Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 23.06.2005; Aktenzeichen 1 O 393/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Koblenz vom 23.6.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte für den Brandschaden vom 3.1.2002 im Rahmen der bestehenden Gebäudeversicherung (BSG 1 750 02.336.7), der bestehenden Inhaltsversicherung (BSG 1 750 02.337.5), der Betriebsunterbrechungsversicherung (BSG 1 750 02.343.0) und der Hausratsversicherung (BSG 1 750 02.6526.5) Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger betreibt das Restaurant "R.", in dessen Bürobereich es am 3.1.2002 zu einem Brand kam. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte aufgrund der mit ihr geschlossenen Versicherungsverträge für die durch den Brand verursachten Schäden Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger, der an dem Schadenstag unstreitig nicht in dem Büro geraucht hatte, den Brand vorsätzlich oder - was die Beklagte hilfsweise geltend macht - grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Der Kläger hat die Feststellung der Gewährung von Versicherungsschutz durch die Beklagte für die Brandschäden vom 3.1.2002 beantragt, die Beklagte Klageabweisung.

Das LG hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nach dem Beweisaufnahmeergebnis von einer Eigenbrandstiftung auszugehen sei. Denn nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. scheide ein technischer Defekt an der Elektroinstallation als Brandursache aus und eine Brandstiftung durch unbekannte Dritte sei ebenfalls auszuschließen. So bleibe als plausible Brandentstehungsursache nur, dass der Kläger den Brand entweder grob fahrlässig selbst verursacht habe, indem er etwa doch unsachgemäß mit Zigarettenkippen hantiert habe, oder selbst oder gemeinsam mit anderen das Objekt vorsätzlich in Brand gesetzt habe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags geltend macht, nach dem Sachverständigengutachten Dr. S. - das er im Einzelnen angreift - könne ein technischer Defekt als Brandursache nicht ausgeschlossen werden. Die Annahme, als einzig plausible Brandentstehungsursache bleibe die vorsätzliche oder grob fahrlässige Eigenbrandstiftung, sei nicht gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte für den Brandschaden vom 3.1.2002 im Rahmen der bestehenden Gebäudeversicherung (BSG 1 750 02.336.7), der bestehenden Inhaltsversicherung (BSG 1 750 02.337.5), der Betriebsunterbrechungsversicherung (BSG 1 750 02.343.0) und der Hausratsver-sicherung (BSG 1 750 02.6526.5) Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Der Senat nimmt im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II. Die Berufung ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für den Brandschaden vom 3.1.2002 Versicherungsschutz zu gewähren; die auf diese Feststellung gerichtete Klage ist zulässig und begründet.

Die Feststellungsklage ist zulässig (§ 256 ZPO), insb. ist sie nicht wegen der Möglichkeit einer Leistungsklage ausgeschlossen. Bei Klageerhebung war dem Kläger eine Bezifferung des ihm durch den Brand entstandenen Schadens nicht möglich, da die Beklagte die hierzu von ihr eingeholten Sachverständigengutachten dem Kläger nicht zur Verfügung stellte. Nachdem der Kläger die Renovierungsarbeiten abgeschlossen hat, wäre ihm zwar eine Umstellung der Feststellungsklage auf eine Leistungsklage möglich gewesen, jedoch ist diese nicht zwingend, wenn die bezifferte Leistungsklage erst nachträglich möglich wird (vgl. BGH v. 28.9.1999 - VI ZR 195/98, MDR 1999, 1439 = VersR 1999, 1555).

Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist aufgrund der zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsverträge verpflichtet, dem Kläger den jeweiligen Versicherungsschutz für den Brandschaden vom 3.1.2002 in dem von ihm als Restaurant genutzten Objekt R. zu gewähren.

Unstreitig liegt der Versicherungsfall des Brandes vor.

Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, sie sei gem. § 61 VVG i.V.m. § 14 Ziff. 1 AVB 87 von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Kläger den Brand selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig gelegt hätte. Den Nach...

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