Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitverschuldenseinwand bei Gewährleistungsansprüchen nach Werkvertragsrecht

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 29.08.2003; Aktenzeichen 11 O 73/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.8.2003 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Trier wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung restlichen Werklohns aus mehreren Rechnungen für durchgeführte Bauarbeiten.

Die Beklagten beauftragten die Klägerin durch Bauvertrag vom 16.6.1999 mit diversen Arbeiten an einem Neubau. Nach Ausführung der Arbeiten traten an dem Gebäude Feuchtigkeitsschäden auf. Über die Ursachen und die Kosten der Schadensbeseitigung hat in einem von den Beklagten gegen die Klägerin und die Streithelferin beantragten selbständigen Beweisverfahren - 4 OH 14/01 - LG Trier - der Sachverständige Dipl.-Ing. H. unter dem 3.8.2001 ein Gutachten sowie unter dem 28.2.2002 ein Ergänzungsgutachten erstellt.

Die Klägerin trägt vor, von dem vereinbarten Werklohn stehe ihr der zunächst nicht ausbezahlte Sicherheitseinbehalt i.H.v. 6.550 DM zu. Außerdem habe sie im Auftrag der Beklagten einen ursprünglich nicht geplanten Sickergraben errichtet, für den sie 10.298,57 DM in Rechnung stelle.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.323,40 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 5.265,58 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

hilfsweise in Ergänzung des Hauptklageantrags zu 1.,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3 323,40 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Durchführung der von dem Sachverständigen H. in seinem Gutachten vom 21.1.2002 in dem selbständigen Beweisverfahren 4 OH 14/01 - LG Trier - auf den S. 19 ff. bezeichneten Mangelbeseitigungsarbeiten mit der Maßgabe zu zahlen, dass die Klägerin zur Durchführung der Mangelbeseitigungsmaßnahmen nur Zug um Zug gegen Gestellung einer Sicherheitsleistung verpflichtet sei;

2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Gestellung der Sicherheitsleistung in Verzug befänden.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und vorgetragen, die an dem neu errichteten Haus entstandenen Feuchtigkeitsschäden seien Folge mangelhafter Leistungen der Klägerin. Hieraus stehe ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Hilfsweise haben die Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch i.H.v. 16.528,17 Euro Aufrechnung erklärt.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung u.a. vor, sie sei nicht zum Schadensersatz nach § 635 BGB a.F. verpflichtet, sondern weiterhin zur Nachbesserung berechtigt. Die von den Beklagten erklärte Fristsetzung nebst Ablehnungsandrohung gem. § 634 BGB a.F. sei unwirksam gewesen, weil die Beklagten zugleich angekündigt hätten, einen Kostenvorschussanspruch nach § 633 Abs. 3 BGB a.F. geltend zu machen. Außerdem hätten die Beklagten keinen Anspruch darauf gehabt, dass sie, die Klägerin, die Nachbesserung auf eigene Kosten durchführte; denn den Beklagten sei über ihren Architekten, die Streithelferin, ein erhebliches Mitverschulden zuzurechnen.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.323,40 Euro sowie weitere 5.265,58 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

hilfsweise,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.323,40 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit und weitere 5.265,58 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Durchführung der von dem Sachverständigen H. in seinem Gutachten vom 21.1.2002 in dem selbständigen Beweisverfahren 4 OH 14/01 - LG Trier - auf den S. 19 ff. bezeichneten Mangelbeseitigungsarbeiten mit der Maßgabe zu zahlen, dass die Klägerin zur Durchführung der Mangelbeseitigungsmaßnahmen nur Zug um Zug gegen Gestellung einer Sicherheitsleistung verpflichtet sei;

2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Gestellung der Sicherheitsleistung in Verzug befänden.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie machen sich im Wesentlichen die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu Eigen und treten den Rechtsausführungen der Klägerin entgegen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmi...

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