Verfahrensgang
AG Trier (Entscheidung vom 16.11.2017) |
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung seiner Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts - Bußgeldrichterin - Trier vom 16. November 2017 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem der Betroffene sich gegen seine Verurteilung zu einer Geldbuße von 80 € wegen einer fahrlässigen Überschreitung der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO, § 24 StVG) um 21 km/h wendet, ist statthaft (§ 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 OWiG) und in zulässiger Weise angebracht worden. In der Sache erzielt er keinen Erfolg.
1. Eine Einstellung des Verfahrens aufgrund eines von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernisses kommt nicht in Betracht.
a) Sämtliche von dem Verteidiger des Betroffenen behaupteten Verfahrensumstände - fehlende Anhörung des Betroffenen im Verwaltungsverfahren, Unbestimmtheit des Bußgeldbescheides, Eintritt der Verfolgungsverjährung infolge nicht rechtzeitiger Unterbrechungsmaßnahmen - wären bei Unterstellung ihrer Richtigkeit vor Erlass des amtsgerichtlichen Urteils eingetreten. Selbst wenn sie zu einem Verfahrenshindernis führen würden, könnte es gemäß § 80 Abs. 5 OWiG vor Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zu einer Einstellung des Verfahrens führen.
b) Ein Verfahrenshindernis wäre aber auch nicht gegeben:
aa) Das etwaige Fehlen einer Anhörung des Betroffenen durch die Verwaltungsbehörde würde als einfacher Verfahrensfehler nicht zu einem Verfahrenshindernis führen und hätte auch auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides keinen Einfluss (vgl. Seitz, in: Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 17. Aufl., § 66 Rdn. 51; Lutz, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 55 Rdn. 13). Die Verfahrensakten enthalten zudem ein auf den 13. September 2016 datierendes Anhörungsschreiben an den Betroffenen unter zutreffender Anschrift (Bl. 1 d.A.); aus dem dokumentierten Verlaufe des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, dass die Anhörung des Betroffenen am 13. September 2016 veranlasst wurde (Bl. 9 d.A.). Nach Aktenlage ist damit von einer Versendung des Anhörungsbogens - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde handelt es sich bei dem aktenkundigen, nicht unterschriebenen Exemplar lediglich um einen Zweitausdruck zur Dokumentation - auszugehen.
Bereits durch die Anordnung der Anhörung wäre eine Verjährung der Verfolgungsverjährung aber damit rechtzeitig unterbrochen worden (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG). Die dem Betroffenen vorgeworfene Tat datiert auf den 3. September 2016; die Anordnung erfolgte nur zehn Tage darauf und liegt damit innerhalb der Dreimonatsfrist des § 26 Abs. 3 StVG. Einer aktenkundigen ausdrücklichen Verfügung oder eigenhändigen Unterschrift durch den behördlichen Sachbearbeiter bedurfte es nicht (s. nur BGH NJW 1997, 1380; NStZ 2007, 177). Ausreichend ist, dass sich die Anordnung - wie hier - den Akten zweifelsfrei entnehmen lässt. Durch den nachfolgenden Erlass des Bußgeldbescheides am 8. Dezember 2016 und weitere, jeweils nach spätestens sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG) erfolgende Verfahrenshandlungen sind auch in der Folgezeit rechtzeitige Verjährungsunterbrechungen herbeigeführt worden.
bb) Die Angabe von Tatzeit und Tatort im Bußgeldbescheid dient zur Kennzeichnung und Individualisierung des dem Betroffenen vorgeworfenen Tatgeschehens. Sie muss eine Verwechselbarkeit mit anderen möglichen Taten ausschließen (vgl. BGHSt 23, 336, 338 ff.; Seitz a.a.O. § 66 Rdn. 12 ff.; Kurz, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 66 Rdn. 12). Nach diesem Zweck begegnet es keinen Bedenken und führt nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides, wenn dieser ausführt, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem näher bezeichneten Fahrzeug "am 03.09.2016 um 17:39 Uhr in ...[Z], Stadt ...[Z], ..." begangen haben soll. Insbesondere war eine nähere örtliche Eingrenzung der Tatbegehung nicht erforderlich. Selbst bei einer Länge der bezeichneten ... Uferstraße von mehreren Kilometern ermöglichte die genaue Angabe der Tatzeit dem Betroffenen ohne weiteres, die Tat zu identifizieren und von anderen Lebenssachverhalten abzugrenzen. Ob eine genauere Angabe zweckmäßig gewesen wäre, ist für die Frage der Wirksamkeit des Bußgeldbescheides ohne Belang (vgl. BGHSt 23, 336, 340 f.).
2. Ein Grund, die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 OWiG zuzulassen, liegt nicht vor. Da die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 € beträgt, kommt eine Zulassung entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, sondern nur zum Zweck der Fortbildung des Rechts in sachlichrechtlicher Hinsicht oder wegen der Versagung rechtlichen Gehörs in Betracht (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Beide Zulassungsgründe scheiden hier aus.
a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist bereits nicht in einer den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise gerügt worden. Zudem ist ei...