Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage, wann ein selbständiges Beweisverfahren beendet ist
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 11 OH 7/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Verfügung des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Trier vom 11.11.2010, mit dem dieser das selbständige Beweisverfahren für beendet erklärt hat, wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Wert des selbständigen Beweisverfahrens, den das LG noch abschließend festzusetzen hat.
Gründe
I. Auf Antrag des Antragstellers hat das LG Trier im selbständigen Beweisverfahren gemäß Beschluss vom 24.4.2009 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr ... [A], das durch drei weitere schriftliche Gutachten sowie durch Anhörung des Sachverständigen ergänzt wurde. Gegenstand der Begutachtung war ein Swimmingpool, den die Antragsgegnerin im Jahr 2007 im Wellnessbereich des von dem Antragsteller betriebenen Hotels "... [B]" in ... [X] errichtet hatte.
Die Antragsgegnerin hat der ... [C] GmbH, die das Segment - Montagebecken lieferte und montierte und der ... [D] GmbH & Co. KG, die mit der Lieferung und Montage der technischen Ausrüstung des Pools beauftragt war, den Streit verkündet. Die ... [C] GmbH hat ihrerseits der ... [E] GmbH & Co. KG (im Folgenden:... [E]), die ihr die Materialen für die Oberfläche des Beckens geliefert hatte, den Streit verkündet. Die Streitverkündeten sind jeweils auf Seiten der Antragsgegnerin dem Verfahren beigetreten.
Die letzte ergänzende Begutachtung erfolgte aufgrund Beschluss vom 12.12.2008 (215 GA) am 9.9.2010 und verhielt sich zu einem Angebot der Fa ... [F] GmbH über Mängelbeseitigungsarbeiten (183 GA).
Bereits mit Schreiben vom 12.8.2010 und 23.8.2010 hatte die Streithelferin ... [E] im Hinblick auf das zuvor eingeholte Ergänzungsgutachten vom 11.7.2010 eine nochmalige mündliche Anhörung des Sachverständigen Dr. ... [A] sowie eine schriftliche Ergänzung beantragt (210, 221 GA). Der Antragsgegner hatte demgegenüber erklärt, kein rechtliches Interesse an der Beantwortung der von der ... [E] formulierten Fragen zu haben. Die für ihn im Verhältnis zu der Antragsgegnerin relevanten Fragen seien geklärt. Der erstinstanzliche Richter hat den Parteien daraufhin am 26.8.2010 mitgeteilt, dass es dem Antragsteller möglich sein müsse, das selbständige Beweisverfahren für beendet zu erklären und es bei der Beweisanordnung zu den von der Antragstellerin zu dem Angebot der Fa ... [F] GmbH formulierten Fragen belassen.
Das dazu erstellte Gutachten vom 9.9.2010 ist am 13.9.2010 an die Parteien übersandt worden, ohne dass eine Frist zur Stellungnahme gesetzt worden wäre. Nachdem bis zum 11.11.2010 keine Rückäußerungen der Parteien erfolgt waren, hat der erstinstanzliche Richter mit Verfügung von diesem Tag mitgeteilt, dass das selbständige Beweisverfahren beendet sei.
Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die Entscheidung aufzuheben und dem Verfahren Fortgang zu geben durch ergänzende Beweisanordnung weil das Gutachten vom 9.9.2010 ergänzungs- und erläuterungsbedürftig sei. Die Streithelferin ... [E] vertritt ebenfalls die Auffassung, dass das Verfahren nicht beendet sei, insbesondere weil die von ihr mit Schriftsätzen vom 12.8.2010 und 23.8.2010 aufgeworfenen Fragen offen seien. Zudem erachtet sie die Einholung eines Obergutachtens als sinnvoll.
Der Antragsteller hat einer weiteren Begutachtung widersprochen, da die Mangelhaftigkeit des Swimmingpools festgestellt und sachgerechte Feststellungen zu Art und Weise der Mängelbeseitigung getroffen worden seien. An der Klärung von Detailfragen, die im Hinblick auf einen Regress der Antragsgegnerin gegen die Streithelfer oder für das Verhältnis der Streithelfer untereinander relevant seien, habe er kein rechtliches Interesse.
Mit Beschluss vom 10.12.2010 hat das LG Trier der sofortigen Beschwerde vom 23.11.2010 nicht abgeholfen und zudem förmlich festgestellt, dass das selbständige Beweisverfahren beendet sei. Dem Antragsteller sei eine weitere Begutachtung nicht zumutbar. Ihm müsse vielmehr das Recht zugestanden werden, das selbständige Beweisverfahren zu beenden, nachdem er deutlich gemacht habe, dass seinem Begehren ausreichend Rechnung getragen worden sei.
Die Antragsgegnerin verweist demgegenüber auf die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach das selbständige Beweisverfahren solange fortzusetzen sei, bis die Ergänzungsanträge der Verfahrensbeteiligten, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung des Gutachtens gestellt werden, "abgearbeitet" seien. Ob der Antragsteller das Verfahren als beendet ansehe, sei ohne Belang.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig; in der Sache hat sie keinen Erfolg.
1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und auch im Übrigen zulässig.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verfügung vom 11.11.2010. Mit der dort get...