Verfahrensgang
Tenor
Nach Anhörung der Parteien werden die tatbestandlichen Ausführungen im Urteil des 8. Zivilsenats vom 21. Mai 2021 auf Seite 13, 1. Absatz [nach Anonymisierung: Seite 11, 3. Absatz] auf Antrag der Beklagten zu 2) wie folgt berichtigt.
Der Passus
"In diesem Zusammenhang hat die Beklagte vorgetragen, die Fahrkurven-/Zykluserkennung sei nicht zur Optimierung der Stickoxid-Emissionen im Prüfstandsbetrieb, sondern zur Sicherstellung repräsentativer und reproduzierbarer Testergebnisse beim NEFZ-Prüfzyklus genutzt worden. Auch nach der Applikationsrichtlinie bleibe künftig bei Neufahrzeugen und Modellen mit Produktionsstart (SOP) zwischen der KW 47/2015 und der KW 22/2016 mit einem NOx-Speicher-Katalysator die bisherige Bedatung und die mit der Fahrkurve verbundene Umschaltung der NSK Regeneration auf eine streckengesteuerte Regeneration unverändert. Die Fahrkurven-/Zykluserkennung sei daher nicht per se unzulässig."
wird ersatzlos gestrichen.
Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten zu 2) auf Berichtigung des Tatbestands des Endurteils des Oberlandesgerichts Koblenz - 8. Zivilsenat - vom 21. Mai 2021 zurückgewiesen.
Gründe
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zu 2) ist gem. § 320 ZPO statthaft und zulässig.
Auf den Antrag waren die tatbestandlichen Feststellungen wie ausgesprochen zu berichtigen, weil die Beklagte zu 2) den entsprechenden Sachvortrag, dass die Fahrkurven-/Zykluserkennung nicht zur Optimierung der Stickoxid-Emissionen im Prüfstandsbetrieb, sondern zur Sicherstellung repräsentativer und reproduzierbarer Testergebnisse beim NEFZ-Prüfzyklus genutzt worden sei und dass auch nach der Applikationsrichtlinie künftig bei Neufahrzeugen und Modellen mit Produktionsstart (SOP) zwischen der KW 47/2015 und der KW 22/2016 mit einem NOx-Speicher-Katalysator die bisherige Bedatung und die mit der Fahrkurve verbundene Umschaltung der NSK Regeneration auf eine streckengesteuerte Regeneration unverändert bleibe und dass die Fahrkurven-/Zykluserkennung daher nicht per se unzulässig sei, im vorliegenden Verfahren so nicht gehalten hat.
Im Übrigen war der Antrag zurückzuweisen. Die tatbestandlichen Feststellungen in dem Endurteil des Senats vom 21. Mai 2021, deren Streichung die Beklagte zu 2) mit ihrem Tatbestandsberichtigungsantrag vom 04. Juni 2021 unter Ziffer 1) begehrt, entstammen dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Trier vom 12. August 2020. Die im dortigen Tatbestand enthaltenen Feststellungen sind gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Entscheidungsgrundlage des Berufungsurteils. Der Senat hat die dortigen Feststellungen in sein eigenes Urteil daher als Darstellung der Feststellungen des Landgerichts zum dortigen erstinstanzlichen Beklagtenvortrag übernommen.
Durch die Bezugnahme auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze hat der Senat das weitere Vorbringen zum Gegenstand des Urteils gemacht (§§ 540 Abs. 1, 313 Abs. 2 analog ZPO). Einer weiteren Darstellung von Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten zu 2) bedurfte es vor allem auch insofern nicht, als dieses Vorbringen nicht entscheidungsrelevant geworden ist.
Fundstellen
Dokument-Index HI14833284 |