Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungspflicht der PKH-Partei nach Prozessgewinn. Prozesskostenhilfe. hier: Inanspruchnahme der PKH-Partei nach Zahlung des Prozessgegners
Leitsatz (amtlich)
Eine wesentliche Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisses der PKH-Partei ist auch darin zusehen, dass ihr aufgrund des Rechtsstreits eine Zahlung des Prozessgegners zufließt.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 2 S. 2, § 120 Abs. 4; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 18.05.2004; Aktenzeichen 4 O 102/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Anordnungsbeschluss (Abänderung der Prozesskostenhilfe) des LG Mainz vom 18.5.2004 wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das zulässige (§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO) Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene, ausführlich und überzeugend begründete Entscheidung wird durch § 120 Abs. 4 ZPO getragen.
Durch die Zahlung von 5.199,96 Euro, die der Kläger im Vergleichsweg auf den Klageanspruch erhalten hat, ist eine wesentliche Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten. Danach ist es der Staatskasse gestattet, dem Kläger ggü. die anfänglich vollauf von der Prozesskostenhilfe gedeckten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten geltend zu machen.
Der Vermögenszufluss von 5.199,96 Euro übersteigt die für den Kläger maßgebliche Freigrenze der § 115 Abs. 2 S. 2 ZPO, § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 DVO von 2.557 Euro auch dann noch um deutlich mehr als den von der Staatskasse eingeforderten Betrag, wenn man die außergerichtlichen Kosten, die der Kläger nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.10.2003 gem. § 123 ZPO zu tragen hat, in Abzug bringt. Mithin kann darauf zurückgegriffen werden (OLG Bamberg JurBüro 1990, 1306 [1307]; JurBüro 1990, 1651 [1652]; OLG Celle MDR 2001, 230 [231]; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 120 Rz. 24).
Insofern hat die Befriedigung der Staatskasse Vorrang vor dem Interesse des Klägers, mit dem empfangenen Geld anderweitige Verbindlichkeiten abzutragen (OLG Bamberg JurBüro 1990, 760). Die streitigen Kosten stehen nämlich in engem Zusammenhang mit der beim Kläger eingetretenen Bereicherung; diese Bereicherung ist letztlich das Ergebnis der Prozessführung, mit deren Finanzierung die Staatskasse in Vorlage getreten ist.
Die formale Rüge des Klägers, ihm sei im Vorfeld des angefochtenen Beschlusses kein rechtliches Gehör gewährt worden, dringt jedenfalls deshalb nicht durch, weil der Kläger seine Auffassung im Beschwerdeverfahren zur Geltung bringen konnte. Damit ist ein etwaiger früherer Verfahrensverstoß geheilt (Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., Einl. I Rz. 21).
Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1956 GKG-KV, § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1239011 |
JurBüro 2004, 656 |
MDR 2005, 107 |
AGS 2004, 400 |
RVGreport 2006, 79 |
OLGR-KSZ 2004, 670 |
ProzRB 2005, 34 |