Entscheidungsstichwort (Thema)
Frist für die Anfechtung des Streitwerts im selbständigen Beweisverfahren
Leitsatz (amtlich)
Das selbständige Beweisverfahren endet mit der Übersendung des Sachverständigengutachtens. Daher beginnt in diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Frist für eine Streitwertbeschwerde, wenn sich weder eine Anhörung des Sachverständigen noch ein Hauptsacheverfahren anschließt.
Normenkette
GKG § 63 Abs. 3 S. 2, § 68 Abs. 1 S. 3; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; ZPO § 485
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 02.06.2004; Aktenzeichen 4 OH 9/01) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss der 4. Zivilkammer des LG Mainz vom 2.6.2004 wird verworfen.
Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
Das Rechtsmittel, das am 15.12.2004 eingegangen und deshalb nach den aktuellen, am 1.7.2004 in Kraft getretenen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes zu beurteilen ist (§ 72 Nr. 1 GKG, scheitert an der Zulässigkeitsbestimmung des § 68 Abs. 1 S. 3 GKG. Danach hätte die Streitwertfestsetzung, die in dem selbständigen Beweisverfahren zwischen den Parteien erfolgt ist, innerhalb von 6 Monaten angefochten werden müssen, nachdem das Verfahren sein Ende gefunden hatte. Das ist jedoch nicht geschehen. Für eine Fristverlängerung wäre grundsätzlich nur dann Raum gewesen, wenn der angefochtene Streitwertbeschluss später als 5 Monate nach der Verfahrenserledigung ergangen wäre. Auch daran fehlt es jedoch.
Das selbständige Beweisverfahren war mit der Übersendung des letzten Sachverständigengutachtens an die Parteien beendet (OLG Nürnberg v. 29.10.2001 - 13 W 3420/01, OLGReport Nürnberg 2002, 112 = MDR 2002, 538 f.; OLG Saarbrücken v. 29.4.1999 - 4 W 94/99-10, OLGReport Saarbrücken 1999, 409; Meyer, GKG, 6. Aufl., § 63 Rz. 34). Das war am 12.3.2004. Zu einer Anhörung des Sachverständigen oder einem Hauptsacheprozess, die die Verfahrenserledigung hätten hinauszögern können (OLG Düsseldorf v. 18.2.1997 - 10 U 92/96, MDR 1997, 692; offen gelassen von OLG Saarbrücken v. 29.4.1999 - 4 W 94/99-10, OLGReport Saarbrücken 1999, 409 [410]; differenzierend Meyer, GKG, 6. Aufl., § 63 Rz. 34, ist es nicht gekommen. Mithin ist die gegen den Streitwertbeschluss vom 2.6.2004 gerichtete Beschwerde verfristet.
Der Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 1333829 |
FamRZ 2005, 1768 |
MDR 2005, 825 |
AGS 2005, 216 |
RVGreport 2005, 236 |
NJOZ 2005, 1493 |
OLGR-West 2005, 513 |
RVG-Letter 2005, 46 |