Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 1 HK O 99/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts - 1. Kammer für Handelssachen - Koblenz vom 11.09.2018 (Aktenzeichen 1 HK O 99/17) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Der Kläger ist die unter anderem vom Land Schleswig-Holstein finanzierte Verbraucherzentrale. Vereinszweck des Klägers ist es, die Verbraucherinteressen zu vertreten. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
Die Beklagte bietet Verbrauchern Telekommunikationsdienste an. Sie lässt auf ihren Internetseiten für Mobilfunkverträge jeweils mit der Aussage "LTE-Geschwindigkeit" bzw. "LTE-Highspeed" werben, wobei die Werbung von der 1 & 1 Mail & Media GmbH, welche ebenfalls zur Unternehmensgruppe 1 & 1 gehört, jedoch von der Beklagten unabhängig ist, initiiert wird.
Hierzu verwendete sie im September 2017 und November 2017 unter anderem die nachfolgenden Werbeanzeigen, die von dem Kläger als Anlagen K-1 bis K-3 vorgelegt wurden:
((Abbildungen))
Gemäß den Vertragsbedingungen und Produktinformationsblättern der Beklagten, auf die auch in einem *-Hinweis bei der Preisangabe hingewiesen wird, wird für die angebotenen Tarife tatsächlich eine Geschwindigkeit von maximal 21,6 MBit/s im Download zur Verfügung gestellt.
Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Werbung der Beklagten, soweit sie unter Verwendung der Begriffe "LTE-Geschwindigkeit" und "Highspeed" und unter Verwendung der oben dargestellten Werbung erfolgt. Mit Schreiben vom 17.11.2017 mahnte er die Beklagte ab und forderte sie erfolglos auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,
soweit die Beklagte von der 1 & 1 Mail & Media GmbH für ihre Produkte werben lassen, müsse sie diese Werbung gegen sich gelten lassen.
Der durchschnittliche Verbraucher gehe aufgrund der Werbung der Beklagten und der Verwendung der Begriffe "Geschwindigkeit" und "Highspeed" davon aus, dass gemäß dem LTE-Standard eine Download-Rate von bis zu 300 MBit/s erreicht werde, jedenfalls aber eine Geschwindigkeit, welche die vorherigen Techniken (3G) übersteige. Tatsächlich biete der von der Beklagten angebotene Tarif weniger als 10 % dieser Geschwindigkeit und erreiche damit weniger als die durchschnittliche Übertragungsgeschwindigkeit von LTE-Netzen in Deutschland und auch lediglich eine Geschwindigkeit, die sich im Mittelfeld des 3G-Standards bewege. Die Irreführung sei geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Sie werde auch nicht mit den Hinweisen auf den Webseiten und dem Produktinformationsblatt ausgeschlossen, in denen die tatsächlich erzielbare Geschwindigkeit von 21,6 MBit/s angegeben sei. Überdies enthalte die Beklagte dem Verbraucher wesentliche Informationen vor, § 5a UWG.
Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen,
die Werbebegriffe "LTE-Geschwindigkeit" bzw. "LTE-Highspeed" beschrieben lediglich die Übertragungstechnik, nicht hingegen die Geschwindigkeit. Die tatsächlich erreichbare Geschwindigkeit sei auf den Informationsseiten der Beklagten zu ermitteln. Die von der Beklagten angebotenen Tarife würden sich in der Höhe des Inklusiv-Datenvolumens unterscheiden. Bei der Beschreibung der einzelnen Tarife werde bezüglich dieses Volumens jeweils verwiesen auf die Aussage "mit LTE-Geschwindigkeit". Entgegen der Auffassung des Klägers existiere keine Verbrauchererwartung, dass bei den Tarifen der Beklagten die bei Nutzung dieser Technik höchstens erreichbare Download-Geschwindigkeit angeboten werde. Dies zeige ein Vergleich des LTE-Angebotes der Beklagten mit solchen anderer Anbieter am Markt und den tatsächlich im LTE-Netz erzielbaren Geschwindigkeiten. So würden andere Anbieter Geschwindigkeiten von lediglich 14,4 MBit/s erreichen.
Die von der Beklagten angebotene Geschwindigkeit sei auch marktüblich. Durchschnittlich würden in Deutschland im LTE-Netz Download-Geschwindigkeiten von tatsächlich 20,5 MBit/s bzw. 22,7 MBit/s erreicht. Die maximal erreichbaren Downloadraten seien nur unter günstigsten Bedingungen zu erzielen. Die tatsächlichen Raten würden daher meist deutlich niedriger liegen.
In der Tat biete LTE im Vergleich zu den älteren Übertragungsstandards höhere Übertragungsgeschwindigkeiten, sodass eine Irreführung der Verbraucher ausscheide. Im 2G/3G-Netz würden nämlich Geschwindigkeiten von durchschnittlich 6,8 - 8,6 MBit/s erreicht. Im LTE-Netz sei die Geschwindigkeit mindestens doppelt so hoch. Die Verbrauchererwartung werde daher erfüllt.
Die Be...