Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert der Klage auf Einräumung eines Notwegs
Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert der Klage auf Einräumung eines Notwegs richtet sich nach den Herstellungskosten zuzüglich des 3 ½ - fachen Betrages der jährlichen Notwegrente.
Normenkette
Verfahrensgang
LG Trier (Entscheidung vom 17.09.2009; Aktenzeichen 5 O 149/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 17. 09. 2009 wird zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
Das nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
Der Verfahrensstreitwert richtet sich nach der Summe der Herstellungskosten des beanspruchten Notwegs sowie dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der zu entrichtenden Notwegrente (OLG Dresden, Beschluss vom 24.04..2002 - 11 W 149/02; ähnlich Herget in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rn. 16; abweichend für einen Sonderfall OLG Köln JB 1991, 1386). Auf dieser Grundlage ergibt sich:
Der Jahresbetrag von 600 EUR, den das Landgericht für die Notwegrente ansetzt, wurde von keiner Partei in Frage gestellt. Das schlägt streitwertmäßig mit 2.100 EUR zu Buche (§ 9 ZPO analog).
Was die Herstellungskosten für den Weg anbelangt, hat sich der Kläger gegen die Annahme des Landgerichts gewandt, der Weg bestehe schon. Seiner Darstellung, es sei derzeit nur eine Grasfläche vorhanden, haben die Beklagten nichts Entscheidendes entgegen gehalten. Unbestritten ist auch, dass zur Herrichtung des Wegs eine Hecke und Stahlpfosten beseitigt sowie Schottersteine eingebracht werden müssen, wobei eine Fläche von 24 qm betroffen ist. Für diese Maßnahmen erscheint insgesamt ein Betrag von 900 EUR angemessen. Dass hier ein höherer Aufwand anfiele, ist nicht substantiiert dargetan worden. Die Angabe des Klägers, je qm Wegfläche seien 500 EUR an Kosten zu veranschlagen, lässt sich nicht nachvollziehen.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 2580179 |
JurBüro 2010, 199 |
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