Normenkette
BGB § 306 Abs. 2, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 823 Abs. 1; VVG § 81 Abs. 2 Fassung: 2007-11-23
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Koblenz vom 17.9.2012 abgeändert.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 2.982,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.2.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten tragen die Klägerin 73 % und der Beklagte zu 2) 27 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz tragen der Beklagte zu 2) 27 % und die Klägerin 73 %.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1).
Von den in erster Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Klägerin 45 % und der Beklagte zu 2) 55 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 45 % und der Beklagte zu 2) 55 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin und der Beklagte zu 2) können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat in erster Instanz, nachdem sie die Klage gegen die Beklagte zu 1) zurückgenommen hatte, beantragt, den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie 5.378,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) hat Klageabweisung beantragt.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt, das Urteil des LG Koblenz vom 17.9.2012 dahingehend abzuändern, als der Beklagte zu 2) verurteilt wird, 5.378,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit der Zustellung des Mahnbescheides zu bezahlen.
Der Beklagte zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung hat in Höhe von 2.982,94 EUR Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz von 50 % ihres bei dem vom Beklagten zu 2) verursachten Verkehrsunfall entstandenen Schadens (§ 823 BGB).
Die von der Klägerin in den Kraftfahrzeugmietvertrag (lit. I Nr. 2 der Allgemeinen Vermietbedingungen, Bl. 43 GA) aufgenommene entgeltliche Haftungsfreistellung, die die volle Haftung des Mieters oder seines berechtigten Fahrers bei grober Fahrlässigkeit vorsieht, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Klausel benachteiligt den Vertragspartner der Klägerin unangemessen, da ihre Wirksamkeit nach dem Leitbild der Kraftfahrzeugvollversicherung zu beurteilen ist. Der Mieter darf - wie der Versicherungsnehmer - darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den ihm die Fahrzeugvollversicherung als Versicherungsnehmer oder Eigentümer bieten würde (BGH, Urteil vom 11.10.2011, VI ZR 46/10). In der Fahrzeugvollversicherung ist eine Vertragsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Versicherungsnehmer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles voll haftet, regelmäßig gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie nicht dem seit 1.1.2008 geltenden § 81 Abs. 2 VVG entspricht. Damit entfällt der Vorbehalt für grobe Fahrlässigkeit aber nicht insgesamt, sondern es sind die gesetzlichen Vorschriften als eine konkrete Ersatzregelung in Betracht zu ziehen (§ 306 Abs. 2 BGB). Auf die unwirksame vertragliche Haftungsfreistellung, die sich am Leitbild der Kaskoversicherung orientiert, findet § 81 Abs. 2 VVG entsprechende Anwendung. Die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG führt auch für die mietvertragliche Haftungsfreistellung einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien herbei (BGH, a.a.O.). Das hat die Klägerin bei ihrer Schadensberechnung berücksichtigt, da sie nicht den vollen Schaden, sondern nur 75 % von dem Beklagten zu 2) ersetzt verlangt.
Eine vollständige Haftungsfreistellung bei grober Fahrlässigkeit, wie sie das LG in der angefochtenen Entscheidung annimmt, kommt nach der Auffassung des Senats nicht in Betracht. Nach der gesetzlichen Regelung in § 81 Abs. 2 VVG verbleibt es in diesem Fall bei der Haftung des Versicherungsnehmers, allerdings ist eine Quote nach dem Grad des Verschuldens zu bilden. Davon gehen auch die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB A. 2.16.1) aus. Zulässig ist es allerdings, dass der Versicherer auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles ver...