Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 5 O 24/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer -Einzelrichterin- des Landgerichts Trier vom 22.12.2020 (Az. 5 O 24/20), wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Darstellung tatsächlicher Feststellungen bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. §§ 543, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Kläger hat die Klage teilweise mit Schriftsatz vom 07. September 2022 wirksam zurückgenommen. Auf Rückfrage des Senats hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2022 erklärt, dass es sich bei dem angepassten Antrag im Schriftsatz vom 07. September 2022 um eine Teilklagerücknahme handeln solle und hat den Antrag aus diesem Schriftsatz gestellt. Die Beklagte hat der Teilklagerücknahme zugestimmt. Die Beschwer des Klägers überschreitet nach der Teilklagerücknahme (§ 269 Absatz 2 Satz 2 ZPO) nicht 20.000,00 EUR.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Ein unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allein in Betracht kommender Anspruch der Kläger gegen die Beklagte nach §§ 826, 31 BGB ist nicht begründet.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen (grundlegend BGH, NJW 2020, 1962; NJW 2020, 2798) kann nicht vom Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen ausgegangen werden.

a. Der allgemeine Verweis der Klagepartei im ersten Rechtszug auf die Implementierung einer als "Aufheizstrategie" bekannt gewordenen Funktion in einzelnen Fahrzeugen der Beklagten ist ohne konkreten Nachweis, dass diese auch im hier streitgegenständlichen Fahrzeug verwandt wurde zur Begründung eines sittenwidrigen Verhaltens gegenüber der Klagepartei nicht ausreichend.

Zwar kommt nach Auffassung des Senats bei der sog. Aufheizfunktion grundsätzlich ein Anspruch nach §§ 826, 31 BGB in Betracht. Allerdings genügt das Vorbringen des Klägers nicht, für sein Fahrzeug des Typs ... 3,0 V-TDI Euro6 das tatsächliche Vorhandensein einer entsprechenden Softwarefunktion darzulegen.

Dabei ist dem Senat bewusst, dass die Anforderungen an die schlüssige Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht überspannt werden dürfen. Gleichwohl sind bei der Ausgestaltung der Vortragsanforderungen stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Vorliegend kann die Darlegung einer sittenwidrigen Schädigung nicht in dem Verweis auf den Einbau einer schadstoffmindernden, sog. schnellen Motoraufwärmfunktion gesehen werden. Dem Senat ist bekannt, dass das KBA den Einsatz der Motoraufwärmfunktion in bestimmten, aber nicht allen 3,0 l-Motoren einer Tochtergesellschaft der Beklagten beanstandet hat. Es ist daher keineswegs unerheblich, welcher Motortyp im Fahrzeug des Klägers verbaut ist. Vielmehr ist allgemein bekannt und kann ohne Weiteres der Rückrufdatenbank des KBA entnommen werden, dass sich die Rückrufe jeweils nur auf einzelne, mit demselben Motor ausgestatteten Fahrzeugtypen und auf bestimmte Produktionszeiträume beziehen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2021 - 18 U 526/19). Das Vorliegen irgendeiner Rückrufaktion anderer Fahrzeuge der Beklagten hat somit ohne weitere konkrete Anknüpfungspunkte für das Fahrzeug des Klägers keine Aussagekraft. Entsprechender Vortrag ist grundsätzlich möglich. Die einzelnen Rückrufanordnungen können - was allgemein- und gerichtsbekannt ist - der Rückrufdatenbank des KBA entnommen und damit konkret vorgetragen werden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erst dann gegeben sein können, wenn das KBA hinsichtlich des konkreten Fahrzeugtyps eine Rückrufaktion angeordnet hat. Grundsätzlich ist schlüssiger Vortrag auch dann möglich, wenn die Behörde gegenüber dem Hersteller wegen des fraglichen Motortyps noch keinen Rückruf angeordnet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/12 = NJW 2020, 1740).

Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juli 2021 unwidersprochen dargelegt hat, dass vorliegend ein Motor EA 897 mit den Motorkennbuchstaben CSWB verwendet worden ist, hat der Senat eine Auskunft beim KBA eingeholt, ob das Fahrzeug von einem Rückruf betroffen gewesen ist. Nach der Auskunft des KBA vom 13. Juli 2022 (Bl. 175 d. E-Akte) wurde das streitgegenständliche Fahrzeug zwar nicht vom KBA untersucht, aber es wurde bestätigt, dass zu dem vorliegenden Fahrzeug weder Nebenbestimmungen angeordnet, noch ein Rückruf wegen des Emissionsverhaltens erfolgt sei. Es weise den Motorkennbuchstaben CSWB" mit der Motorengeneration Gen2eVO und NOC auf, die im Rahmen der "Untersuchung Ab...

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