Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Einigungsgebühr nach VV RVG Nrn. 1000, 1003 in Verfahren nach § 1666 BGB
Leitsatz (redaktionell)
In Verfahren nach § 1666 BGB können die Verfahrensbeteiligten das Gericht bindende Vereinbarungen nicht schließen, so dass die Einigungsgebühr nach VV RVG Nrn. 1000, 1003 grundsätzlich nicht entsteht.
Normenkette
BGB § 1666; VV RVG Nrn. 1000, 1003
Verfahrensgang
AG Bad Kreuznach (Beschluss vom 12.12.2005; Aktenzeichen 8 F 698/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Bad Kreuznach vom 12.12.2005 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Antragsgegnerin ist die allein sorgeberechtigte Mutter der Kinder T., J., B., Je. und M. Am 5.7.2004 sind die vier älteren Kinder vom Jugendamt in Obhut genommen worden, nachdem die Mutter (zum wiederholten Male) weggefahren und die Kinder sich selbst überlassen hatte. Alle Kinder - bis auf M. - sind stark verhaltensauffällig und seit der Inobhutnahme in verschiedenen Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht. Am 23.8.2004 wünschte die Antragsgegnerin die Rückführung der Kinder J., B. und Je. Daraufhin leitete die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.8.2004 das vorliegende Verfahren mit dem Ziel des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts ein. Am 27.8.2004 erging eine entsprechende einstweilige Anordnung des FamG. Die Antragsgegnerin hat sich in der Folgezeit mit der Antragstellerin dahin geeinigt, dass es bei der derzeitigen Situation bleiben soll.
Die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Verfahrensbevollmächtigen der Antragsgegnerin aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung hat die Rechtspflegerin des AG auf insgesamt 769,08 EUR festgesetzt und hierbei antragsgemäß eine Einigungsgebühr für das Hautsacheverfahren und das Verfahren der einstweiligen Anordnung zuerkannt. Auf die hiergegen eingelegte Erinnerung des Bezirksrevisors hat das FamG diesen Beschluss abgeändert und die Vergütung auf 562,60 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, in dem vorliegenden Amtsverfahren unterliege die elterliche Sorge nicht der Verfügungsbefugnis der Eltern, deswegen komme die Festsetzung einer Einigungsgebühr nicht in Betracht.
Die hiergegen eingelegte, nach §§ 56, 33 RVG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das AG die Festsetzung einer Einigungsgebühr abgelehnt.
Die Festsetzung einer Einigungsgebühr kommt in dem hier vorliegenden Fall nicht in Betracht. Grundsätzlich unterliegt die Regelung der elterlichen Sorge nicht der Verfügungsbefugnis der Parteien. Dem übereinstimmenden Vorschlag der Eltern kommt allerdings - wie das AG schon zutreffend ausgeführt hat - bei der erstmaligen Sorgerechtsregelung bei Getrenntleben der Eltern insoweit eine besondere Bedeutung zu, als das Gericht nach der Neufassung des § 1671 BGB dem Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen Sorge bei Zustimmung des anderen Elternteils stattgeben und dem gemeinsamen Wunsch entsprechen muss; eine Richtigkeitskontrolle durch das Gericht oder eine Überprüfung der Motive erfolgt bei Vorliegen einer entsprechenden Elternvereinbarung ebenso wenig wie die Überprüfung der Frage, ob die von ihnen getroffene Regelung zur Aufhebung der elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Diese in der Neuregelung des § 1671 BGB zum Ausdruck gekommene Stärkung der Mitbestimmungsrechte der Eltern und die damit einhergehende Einschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs und seines Entscheidungsspielraums machen deutlich, dass die Eltern unter bestimmten Voraussetzungen "verbindliche" Regelungen zum Sorgerecht treffen können, von denen das Gericht in seiner danach zu treffenden Entscheidung nicht abweichen kann (OLG Koblenz v. 11.3.2005 - 7 WF 105/05, OLGReport Koblenz 2005, 685 = NJW-RR 2005, 1160, m.w.N.).
Dies gilt aber schon nicht mehr bei einer Entscheidung über die Abänderung einer bestehenden gerichtlichen Sorgerechtsregelung unter den Voraussetzungen des § 1696 BGB, da das FamG in diesem Verfahren durch einen übereinstimmenden Vorschlag der Eltern in seinen Entscheidungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt ist, es vielmehr in jedem Fall Feststellungen dazu treffen muss, ob die (strengen) Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen; anschließend muss es eine entsprechende Entscheidung treffen, die sich an einem gemeinsamen Elternvorschlag orientieren kann, aber nicht muss (OLG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2003 - 7 WF 877/03).
Noch viel weniger können Beteiligte eine das Gericht bindende Vereinbarung in einem Verfahren nach § 1666 BGB schließen. Durch dieses Verfahren werden nämlich staatliche Eingriffe in die Personen- und Vermögenssorge der Eltern im Interesse eines möglichst effektiven Schutzes des Kindes ermöglicht (Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1666 Rz. 1). Dabei handelt es sich um ein von Amts wegen einzuleitendes Verfahren, in dem die Of...