Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, § 535 Abs. 2, § 536 Abs. 1, § 536c Abs. 2, § 542 Abs. 2, § 543 Abs. 2 Nr. 3a; UStG § 9; ZPO §§ 287, 538 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Koblenz - Einzelrichter - vom 15.1.2014 wird zurückgewiesen.
2) Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3) Das vorbezeichnete Urteil des LG Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Senat hat gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 22.5.2014 (GA 145 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorbezeichneten Hinweisbeschluss Bezug.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.6.2014 (GA 153 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen der Beklagten führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
II. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Die Beklagte wendet in ihrem dem Hinweisbeschluss des Senats widersprechenden Schriftsatz ein, der Senat sei zu Unrecht von einer fehlenden Darstellung ausgegangen, welche Mängel bereits bei Beginn des Mietverhältnisses offensichtlich gewesen und welche Mängel neu aufgetreten seien.
Der Senat hat hierzu in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass bereits zu Beginn des Mietverhältnisses folgende Mängel feststanden: starke Rissebildungen, ein nicht benutzbares Waschbecken im Badezimmer, eine unzureichende Instandsetzung der Zuleitung der Badewanne, eine undichte Wasserleitung der Heizung im Keller, große Löcher in den Wänden sowie ein nicht nutzbarer Dachboden.
Soweit die Berufung verschiedene Mängel bzw. nicht erledigte Arbeiten rügt (vgl. Aufstellung BB2, BA 122), lässt diese Aufstellung offen, welche Mängel bereits zu Beginn des Mietverhältnisses vorgelegen haben, was mit einer Reduzierung des Mietzinses abgegolten wurde und welche Mängel erst in der Mietzeit entstanden sind.
Die Beklagte führt in ihrem Schriftsatz vom 17.6.2014 hiergegen an, dass sämtliche der gerügten Mängel mit Ausnahme des Zustandes der Fenster und Rollläden zu Beginn des Mietverhältnisses nicht erkennbar gewesen seien, was von dem Kläger nicht bestritten worden sei.
Diese Behauptung trifft nicht zu.
Der Kläger hat diesen Vortrag in der Berufungserwiderung bestritten und dargelegt, dass Mängel, wie starke Rissebildung, nicht nutzbares Waschbecken im Badezimmer, unzureichende Instandsetzung der Zuleitung zur Badewanne, undichte Wasserleitung der Heizung im Keller und große Löcher in den Wänden, ebenso wie die Tatsache, dass kein nutzbarer Dachboden vorhanden sei, Umstände seien, die ohne weiteres bereits offensichtlich gewesen seien (BE 3, GA 142).
Im Übrigen hat er zu Recht darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der weiter gehenden Beeinträchtigungen und Mängeln an einem substantiierten Vortrag der Beklagten fehle (BB 2, GA 141).
Die Berufung rügt ohne Erfolg, dass der Kläger teilweise die Beseitigung von Mängeln zugesagt habe, er diese Zusagen aber unstreitig nicht eingehalten habe, so dass letztlich, sie, die Beklagte, die Renovierungsarbeiten habe einstellen müssen. Die Berufung ist diesbezüglich nicht hinreichend konkret, wann der Kläger etwaige Zusagen hinsichtlich der Beseitigung von Mängeln erteilt haben soll. Auch fehlt eine Abgrenzung dazu, welche Renovierungsarbeiten von dem Kläger und welche von der Beklagten durchzuführen waren.
Der Senat hat in seinem vorbezeichneten Hinweisbeschluss (Seite 8, GA 148 RS) dargelegt, dass sich der Begriff der "Renovierung" nicht nur auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen beschränkt, sondern nach dem allgemeinen Sprachverständnis auch Maßnahmen zur Instandsetzung von Bauwerken erfasst. Hiergegen wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, dass im Mietrecht eine andere Definition geboten sei und die Vereinbarung nur dem Zweck geschuldet sein könne, von ihr, der Beklagten, auszuführende Renovierungsarbeiten in Gestalt von Schönheitsreparaturen abzugelten.
Das LG hat auch zu Recht dem Kläger einen Ausgleich für die Reparaturkosten für die Beseitigung der Störungen an der Heizungsanlage i.H.v. 189,45 EUR zugesprochen. Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.7.2013 (GA 25 ff.) dezidiert vorgetragen, dass die Beklagte die Räume zum 1.3.2013 angemietet habe, bei der Schlüsselübergabe der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau H., mitgeteilt worden sei, dass im Tank kein Heizöl mehr sei und die Beklagte für die Befüllung verantwortlich sei. Die Beklagte sei dem nicht nachgekommen, so dass es mangels Befüllung des Öltanks am 23. und 28.3...