Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsfolgen des Verzugs bei Wandlung eines Werkvertrages
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 20.11.2003; Aktenzeichen 1 O 165/02) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Mainz vom 20.11.2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Werklohn für Herstellung, Lieferung und Montage von 7 Fenstern und 3 Balkontüren.
Als der Kläger die Elemente geliefert und zum größten Teil eingebaut hatte, rügte die Beklagte verschiedene Mängel. Daraufhin vereinbarten die Parteien am 20.7.2001, dass die Beklagte sich Fenster und Türen anderweitig besorge und der Kläger die von ihm gelieferten Elemente zurücknehme. Nachdem die Beklagte der wiederholten schriftlichen Bitte des Klägers um Angabe eines Termins für den vereinbarten Ausbau nicht nachgekommen war, stellte der Kläger ihr einen Betrag von 9.949,82 Euro für die von ihm erbrachten Leistungen in Rechnung.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.949,82 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, die vom Kläger eingebauten Fenster und Türen wiesen erhebliche Mängel auf. Insbesondere sei die Durchtrittshöhe der Türen zu gering. Die Ersatzlieferung habe sich aus Gründen verzögert, die nicht von ihr zu vertreten seien.
Das LG hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme zum weitaus überwiegenden Teil stattgegeben. In den Entscheidungsgründen ist dazu ausgeführt, nachdem die Vereinbarung der Rückabwicklung des Werkvertrages nach § 354 Satz 2 BGB a.F. infolge Verzuges der Beklagten unwirksam geworden sei, sei der ursprüngliche Vertrag wieder aufgelebt. Etwaige Gewährleistungsrechte seien dadurch entfallen. Mängel seien nicht bewiesen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, für den Werkvertrag sei die Geltung der VOB/B vereinbart worden, wodurch die Geltung des § 354 BGB a.F. ausgeschlossen sei. Die Rückabwicklungsvereinbarung vom 20.7.2001 sei weiterhin wirksam. Aufgrund dieser Vereinbarung sei sie lediglich verpflichtet gewesen, den Ausbau der Fenster und Türen zu dulden. Hiermit sei sie nicht in Verzug geraten, da dem Ausbau seit spätestens Dezember 2001 nichts im Wege gestanden habe. Eine angemessene Frist mit der Androhung der Annahmeverweigerung sei nicht gesetzt worden. Sie, die Beklagte, habe nicht zu vertreten, dass die Lieferung anderer Fenster und Türen erst im Jahre 2002 möglich gewesen sei.
Die Leistungen des Klägers seien unvollständig und mangelhaft gewesen. Der Kläger habe einen gebotenen Hinweis gem. § 4 Nr. 3 VOB/B auf die zu geringe Durchtrittshöhe der Balkontüren unterlassen. Ein Verlust der Gewährleistungsrechte nach § 354 S. 2 BGB a.F. komme nur bei einem Kaufvertrag in Betracht.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Geltung der VOB/B sei nicht wirksam vereinbart worden. Die Vereinbarung vom 20.7.2001 sei infolge Verzuges der Beklagten unwirksam geworden. Mängeleinreden hätten der Beklagten von vornherein nicht zugestanden.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum 13.7.2004 eingereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen (bis Bl. 256 GA).
Die Beklagte hat einen nicht vorbehaltenen Schriftsatz vom 23.7.2004 zu den Akten gereicht (Bl. 257 ff. GA).
II. Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das LG hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von Werklohn für die vom Kläger erbrachten Werkleistungen verurteilt (§ 631 Abs. 1 BGB). Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht auf Mangelhaftigkeit der Leistungen berufen.
Zwischen den Parteien kam ein Werkvertrag über den Einbau von Fenstern und Türen in dem Haus der Klägerin zustande. Die am 20.7.2001 vereinbarte Rückgängigmachung des Vertrages ist gem. §§ 354 S. 2, 467, 634 Abs. 4 BGB a.F. entfallen.
Fraglich ist, ob die VOB/B allein aufgrund des Hinweises in dem nicht an die Beklagte gerichteten Angebot des Klägers vom 16.10.2000 wirksam zum Inhalt des Vertrages gemacht wurde (§ 2 Abs. 1 AGBG). Dies bedarf hier aber keiner Prüfung. Denn jedenfalls gelten die Bestimmungen des BGB insoweit, als die Parteien in Abweichung von den Regelungen der VOB/B eine Wandlung des Vertrages vereinbarten. Da die VOB ein solches Rechtsinstitut nicht kennt, finden darauf die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
In der mündlichen Vereinbarung vom 20.7.2001 einigten die Parteien sich mit Rücksicht auf die von der Beklagten vorgebrachten Mängelrügen vergleichsweise auf eine Wandlung des Werkvertrages. Inhalt der Vereinbarung war, dass der Kläger die bereits eingebauten bzw. geliefer...