte verkündete ihrer Auftraggeberin, der ... [A], den Streit. Nach deren Beitritt auf Seiten der Beklagten schlug das LG den Parteien gem. § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich mit folgendem Wortlaut vor:

" 1) Die Beklagte zahlt an den Kläger zur Abgeltung der Klageforderung 3.019,07 EUR.

2) Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 90 Prozent, die Beklagte 10 Prozent".

Die Parteien stimmten dem zu. Die Streithelferin äußerte sich wie folgt:

".. bestehen aus Sicht der Streithelferin keine Bedenken gegen den Abschluss eines Vergleiches zwischen den Hauptparteien auf der Basis des Hinweisbeschlusses"...

Das LG stellte sodann das Zustandekommen des Vergleichs mit dem zitierten Wortlaut fest; eine Entscheidung über die Kosten der Streithilfe wurde weder beantragt noch getroffen.

Den Kostenfestsetzungsantrag der Streithelferin, dem neben einer Verfahrens- und einer Termins- auch eine Einigungsgebühr unterlegt war (257 GA), hat die Rechtspflegerin mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Da die Streithelferin dem Vergleich zugestimmt und dieser eine Kostenregelung zu ihren Gunsten nicht getroffen habe, gebe es keine Grundlage für eine Kostenerstattung.

Dem tritt die Beschwerde aus Rechtsgründen entgegen.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

II.1 Die Kosten einer Streithilfe werden in § 101 ZPO den Kosten der Entscheidung des Streits unter den Parteien gegenübergestellt. Daraus folgt, dass die Kosten einer Nebenintervention nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im eigentlichen Sinne gehören, jedenfalls streng von den Kosten der Parteien zu scheiden sind. Eine Entscheidung, die lediglich die Kosten des Rechtsstreits umfasst, kann keine Grundlage für eine Festsetzung der Streithilfekosten bilden. Wird ein Rechtstreit ohne Ausspruch über die Kosten der Streithilfe durch Urteil oder Vergleich (teilweise) beendet, so kann diese Entscheidung ggf. durch Beschluss gem. § 321 ZPO oder § 91a ZPO nachgeholt werden (Stein/Jonas/Borck ZPO, 22. Aufl., § 101 Rz. 2, 3).

II. 2 Wird ein Rechtsstreit durch Vergleich beendet, so bestimmt § 98 ZPO, dass die Kosten des Vergleichs sowie die des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, wenn die Parteien nichts anderes bestimmt haben.

Hier haben die Parteien Abweichendes vereinbart, nämlich die Kostentragungspflicht des Klägers zu 90 % und die der Beklagten zu 10 %. Aber es fehlt an einer ausdrücklichen Regelung über die Kosten der Nebenintervention. Dies wird nach einhelliger Meinung für notwendig gehalten.

Fehlt eine Vereinbarung über die Kosten der Streithilfe, so ist zu unterscheiden:

Ist der Streithelfer nicht am Vergleich beteiligt, ist über die Kosten der Streithilfe im Wege des Beschlusses nach § 91a ZPO von Amts wegen zu entscheiden (Mü-KO, ZPO/Giebel, 3. Aufl. 2008, § 101 Rz. 9, 26 ff.).

Beteiligt sich der Streithelfer aber am Vergleichsabschluss, kommt eine gesonderte Kostengrundentscheidung und damit auch eine Kostenfestsetzung zu seinen Gunsten nach § 91a ZPO nicht in Betracht.

Denn die gesetzlich in § 101 Abs. 1 ZPO vorgesehene und streng zu beachtende Behandlung der Kosten der Nebenintervention im Sinne der Kostenparallelität ist dann aufgehoben. Die Frage, ob die Parteien im Vergleich einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch positiv regeln oder ausschließen, unterliegt der Privatautonomie. Stimmt der Streithelfer dem Vergleich trotz fehlender positiver Kostenregelung zu seinen Gunsten zu, verzichtet er auf einen solchen Erstattungsanspruch. Er ist insoweit auch nicht schutzwürdig. Anders ist dies nur, wenn die Parteien eine Entscheidung zu Lasten des Streithelfers treffen und dieser am Vergleichsabschluss nicht beteiligt ist oder sogar ausdrücklich widerspricht (Giebel in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl. 2008, § 101 Rz. 26 ff.; Musielak-Wolst, ZPO, 6. Aufl., § 101 Rz. 6; OLG Koblenz v. 15.3.2000 - 3 W 148/00, Rz. 14, OLGR 2000, 443).

Will der Streithelfer diese für ihn ungünstige Folge ausschließen, so muss er dem Vergleich der Parteien widersprechen, eine ausdrückliche Regelung seiner Kosten verlangen oder aber eine Kostengrundentscheidung nach § 91a ZPO beantragen. Stimmt er dagegen dem Vergleich ausdrücklich zu, ohne dass dieser eine die Kosten der Nebenintervention ausdrücklich umfassende Kostenregelung enthält, begibt er sich der Möglichkeit einer gesonderten Kostengrundentscheidung und einer darauf beruhenden Festsetzung und Erstattung seiner Kosten (so auch Senat in 5 W 415/09 und 5 W 416/...

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