Leitsatz (amtlich)

1. Hat ein Beigeladener sofortige Beschwerde gegen die im Nachprüfungsverfahren ergangene Entscheidung der Vergabekammer eingelegt, kann sein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung entspr. § 118 Abs. 1 S. 3 GWB auch dann statthaft sein, wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag nicht abgelehnt hat.

2. Entsprechend § 9 Nr. 1 VOB/A Abschn. 2 müssen Nebenangebote so eindeutig und erschöpfend beschrieben sein, dass der Auftraggeber sich ein klares Bild über die angebotene Ausführung der Leistung machen kann.

3. Ein unvollständiges Nebenangebot ist gem. §§ 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A zwingend von der Wertung auszuschließen; ein Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers besteht insoweit nicht.]

 

Verfahrensgang

Vergabekammer Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 31.07.2003; Aktenzeichen VK 16/03)

 

Tenor

Der Antrag der beschwerdeführenden Beteiligten zu 1), die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 31.7.2003 bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern, wird abgelehnt.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin begehrt den Zuschlag im vorliegenden Vergabeverfahren, in dem sie nach offener Ausschreibung durch die Vergabestelle ein Hauptangebot und zwei Nebenangebote abgegeben hat. Auch die Antragstellerin und die Beteiligte zu 2) haben jeweils zusätzlich zu ihrem Hauptangebot Nebenangebote abgegeben, von denen die Vergabestelle jedoch die der Antragstellerin als nicht gleichwertig ausgeschlossen hat. Nach abschließender Bewertung der Angebote sind die Beteiligten mit ihren Nebenangeboten die preisgünstigsten Bieter. An erster Stelle liegt die Beschwerdeführerin mit ihrem Nebenangebot Nr. 2, während die Antragstellerin mit ihrem Hauptangebot hinter einem Nebenangebot der Beteiligten zu 2) lediglich den dritten Platz belegt. Mit Schreiben vom 13.6.2003 informierte die Vergabestelle die Bieter, dass sie beabsichtige, den Zuschlag der Beteiligten zu 1) auf ihr Nebenangebot Nr. 2 zu erteilen.

In dem daraufhin nach erfolgloser Rüge auf Betreiben der Antragstellerin eingeleiteten Nachprüfungsverfahren hat die Vergabekammer nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 31.7.2003 die Antragsgegnerin verpflichtet, die Wertung der Nebenangebote unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Sie ist der Meinung, dass das dem Hauptangebot der Antragstellerin in der preislichen Reihenfolge vorangehende Nebenangebot Nr. 2 der Beschwerdeführerin unvollständig sei, es, wie auch das zweitgünstigste Nebenangebot der Beteiligten zu 2), nicht als gleichwertig eingestuft werden könne und damit aus der Wertung ausscheiden müsse.

II. Gegen diese ihr am 1.8.2003 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte zu 1) rechtzeitig am 14.8.2003 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer und Zurückweisung des Nachprüfungsantrags der Antragstellerin begehrt.

Sie wendet sich gegen die der Beschwerdegegnerin vorgegebene Rechtsauffassung der Vergabekammer, nach der ihr Nebenangebot Nr. 2 von der Wertung auszuschließen sei. Sie hält die Begründung dieser Ansicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für unzutreffend. Das Nebenangebot sei vollständig abgegeben, mit der ausgeschriebenen Leistung gleichwertig und im Preis auskömmlich.

Nachdem sie nach Einlegung der sofortigen Beschwerde von der Beschwerdegegnerin am 19.8.2003 ein neues Informationsschreiben gem. § 13 VgV erhalten hat, wonach ihr Nebenangebot Nr. 2 gem. Rechtsauffassung der Vergabekammer bei der Wertung unberücksichtigt bleiben und der Zuschlag nunmehr der Antragstellerin erteilt werden soll, beantragt sie, die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel anzuordnen.

III. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung.

1. Er ist bei vorliegender Fallgestaltung, in der sich ein Zuschlagsverbot nicht schon aus § 118 Abs. 3 GWB (Untersagung des Zuschlags durch die Vergabekammer) ergibt, der gestellte Nachprüfungsantrag aber auch nicht – wie es der Wortlaut der Verlängerungsvorschrift des § 118 Abs. 1 S. 3 GWB verlangt – abgelehnt worden ist, in entspr. Anwendung letztgenannter Bestimmung statthaft. Andernfalls könnte der Beschwerdegegner nach Wegfall der gem. § 118 Abs. 1 S. 1 GWB auf zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist (hier bis zum 29.8.2003) befristeten aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels durch Zuschlagserteilung vollendete Tatsachen schaffen und damit die Rechtsschutzmöglichkeit des im Beschwerdeverfahren gem. §§ 109, 119 GWB dem Antragsteller und Auftraggeber mit allen Rechten und Pflichten gleichgestellten Beteiligten zunichte machen (OLG Jena VergabeR 2002, 104 mit zust. Anm. Noch).

2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 und 2 GWB lehnt das Gericht den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ab, wenn unter Berücksichtigung der Erfolg...

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