Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsmittelfestsetzung gegen auskunftspflichtigen Erbschaftsbesitzer
Leitsatz (amtlich)
1. Behauptet der Erbschaftsbesitzer und Hausgenosse, seine titulierte Auskunftspflicht sei erfüllt, kann er deswegen nicht unter Zwangsgeldfestsetzung auf die Vollstreckungsabwehrklage verwiesen werden, wenn es lediglich um die rechtliche Bewertung der erteilten Auskunft geht.
2. Zweifeln an der Richtigkeit der Auskunft kann nicht durch eine Zwangsmittelfestsetzung nach § 888 ZPO begegnet werden. Eine derartige Zwangsmaßnahme ist jedoch gerechtfertigt, wenn die erteilte Auskunft unvollständig, oberflächlich oder sonst unzureichend ist.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 30.07.2004; Aktenzeichen 16 O 193/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 30.7.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das verhängte Zwangsgeld auf 1.000 Euro herabgesetzt wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Schuldnerin zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000 Euro.
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel (§§ 567, 793 ZPO), das sich gegen die Verhängung eines Zwangsgelds zur Erzwingung von Angaben gem. § 2027, 2028 richtet, ist in der Sache nur insoweit erfolgreich, als das gegen die Schuldnerin festgesetzte Zwangsgeld - wenn auch deutlich - ermäßigt wird. Sachlich verbleibt es jedoch bei der angefochtenen Entscheidung. Damit scheitert die Beschwerde der Schuldnerin vom Grundsatz her.
1. Allerdings vermag die Begründung, die das LG für seinen Beschluss gegeben hat, nicht zu tragen. Die Auffassung, ein Streit darüber, ob die titulierten Ansprüche erfüllt seien oder nicht, sei nicht im Zuge des hiesigen Verfahrens, sondern in einem Vollstreckungsabwehrprozess zu klären und gehe deshalb mit der Schuldnerin heim, erscheint zwar abstrakt zutreffend (OLG Dresden v. 26.6.2000 - 20 WF 329/00, FamRZ 2001, 178; OLG München v. 14.2.1994 - 7 W 2072/93, OLGZ 1994, 485 [486] = OLGReport München 1994, 84). Aber auf dieser Grundlage kann im konkreten Fall kein Zwangsgeld verhängt werden, weil der Parteivortrag im Tatsächlichen nicht entscheidend auseinander geht. Die Schuldnerin behauptet nicht, bestimmte Auskünfte erteilt zu haben, deren Existenz die Gläubigerin leugnet. Vielmehr sind die Parteien nur über die rechtliche Bewertung dessen, was die Schuldnerin bisher getan hat, uneins. Diese Bewertung hätte das LG selbst vornehmen müssen.
2. Für die Beurteilung der Frage, ob die Angaben der Schuldnerin dem gegen sie ergangenen Titel genügen und damit Zwangsmittel gegen sie ausscheiden oder ob das nicht der Fall ist, spielt es keine Rolle, ob die Angaben richtig sind. Zweifeln in dieser Richtung muss im Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nachgegangen werden (Staudinger/Bittner, BGB, 2004, § 260 BGB Rz. 36). Anders ist es jedoch, wenn erkennbare Lücken vorliegen und bereits unmittelbar aus den Erklärungen der Schuldnerin deutlich wird, dass die der Gläubigerin überlassenen Informationen, die freilich nicht notwendig in einer einzigen, zusammenhängenden Aufstellung enthalten zu sein brauchen (Staudinger/Haas, BGB, 1998, § 2314 BGB Rz. 38), nicht erschöpfend sind (OLG Hamburg NJW-RR 2002, 1292; OLG Oldenburg v. 18.2.1992 - 5 U 109/91, MDR 1992, 881 = FamRZ 1992, 1104 [1105]). So verhält es sich hier.
a) Freilich hat die Schuldnerin mittlerweile, nämlich ansatzweise in der Beschwerdeschrift und dann genauer im Schriftsatz vom 27.8.2004, ergänzende Daten zu den Geldern mitgeteilt, die aus dem Geschäftswertmodell der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG geflossen sind. In diesen Präzisierungen, die für die Gläubigerin und die hinter ihr stehende Erbengemeinschaft wichtig waren, liegt eine substantielle weitere Erfüllung der streitigen Ansprüche, die die Herabsetzung des - im Hinblick auf die insgesamt von der Schuldnerin unternommenen Anstrengungen ohnehin von vornherein zu hohen - Zwangsgelds rechtfertigt. Aber die Auskünfte der Schuldnerin bleiben an anderen Stellen ersichtlich unvollständig und oberflächlich.
b) So erklärt sich das vorgelegte Nachlassbestandsverzeichnis auch in seiner Spezifizierung vom 8.4.2004 unter der Rubrik "bewegliche Sachen" (die sich über die Nachlasszugehörigkeit und den Verbleib der Gegenstände verhält, denen im Rahmen der § 2027, 2028 BGB eine besondere Bedeutung zukommt) durchweg nur vage und lässt damit Vieles offen. Die dort verwendeten Kollektivangaben wie "einige Stücke Herrenschmuck, Gold, weiterer Schmuck, Uhren und Manschettenknöpfe, Hausrat" sind unzulänglich (Staudinger/Gursky, BGB, 2002, § 2027 BGB Rz. 11).
Nicht abschließend sind die Auskünfte der Schuldnerin auch im Hinblick auf die von ihr geführten erbschaftlichen Geschäfte. Insoweit sind zwar bestimmte Nachlassverbindlichkeiten angegeben, die daraus herrühren, dass die Schuldnerin mit der Bezahlung von Rechnungen in Vorlage getreten ist. Aber es ist nicht gesagt, dass sich die den Nachlass betreffenden Handlungen der Schuldnerin darin e...