Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Gebührenermäßigung bei Klagerücknahme nach Zwischenurteil
Leitsatz (amtlich)
Ist der Klagerücknahme ein Zwischenurteil vorausgegangen, tritt keine Gebührenermäßigung ein. Dabei ist nicht zu prüfen, ob das Zwischenurteil rechtens war und welchen Inhalt es hat.
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 04.06.2004; Aktenzeichen 10 HKO 15/99) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen - des LG Mainz vom 4.6.2004 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das nach § 66 Abs. 2 GKG (zur Anwendbarkeit der Vorschrift im vorliegenden Beschwerdeverfahren vgl. § 72 Nr. 1 GKG) zulässige Rechtsmittel, über das der Senat gem. § 122 Abs. 1 GVG als Kollegium zu entscheiden hat (BGH v. 20.10.2003 - II ZB 27/02, BGHZ 156, 320 ff. = MDR 2004, 530 = BGHReport 2004, 414), ist in der Sache ohne Erfolg. Das LG hat zu Recht die Auffassung vertreten, dass der Gebührenermäßigungstatbestand der Nr. 1211 KV zu § 11 Abs. 1 GKG a.F. nicht erfüllt ist und es daher beim Anfall dreier gerichtlicher Gebühren (Nr. 1210 KV zu § 11 Abs. 1 GKG a.F.) verbleibt.
Der mit Schriftsatz vom 8.12.2003 erklärten Klagerücknahme ist nämlich das am 10.8.1999 verkündete Zwischenurteil vorausgegangen. Das hindert eine Gebührenherabsetzung. Anders wäre es nur, wenn eine Entscheidung in Form eines Anerkenntnisurteils, eines Verzichtsurteils oder eines Urteils vorgelegen hätte, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthalten musste.
Unerheblich ist bei alledem, wie das Zwischenurteil zustandegekommen ist, ob es formal zu Recht erlassen wurde, welchen Inhalt es hat und dass es sich nur mittelbar auf das Verhältnis der Prozessparteien auswirkte, indem es in erster Linie die Einbeziehung eines Dritten in den Rechtsstreit klärte (Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 303 ZPO Rz. 2, 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 303 ZPO Rz. 3, 12). Eine Differenzierung nach Gegenstand und Art des Urteils findet grundsätzlich nicht statt (OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 425; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Nr. 1211 KV Rz. 4; a.A. N. Schneider, KostRspr, GKG/KV Nr. 90). Eine entsprechende Differenzierung lässt sich auch nicht aus den Gesetzesmotiven entnehmen (BT-Drucks. 12/6962, 70).
Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 1211 KV hat Ausnahmecharakter (OLG Oldenburg v. 15.3.1999 - 1 W 18/99, NJW-RR 1999, 942). Er stellt auf einfach fassbare Voraussetzungen ab und dient insofern der Prozesswirtschaftlichkeit; das erfordert eine praktisch handhabbare Auslegung (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., GKG-KV Nr. 1211 Rz. 2).
Der Kostenausspruch beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 1241297 |
MDR 2005, 119 |