Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 9 O 33/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Mainz vom 21. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Einer Darstellung tatsächlicher Feststellungen i.S.d. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. §§ 543, 544 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch gegen den Beklagten auf Haftung wegen einer Einlagenrückgewähr nach §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB ist nicht begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Die Bestimmung des § 171 Abs. 2 HGB verleiht dem Insolvenzverwalter der KG die gesetzliche Zuständigkeit zur Einziehung der Forderung ("Ermächtigungsfunktion") und bewirkt im Falle einer bestehenden Haftung eine Leistungspflicht des Kommanditisten gegenüber dem Insolvenzverwalter ("Sperrfunktion"), weshalb eine Leistung mit befreiender Wirkung an einen Gläubiger seiner Wahl nicht mehr möglich ist (vgl. nur Schall in: Heidel/Schall, HGB, 2. Aufl. 2015, § 171 Rn. 107). Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 171 Abs. 2 HGB nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft wird der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter der Gläubiger tätig und macht fremde Rechte im eigenen Namen geltend (vgl. nur Strohn in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 171 Rn. 94 m.w.N.).

Eine unzulässige Teilklage liegt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht vor. Der Beklagte ist als Kommanditist gemäß §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 1 und 4 HGB allenfalls begrenzt auf die Höhe der ausstehenden Haftsumme einstandspflichtig, die der Kläger insgesamt und nicht nur teilweise geltend macht. Auch bedarf es keiner Zuordnung der Klagesumme auf die geltend gemachten materiellen Ansprüche der einzelnen Gläubiger bzw. keiner Angabe einer Befriedigungsreihenfolge. Der Beklagte haftet nicht nur für einzelne, sondern für alle Gläubigerforderungen mit der Folge, dass der vom Kläger einzuziehende Betrag anteilig zur Befriedigung aller Gläubigerforderungen zu verwenden ist (vgl. hierzu auch BGH, NZG 2018, 497, 498). Bei dieser Sachlage muss der Kläger nicht darlegen, welche der einzelnen Gläubigerforderungen seiner Klage nach § 171 Abs. 2 HGB in welcher Reihenfolge zugrunde liegen.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Zahlungsanspruch in Höhe von 17.000 EUR nach §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 Satz 2 HGB zu. Zwar ist von einem Wiederaufleben der Haftung in der Höhe der Klageforderung auszugehen, doch sind die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten in der Gesellschaftsinsolvenz nicht festzustellen.

a) Nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB gilt die Einlage des Kommanditisten auch dann nicht als geleistet, wenn ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB liegen vor. In den Jahren 2004-2008 erhielt der Beklagte Ausschüttungen in Höhe von 24.500 EUR, nachdem er die geschuldete Einlage (50.000 EUR) geleistet hatte. Die Ausschüttungen erfolgten, obgleich das Kapitalkonto des Beklagten im gesamten Zeitraum unter den Betrag der Einlage herabgemindert war. Für ein Sanierungsverfahren führte der Beklagte im Jahr 2010 einen Betrag von 7.500 EUR zurück. Durch die Ausschüttungen an den Beklagten hat die Schuldnerin die Einlage gemäß § 172 Abs. 4 HGB teilweise zurückgezahlt (BGH, NJW 2011, 2351, 2353).

Dahinstehen kann, ob der Kommanditist im Innenverhältnis einen Anspruch auf die Liquiditätsausschüttungen hatte (Strohn in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, § 172 Rn. 21). Daher ist auch nicht erheblich, ob es einen Gesellschafterbeschluss zur Rückforderung der Ausschüttungen gibt.

Der Kläger ist auch berechtigt, den gegen den Beklagten erhobenen Anspruch in voller Höhe geltend zu machen. Auch wenn nicht alle Kommanditistenhaftsummen zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werden sollten, entscheidet der Insolvenzverwalter nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einziehung (Roth in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 171 Rn. 12).

b) Der Kläger hat den in Höhe der Rückgewähr der Einlage erhobenen Anspruch jedoch nicht schlüssig dargelegt.

aa) Zur substantiierten Darlegung einer Forderung gegen den Beklagten als Kommanditisten nach §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB ist es ausreichend, wenn der Kläger als Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (vgl. BGH, NZG 2...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge