Normenkette
GKG § 25 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 9 OH 11/02) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Mainz vom 3.7.2002 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragsteller haben Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens wegen angeblicher Mängel an einer von der Antragsgegnerin errichteten Wohnanlage gestellt. Den Mängelbeseitigungsaufwand schätzten sie in der Antragsschrift auf etwa 8.000 Euro. In dem eingeholten Gutachten kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass für die Mängelbeseitigung voraussichtlich Kosten i.H.v. 10.003,84 Euro aufzuwenden seien. In dem angefochtenen Beschluss hat das LG den Gegenstandswert des selbstständigen Beweisverfahrens auf Antrag der Antragsteller ebenfalls auf 10.003,84 Euro festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin.
II. Die gem. § 25 Abs. 2 GKG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat folgt der Auffassung, wonach sich der Streitwert im selbstständigen Beweisverfahren nach dem gesamten vom Antragsteller verfolgten Hauptsacheinteresse richtet (OLG Koblenz v. 30.6.1992 – 14 W 232/92, MDR 1993, 287 = NJW-RR 1993, 1085; v. 29.6.2000 – 15 W 375/00, OLGReport Koblenz 2000, 566 = MDR 2001, 356; Beschl. v. 16.1.2001 – 3 W 832/00; v. 5.1.2000 – 13 W 78/99, OLGReport Frankfurt 2000, 41 f.; OLG Stuttgart v. 20.12.1991 – 13 W 59/91, BauR 1992, 268 f.).
Dabei ist der vom Antragsteller bei der Verfahrenseinleitung angegebene Wert zwar grundsätzlich ein wichtiges Indiz für die Feststellung seines Interesses. Indes kann die Wertangabe nicht uneingeschränkt bindend und maßgebend für die Streitwertfestsetzung sein. Vielmehr kann es erforderlich sein, dass zur Ermittlung der subjektiven Einschätzung des Antragstellers auch andere Umstände heranzuziehen sind, insb. die im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens von einem Sachverständigen festgestellten Wertangaben.
Auf diese kann zwar in aller Regel nicht zurückgegriffen werden, wenn in einem Verfahren, das auf die Feststellung von Baumängeln und der Höhe der für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten gerichtet ist, der Sachverständige die Mängelbeseitigungskosten niedriger ansetzt, als der Antragsteller in seiner Antragsschrift angegeben hat. Denn das Interesse kann nicht im Nachhinein niedriger bewertet werden, wenn die Behauptungen und Vorstellungen des Antragstellers in der Beweisaufnahme nicht bestätigt werden. Andernfalls müsste konsequenterweise der Wert des Verfahrens mit 0 angesetzt werden, wenn der Sachverständige keine der vom Antragsteller behaupteten Mängel feststellt (OLG Koblenz v. 29.6.2000 – 15 W 375/00, OLGReport Koblenz 2000, 566 = MDR 2001, 356). In solchen Fällen wird das Interesse des Antragstellers i.d.R. mit seiner Wertangabe gleichgesetzt werden können. Anders ist es aber, wenn der Sachverständige die Kosten höher ansetzt als der Antragsteller bei Einleitung des Verfahrens. In einem solchen Fall entspricht das von dem Antragsteller verfolgte Hauptsacheinteresse jedenfalls dann den Wertangaben des Sachverständigen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der von dem Antragsteller genannte Wert auf einer Schätzung beruhte und unter dem Vorbehalt der Korrektur nach Erschließung besserer Erkenntnisquellen wie den Feststellungen eines Sachverständigen angegeben wurde.
So ist es auch vorliegend. Der Antragsteller hat den in der Antragsschrift vorläufig angegebenen Wert von 8.000 Euro (Bl. 6 GA) nach Erhalt des Gutachtens auf den Betrag von 10.003,84 Euro abgeändert (Bl. 68 GA), den der Sachverständige als voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten veranschlagt hat.
Es besteht kein Anlass, die Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Soweit die Antragsgegnerin die Ausführungen des Sachverständigen beanstandet hat, muss dies unberücksichtigt bleiben, weil eine weitere Aufklärung mangels Zahlung des von der Antragsgegnerin angeforderten Auslagenvorschusses nicht in Betracht kam (§§ 356, 379 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.
Hölzer Grüning Marx
Zu den Grundsätzen der Streitwertfestsetzung s. auch bereits OLG Koblenz OLGR 1998, 204 ff.
Fundstellen
Haufe-Index 1107849 |
OLGR-KSZ 2003, 197 |