Leitsatz (amtlich)
1. Durch einen Rezess kann eine Dienstbarkeit in Form eines Wegerechts dergestalt begründet werden, dass ein Grundstück belastet und ein Grundstück berechtigt wird, ohne dass es eines Eintrags ins Grundbuch bedarf. Denn ein Rezess ist eine durch Verwaltungsakt begründete Dienstbarkeit, deren Entstehen und Erlöschen öffentlich rechtlicher Natur ist (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Urteil vom 29.05.2006 - 12 U 186/05 - NJW-RR 2007, 893).
2. Ein Wegerecht und eine Grunddienstbarkeit können erlöschen, wenn ihre Ausübung dauernd unmöglich geworden ist oder der Vorteil für das herrschende Grundstück infolge grundlegender Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv und endgültig weggefallen ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 26.09.2003 - V ZR 70/03 - NJW 2003, 3769; OLG Koblenz, Urteil vom 29.05.2006 - 12 U 186/05 - NJW-RR 2007, 893).
3. Ist der Dienstbarkeitsweg ursprünglich allein durch einen öffentlich-rechtlichen Akt entstanden, kann eine Verlegung der durch einen öffentlich-rechtlichen Akt begründeten Dienstbarkeit nur durch einen erneuten öffentlich-rechtlichen Akt erfolgen. Das Einvernehmen der Nachbarn über die Fortsetzung der Wegenutzung vermag nicht die öffentlich-rechtlich begründete Dienstbarkeit in ihrem Inhalt zu ändern und den Dienstbarkeitsweg zu verlegen.
4. Hat der Hauseigentümer die Benutzung seines Grundstücks als Zugang zum Grundstücksteil des Nachbarn über eine lange Zeit geduldet, kann daraus ein schuldrechtlicher Gestattungsvertrag hergeleitet werden, der als jederzeit kündbarer Leihvertrag zu qualifizieren ist.
5. Voraussetzung eines Notwegerechts ist das Fehlen einer für eine ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks notwendigen Verbindung zu einem öffentlichen Weg, soweit Ausschlussgründe des § 918 BGB nicht vorliegen. Die Ordnungsmäßigkeit der Benutzung des notleidenden Grundstücks richtet sich nicht nach den persönlichen Bedürfnissen des Grundstückseigentümers, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere nach Größe, Lage, Kulturart und Umgebung des Grundstücks. Notwendig für die ordnungsgemäße Benutzung ist eine Verbindung, ohne die die ordnungsgemäße Benutzung nicht gewährleistet ist. Eine solche Verbindung fehlt, wenn sie nicht besteht und auch nicht anderweitig auf dem notleidenden Grundstück geschaffen werden kann, ohne dass durch die hierfür aufzuwendenden Kosten die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert ist; bloße Erschwerungen sind dagegen vom Eigentümer des notleidenden Grundstücks hinzunehmen. An alle tatbestandlichen Erfordernisse des § 917 S. 1 BGB ist angesichts des schwerwiegenden Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. auch Oberlandesgericht Koblenz - Hinweisverfügung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 07.01.2009 i.V.m Beschluss vom 26.03.2009 und Beschluss vom 16.06.2009 Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO - 2 U 715/09 - NJOZ 2010, 153).
6. Auch wenn sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis und dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme Mitwirkungs- und Handlungsansprüche ergeben, sind hinsichtlich des Rechts auf Mitbenutzung eines Nachbargrundstücks die Pflichten aus diesem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis aber grundsätzlich in § 917 BGB abschließend geregelt.
Normenkette
BGB §§ 242, 145, 151, 917-918, 1018 ff.
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Entscheidung vom 16.09.2011; Aktenzeichen 2 O 243/10) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach - Einzelrichter - vom 16. September 2011 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 30. November 2012. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG).
Im Einzelnen:
I.
Die Parteien streiten über ein Wegerecht.
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flur 7, Flurstück 97/2 und Flurstück 97/1 in der Gemarkung M.. An das Grundstück, Flurstück 97/1, grenzt die Talstraße. Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstückes Flur 7, Flurstück 98/1 in der Gemarkung M.. An dieses Grundstück grenzt die Johann-Steffen-Straße (Liegenschaftskarte der Vermessungs- und Katasterverwaltung vom 29.04.2010, Anlage K 4, GA 9).
Auf dem Flurstück 97/1 des Klägers steht ein Wohnhaus. Auf dem Flurstück 97/2 befinden sich ebenfalls ein Wohnhaus sow...