Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltliche Terminsgebühr bei telefonischem Meinungsaustausch
Leitsatz (amtlich)
1. Regt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten telefonisch beim Rechtsanwalt des Klägers eine Klagerücknahme an, entsteht die Terminsgebühr, wenn der Klägeranwalt mit dem Hinweis reagiert, er werde die Angelegenheit mit seinem Auftraggeber besprechen.
2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anruf tatsächlich für die spätere Klagerücknahme ursächlich war.
Normenkette
RVG-VV Teil 3 Vorbem. III Nr. 3104
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 23.02.2005; Aktenzeichen 5 O 70/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bad Kreuznach vom 23.2.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 676,51 EUR (= 583,20 EUR nebst Mehrwertsteuer).
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV zu Recht zu Lasten des Antragstellers festgesetzt. Entgegen dessen Ansicht ist diese Gebühr nämlich auf Seiten des Antragsgegners angefallen.
Sie entstand, als der Vertreter des Antragsgegners nach Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Bevollmächtigten des Antragstellers anrief und diesen zur Antragsrücknahme aufforderte, weil mittlerweile eine Unterlassungserklärung des Antragsgegners vorlag, die das Verfahren erübrigte. Ob dieser - einseitige - Anruf für sich allein die streitige Gebühr auslöste (Bischof/Jungbauer/Podlech/Trappmann, RVG, S. 501), kann offen bleiben. Denn nach der unbestrittenen Darstellung des Antragsgegners erwiderte der Antragstellervertreter, dass er die Angelegenheit mit seiner Partei bereden werde. Mit diesem Meinungsaustausch kam es jedenfalls zu einer auf die Erledigung des Verfahrens bezogenen außergerichtlichen Besprechung; das reichte nach Vorb. 3 Abs. 3 RVG-VV zur Begründung der Terminsgebühr hin (Gerold/Schmidt/Müller/Rabe, RVG, 16. Aufl., VV Vorb. 3 Rz. 90, 92). Im Hinblick darauf kommt es nicht mehr darauf an, ob auch noch über die Tragung der Verfahrenskosten verhandelt wurde. Davon dürfte indessen zusätzlich auszugehen sein. Die entsprechende Behauptung des Antragsgegners ist nämlich von der Gegenseite nicht in Abrede gestellt, sondern mit Nichtwissen kommentiert worden (§ 138 Abs. 4 ZPO).
Ob die Besprechung für die nachfolgende Antragsrücknahme ursächlich war oder ob, wie der Antragsteller meint, die Rücknahme ohnehin erfolgt wäre, ist unbeachtlich. Vorb. 3 Abs. 3 RVG-VV verlangt nicht, dass die Besprechung tatsächlich zu einer Verfahrensbeendigung führt, sondern lässt dem klaren Wortlaut nach eine entsprechende Zielrichtung genügen. Dass diese vorhanden war, steht außer Frage.
Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 1811 GKG-KV.
Fundstellen
NJW 2005, 2162 |
JurBüro 2005, 417 |
AnwBl 2005, 586 |
Rpfleger 2005, 488 |
AGS 2005, 278 |
RVG-B 2005, 130 |
RVGreport 2005, 269 |
KammerForum 2005, 271 |
RVG-Letter 2005, 66 |