BGH: Halterhaftung bei Fahrzeugbrand

Reicht bei einem Fahrzeugbrand, dessen Ursache nicht geklärt werden konnte, für die Haftungsfrage der Umstand aus, dass die Betriebsstoffe oder Materialien eines Pkw leicht brennen? Mit dieser Frage hat sich der BGH beschäftigt.

Der Sohn des Klägers stellte sein Auto innerorts an einer Straße mit leichtem Gefälle ab. Oberhalb dieses Fahrzeugs wurde ein Renault geparkt. In der Nacht gerieten beide Fahrzeuge in Brand. Das Auto des Klägers wurde komplett zerstört.

Das OLG hatte festgestellt, dass der Brand von dem Renault auf das Fahrzeug des Klägers übergriffen hatte, weil brennendes Benzin aus dem Renault ausgelaufen war, die Straße herunterfloss und das Fahrzeug des Klägers entzündete.

OLG sieht Anspruch auf Schadensersatz trotz unklarer Brandursache

Das OLG hatte entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Schadensersatz nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zustehe. Die Beklagte müsse an den Kläger knapp 6.300 EUR nebst Zinsen zahlen.

Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 StVG gebiete eine weite Auslegung. Es reiche deshalb aus, wenn sich ein Schaden in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeugs ereignet habe. Ein Geschädigter müsse nicht beweisen, welche Betriebseinrichtung oder auf welche Weise diese den Brand an dem gegnerischen Fahrzeug verursacht habe.

BGH zur Betriebsgefahr eines Pkw im Falle eines Brandes

Das sah der Bundesgerichtshof (BGH) anders.

  • Für die Zurechnung der Betriebsgefahr komme es maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeugs stehe.
  • Bei einem Fahrzeugbrand reiche allein der Umstand, dass Kraftfahrzeuge wegen der mitgeführten Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennen, nicht aus, um eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu begründen.
  • Es müsse hinzukommen, dass der Brand als solcher in irgendeinem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz stehe.

Das OLG hatte es als ausreichend angesehen, dass die Brandursache des Renault als ungeklärt galt und eine vorsätzliche Brandstiftung nicht ausgeschlossen werden konnte. Das Gericht habe die Beweislast des Klägers rechtsfehlerhaft verkannt, so der BGH. Denn im Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG trage der Anspruchssteller – wie auch sonst bei einem haftungsbegründenden Geschehen – grundsätzlich die Beweislast.

BGH: Anwendung eines Anscheinsbeweises nicht gerechtfertigt

Die Feststellungen des OLG rechtfertigten die Anwendung eines Anscheinsbeweises, dass eine Betriebseinrichtung des Renault den Brand ausgelöst habe, nicht. Das Urteil sei daher aufzuheben.

(BGH, Urteil v. 12.12.2023, VI ZR 76/23)


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