Leitsatz (amtlich)
Wird ein Verein zur Führung einer Vormundschaft bestellt, steht ihm wegen des nicht auslegungsfähigen Wortlauts von § 1836 Abs. 3 BGB ein Vergütungsanspruch nicht zu (gegen OLG München FGPrax 2011, 23 und OLG Celle - Beschl. v. 31.3.2011 - 15 UF 1/11).
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 06.04.2011; Aktenzeichen 196 F 38/10) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Koblenz vom 6.4.2011, Aktenzeichen 196 F 38/10, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 1.075 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der beschwerdeführende Verein wurde durch Beschluss des AG - Vormundschaftsgerichts - Koblenz vom 9.2.1995 zum Vormund für das Kind (nach Namensänderung)... [A] bestimmt.
Mit Antrag vom 3.2.2011 und 8.3.2011 beantragte der Verein die Zahlung einer Vergütung und von Aufwendungsersatz. Diesen Antrag wies das AG durch den angefochtenen Beschluss zurück, weil dem Verein keine Vergütung gewährt werden könne und Aufwendungsersatz nur, wenn ausreichendes Vermögen des Mündels zur Verfügung stehe, was nicht der Fall sei.
Gegen diesen am 12.04 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 8.5.2011 beim AG eingegangene Beschwerde, mit der - unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG München (FG Prax 2011, 23) und eine solche des OLG Celle vom 31.3.2011 (15UF1/11), sowie auf die Entscheidung des BVerfG vom 11.11.1999 (FamRZ2000, 414) - im Wesentlichen die Auffassung vertreten wird, es dürfe für die Vergütung keinen Unterschied machen, ob ein Mitarbeiter des Vereins zum Vormund bestellt werde oder aber der Verein, der die Tätigkeit an seine Mitarbeiter delegieren müsse und insofern den selben Aufwand habe.
Der Bezirksrevisor beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist statthaft nach § 58 FamFGi.V.m. § 11 RpflG. Das FamFG findet, auch wenn die Vormundschaft bereits seit 1995 geführt wird, nach der Übergangsvorschrift des Art 111 FGG-RG) Anwendung, denn es geht hier ausschließlich um einen im Februar/März 2011 gestellten Antrag auf Vergütung bzw. Aufwendungsersatz (vgl. hierzu OLG Nürnberg 7 AR 361/10 - juris). Der Beschwerdewert von über 600 EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG) ist erreicht. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Dem beschwerdeführenden Verein steht weder eine Aufwandsentschädigung, noch ein Vergütungsanspruch zu und ebenfalls kein Aufwendungsersatzanspruch, weil - unstreitig - das Mündel keinerlei Vermögen hat (§ 1835 Abs. 5 BGB). Der Senat hat dies bereits entschieden (13 WF 408/10) und hält an seiner Auffassung fest, und zwar aus folgenden Gründen.
1. §§ 1835 ff BGB regeln die Vergütung, den Aufwendungsersatz und die Aufwandsentschädigung für Vormünder. § 1835 Abs. 5 BGB bestimmt, das Jugendamt oder ein Verein könne als Vormund oder Gegenvormund keinen Vorschuss und Aufwendungsersatz nur insoweit verlangen, als das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Mündels ausreiche. §§ 1835a Abs. 5 und § 1836 Abs. 3 BGB bestimmen, dem Jugendamt oder einem Verein könne keine Aufwandsentschädigung und keine Vergütung bewilligt werden. Das heißt, die ausdrückliche gesetzliche Regelung steht dem Verlangen des Antragstellers auf Vergütung und Aufwendungsersatz entgegen.
2. Nach der Rechtsprechung des BVerfG hat der Staat allerdings, soweit er sich privater Vereine zur Erfüllung staatlicher Fürsorgeaufgaben bedient, zu berücksichtigen, dass dem Verein für seine Mitarbeiter fixe Kosten entstehen (BVerfG FamRz. 2000, 414). Diesen Anforderungen hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er, soweit ein Vereinsbetreuer - also ein Mitarbeiter des Vereins - bestellt ist, dem Verein, nicht dem Betreuer, ein Aufwendungs- und Vergütungsanspruch nach § 7 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) zusteht. Diese Regelung gilt über ihren Wortlaut hinaus in Analogie zu § 67a Abs. 4 FGG (jetzt § 277 Abs. 4 FamFG) nach der Rechtsprechung des BGH auch für Pfleger und Betreuer (BGH FamRZ 2007, 900). Die Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, was sich schon aus ihrem Wortlaut erschließt, wenn der Verein selbst Betreuer ist (vg. Fröschle in MÜKO BGB, 5. Aufl. Rz. 2 zu § 7 VBVG). Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bestimmungen der §§ 1835, 1835a und 1836 BGB kann dabei nicht von einer Regelungslücke ausgegangen werden.
3. Etwas anderes lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht der Entscheidung des BGH vom 14.3.2007 (a.a.O.) entnehmen (vgl. zur zusammenfassenden Darstellung des Entscheidungsinhalts zunächst Pammler-Klein/Pammler, juris Praxiskommentar - BGB Bd 4, Rz. 39 ff zu § 1836). Hier ging es um die Frage, ob die nach § 67a Abs. 4 FGG für den Verfahrenspfleger getroffene Regelung auch für das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht gilt. Dies hat der BGH bejaht.
a. Es ist der Beschwerde zuzugeben, dass einige Formulierungen unter II 3. der Entscheidung missverständlich sein mögen, so der Passus. "... die für Ve...