Normenkette
BB-BUZ § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 21.02.1997; Aktenzeichen 5 O 92/96) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Trier vom 21.2.1997 unter Zurückweisung der Berufung i.Ü. teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.133,89 Euro nebst 4 % Zinsen aus 5.808,40 Euro seit 27.8.1996, aus weiteren 2.060,35 Euro seit 7.11.1996 sowie aus weiteren 14.265,14 Euro seit 23.1.1997 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 1.2.1997 bis 30.6.2011 eine Jahresrente von 12.802,75 Euro (25.040 DM), zahlbar in kalendervierteljährlichen Teilbeträgen im Voraus bei gleichzeitiger Beitragsbefreiung zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten beider Rechtszüge haben der Kläger 1/10, der Beklagte 9/10 zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des gegen sie aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch.
Der Kläger unterhält seit dem 1.1.1991 bei dem Beklagten eine Rentenversicherung mit einer Jahresrente i.H.v. 12.393 DM.
Mit Antrag vom 25.6.1991 beantragte er neben einer Erhöhung dieser Jahresrente den Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Danach sollte im Falle der Berufsunfähigkeit eine Beitragsbefreiung eintreten und eine jährliche Rente i.H.v. 200 % der versicherten Jahresrente zu zahlen sein. Im Antragsformular (GA 42) beantwortete der Kläger sämtliche Gesundheitsfragen mit „nein”. Das Antragsformular wurde vom Versicherungsagenten des Beklagten, dem Zeugen L., nach den Angaben des Klägers ausgefüllt und vom Kläger unterschrieben.
Der Kläger wurde in der Zeit vom 30.4. bis 13.6.1991 wegen eines HWS/LWS-Syndroms in der Praxis seines Hausarztes Dr. R. ärztlich behandelt. Im September 1991 wurde beim Kläger eine Wirbelsäulenerkrankung in Form zweier Bandscheibenvorfälle festgestellt. Mit Schreiben vom 16.10.1995 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente. Er berief sich hierbei auf ein ärztliches Attest seines Hausarztes Dr. R., welches dem Schreiben beilag. Darin wird dem Kläger bescheinigt, dass er sich schon seit längerer Zeit u.a. wegen einer Steilstellung der HWS mit Blockierung sowie zweier Bandscheibenvorfälle in Behandlung befand.
Mit Schreiben vom 13.2.1996 erklärte der Beklagte daraufhin die Anfechtung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung und verweigerte die Zahlung der Berufsunfähigkeitszusatzrente. Als Grund führte er eine falsche Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antrag vom 25.6.1991 durch den Kläger an.
Hiergegen richtet sich die am 18.7.1996 bei Gericht eingegangene Klage.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei seit dem 12.4.1995 nicht mehr in der Lage, in seinem Beruf als Masseur vollschichtig tätig zu sein. Er sei aufgrund seiner Erkrankung mindestens zu 55 % arbeitsunfähig und nur noch stundenweise in der Lage, seine Praxis zu beaufsichtigen. Die Behandlungen durch Herrn Dr. R. in der Zeit vom 30.4.–13.6.1991 seien nicht wegen einer Wirbelsäulenerkrankung durchgeführt worden. Es habe sich lediglich um Muskelverspannungen gehandelt, wie sie etwa durch stundenlanges Sitzen am Schreibtisch hervorgerufen werden. Mit etwaigen Schäden an der Wirbelsäule hätten diese jedenfalls nicht zu tun gehabt. Im Übrigen könne eine arglistige Täuschung schon deshalb nicht vorliegen, weil er zum Zeitpunkt der Antragstellung über sich selbst nichts gewusst habe, was seinen Krankheitswert ausgemacht haben könnte. Dies zeige sich schon darin, dass die Untersuchungen, bei denen der Wirbelsäulenschäden festgestellt worden sei, zeitlich nach der Antragstellung lägen.
Die Behandlung wegen Verspannungsschmerzen habe er wahrheitsgemäß dem Zeugen L. bei Antragstellung mitgeteilt. Daraufhin seien sich beide darüber im Klaren gewesen, dass es sich hierbei lediglich um eine Zivilisationskrankheit gehandelt habe, die keine echte Erkrankung im medizinischen Sinne sei und deshalb auch nicht angegeben zu werden brauche.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 58.891,73 DM nebst 9,35 % Zinsen aus 24.786 DM ab dem 27.8.1996 sowie weitere 9,35 % Zinsen aus 9.000 DM ab dem 7.11.1996 sowie weitere 9,35 % Zinsen aus 24.396,66 DM ab dem 23.1.1997 zu zahlen, hilfsweise, festzustellen, dass die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsvertragsnummer … fortbestehe.
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm, dem Kläger, künftig, und zwar während eines Gesamtzeitraumes von 20 Jahren, eine Jahresrente i.H.v. 25.040 DM, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen, zzgl. der...