Leitsatz (amtlich)

Enthält der Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug die Klausel "Chiptuning wird vom Käufer gelöscht, da illegal", so hängt die Wirksamkeit der darin liegenden Beschaffenheitsvereinbarung nicht davon ab, dass der Verkäufer den Käufer außer über die Gefahr eines Motorschadens bei Betrieb des getunten Kraftfahrzeuges auch über die genaue Art des Tunings und die zulassungsrechtlichen und versicherungsrechtlichen Folgen des Tunings aufklärt.

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 28.04.2015; Aktenzeichen 6 O 117/12)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Trier vom 28.4.2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags in Anspruch.

Mit Kaufvertrag vom 25.1.2011 erwarb der Kläger bei der Beklagten einen gebrauchten Pkw der Marke Subaru Impreza 2,0 I WRX-STI zu einem Kaufpreis in Höhe von 15.800,00 EUR. Das Auto verfügte über ein Chiptuning. In dem Kaufvertrag heißt es hierzu:

"...Chiptuning wird vom Käufer gelöscht, da illegal."

Der Kaufpreis für das Fahrzeug wurde von der S.-Bank finanziert, der das Fahrzeug durch den Kläger sicherungsübereignet wurde.

Der Kläger hatte bereits auf der Heimfahrt nach O. Probleme mit dem Fahrzeug, weshalb er zunächst in die Werkstatt des Beklagten zurückkehrte. Er trat dann erneut mit dem Fahrzeug den Heimweg an, ohne das Chiptuning zu löschen. Im Mai 2011 wurde an dem Pkw, welcher bei Ankauf durch den Kläger 97.000 km gelaufen war, bei einem Kilometerstand von 104.141 km ein Motorschaden festgestellt.

Mit Anwaltsschreiben vom 11.5.2011 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auf, den Motorschaden zu beheben; andernfalls behalte er sich vor, die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen. Mitte Mai 2011 ließ die Beklagte das Fahrzeug bei dem Kläger abholen und sagte zu, es im Rahmen der Gewährleistung zu reparieren. Nach weiteren Mängelbeseitigungsaufforderungen erklärte der Kläger schließlich mit Schreiben vom 3.8.2011 (Anlage K 7, Bl. 9 d.A.) den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises sowie zum Ersatz von Nutzungsausfallschaden unter Fristsetzung zum 14.8.2011 auf. Am 11.8.2011 führte die Beklagte schließlich die Reparatur des Fahrzeugs durch Einbau eines Teilemotors durch.

Der Kläger hat seinen Rückforderungsanspruch auf 20.025,00 EUR beziffert. Hierin enthalten ist der gezahlte Kaufpreis in Höhe von 15.800,00 EUR sowie Nutzungsausfall für 65 Tage in Höhe von 65,00 EUR/Tag, mithin 4.225,00 EUR.

Die Parteien haben über die örtliche und internationale Zuständigkeit des LG Trier im Hinblick darauf, ob der Kaufvertrag in B. (Deutschland) oder M. (Luxemburg) abgeschlossen wurde, gestritten.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe das Fahrzeug am 22.1.2011 besichtigt und einen schriftlichen Kaufvertrag abgeschlossen. Der Motorschaden habe bereits bei Übergabe vorgelegen. Zu keinem Zeitpunkt sei er durch die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass das Fahren des Fahrzeugs mit Chiptuning zu einem Schaden am Fahrzeug führen könne.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.025,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.8.2011 sowie vorgerichtliche Mahnkosten von 1.023,16 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.08.2011 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn von sämtlichen Forderungen der S.-Bank aus dem Finanzierungsvertrag Nr. 1485359630 vom 28.11.2011 freizustellen, die über die Rückzahlung des Darlehensbetrages hinausgehen,

hilfsweise

3. festzustellen, dass der Kaufvertrag vom 25.1.2011 zwischen den Parteien über den Pkw Subaru WRX Impreza 2,0 durch den Rücktritt vom 3.8.2011 in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet worden sei.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, bei Gefahrübergang habe ein Mangel am Motor nicht vorgelegen. Zu dem Motorschaden sei es erst dadurch gekommen, dass der Kläger das Chiptuning nicht habe löschen lassen, sondern das Fahrzeug offensichtlich mit hoher Geschwindigkeit und unter großer Belastung gefahren habe. Bei Veräußerung des Fahrzeugs sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass durch das Chiptuning eine Leistungssteigerung eintrete, die zu einem Motorschaden führen könne. Er sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass er unbedingt vermeiden solle, auf Autobahnen zu schnell zu fahren.

Das LG hat nach Beweiserhebung - Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.- ...

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