Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichtteilsrecht
Leitsatz (redaktionell)
Eine Auskunftsklage allein unterbricht nicht die Verjährung des Zahlungsanspruchs.
Normenkette
BGB §§ 2303, 2314, 2332
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 30.07.2001; Aktenzeichen 16 O 281/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) und zu 3) jedoch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 7.000 EUR und die der Beklagten zu 2) und zu 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 13.000 EUR abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei Sicherheit in gleicher Höhe stellt. Die Sicherheit kann in jedem Fall auch durch die selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines als Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Am 12. März 1994 starb G… B… Er hinterließ ein Testament vom 14. Juli 1990, demzufolge die Beklagten zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt waren und dem Beklagten zu 1) die Rolle des Testamentvollstreckers zugewiesen wurde. Der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) sind Vettern des Erblassers, die Beklagte zu 2) seine Lebensgefährtin und der Beklagte zu 4) ein Schulfreund. Die Mutter M… B…, die zu ½ gesetzlich erbberechtigt war, wurde von der Erbfolge ausgeschlossen und auf das Vermächtnis eines Wohnrechts verwiesen. Sie verstarb am 22. August 1997. Der Kläger, der ihr Sohn und damit der Bruder von G… B… ist, behauptet, sie allein beerbt zu haben.
M…. B… hatte die Beklagen nach dem Tod von G… B… um Auskunft über bestimmte Bestandteile von dessen Nachlass verklagt. Das Verlangen wurde am 28. August 1995 mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagten die geschuldeten Informationen erteilt hätten. Den weitergehenden Antrag auf Abgabe eidesstattlicher Versicherung erklärte M… B… am 22. Januar 1996 für erledigt, nachdem die Beklagten entsprechende Versicherungen vorgelegt hatten.
Am 2. Februar 1996 erstattete M…. B… gegen die Beklagten Strafanzeige wegen Prozessbetrugs und Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen. Dies mündete schließlich am 10. Februar 2000 in einer Anklageerhebung gegen die Beklagte zu 2).
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger in Rechtsnachfolge seiner Mutter die Beklagten auf ergänzende Auskunft, ergänzende Pflichtteilsleistung und Schadensersatz wegen Falschauskunft und verspäteter Zahlung in Anspruch. Die Beklagten haben an M…. B… durch die Einräumung des vermachten Wohnrechts, die Überlassung einer Versicherungsleistung von 34.881,38 DM und Zahlungen von 260.000 DM sowie 300.000 DM insgesamt 605.654,38 DM ausgekehrt. Das geht aus ihrer Sicht bereits über den Umfang aller denkbaren Ansprüche hinaus. Demgegenüber errechnet der Kläger noch unerfüllte Forderungen von wenigstens 467.986,10 DM.
Wesentlicher Bestandteil der Berechnung des Klägers ist die Einbeziehung erheblicher Bankeinlagen in den Nachlass. Der Kläger hat insoweit Beträge von 942.187,12 DM bei der Bank L…, von 705,899,17 DM bei der R…bank L… und von 58.529,42 DM bei der H…bank T…. in den Raum gestellt. Bei der Bank L… hatte G… B… am 14. April 1992 ein Konto eröffnet und dafür am 15. Februar 1994 eine Vollmacht an die Beklagte zu 2) erteilt, die davon am 22. März 1994 Gebrauch machte. Mit der R…bank L… stand G… B… nicht in unmittelbaren Beziehungen. Indessen unterhielt dort die Beklagte zu 2) verschiedene Konten, die ihm nach der Darstellung des Klägers zuzurechnen waren, weil darauf von ihm herrührendes Schwarzgeld geparkt worden sei. Bei der H…bank T…. war G… B… seit dem 1. Februar 1993 Kunde. Die dort befindlichen Einlagen wurden durch gerichtlichen Beschluss vom 18. Dezember 2000 zugunsten des Beklagten zu 1) als Testamentsvollstrecker freigegeben.
Das Landgericht hat das Verlangen des Klägers insgesamt abgewiesen. Es hat das Auskunftsbegehren gegenüber den Beklagten zu 1) zu 3) und zu 4) bereits für teilweise unzulässig erachtet, weil sich diese – anders als freilich die Beklagte zu 2), die seinerzeit vorsätzlich falsche Angaben zum Nachlass gemacht habe – auf die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 28. August 1995 berufen könnten. Darüber hinaus hat es insgesamt keine sachliche Grundlage für eine Auskunftserteilung durch die Beklagten gesehen, da die vom Kläger geltend gemachten Pflichtteilsansprüche, deren Durchsetzung die Auskunft dienen solle, verjährt sein. Die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagten sei nicht treuwidrig. Das gelte auch mit Blickrichtung auf die Beklagte zu 2). Denn der Kläger habe, nachdem er von der Unrichtigkeit der ihm gegebenen Informationen erfahren habe, zu lange mit der Einleitung des hiesigen Rechtsstreits zugewartet.
Das greift der Kläger in Erneuerung und hilfsweiser Ergänzung seiner Anträge mit der Berufung an. Er wirft allen B...