Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung für rechtswidrig versagte Baugenehmigung
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 10.08.2001; Aktenzeichen 9 O 92/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 10.8.2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Mainz teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 129.131,05 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 4.5.1999 (Beklagte zu 2)) und seit dem 5.5.1999 (beklagtes Land) zu zahlen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufungen der Kläger und die der Beklagten zu 1) und 2) zurückgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Kläger 21 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 79 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung dadurch abwenden, dass sie 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages als Sicherheit leisten, sofern nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz bzw. Entschädigung für die rechtswidrige Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung im Jahr 1993. Seit 1991 sind sie Eigentümer eines Baugrundstücks im Gebiet der beklagten Gemeinde. Dieses Grundstück liegt im Bereich des inzwischen als nichtig erkannten Bebauungsplans "Zwischen ...". Dieser Bebauungsplan wurde nicht ausgefertigt (s. Original dieses Bebauungsplanes).
Am 26.3.1993 beantragten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 6 Wohneinheiten und Stellplätzen. Dieser Bauantrag ging am 2.4.1993 bei der Verbandsgemeinde N. ein und wurde am 22.4.1993 der Kreisverwaltung M. als Bauaufsichtsbehörde des beklagten Landes vorgelegt. Fehlende Unterlagen (Feuerungsanlage nebst Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters) wurden mit Schreiben vom 21.5.1993 angefordert und Anfang Juli 1993 durch die Kläger der Kreisverwaltung M. vorgelegt.
Am 28.5.1993 fasste der Gemeinderat der Beklagten zu 2) einen Beschluss über die Änderung des Bebauungsplans "Zwischen ..." und über den Erlass einer Veränderungssperre. Den Erlass der Veränderungssperre (mit sofortiger Wirkung) teilte die Beklagte zu 2) der Bauaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 1.6.1993 mit. Durch Bescheid vom 17.9.1993 lehnte die Kreisverwaltung die Erteilung einer Baugenehmigung mit der Begründung ab, es liege eine Veränderungssperre vor. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein und erhoben in der Folgezeit Klage vor dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht Mainz gab der Klage mit der Begründung statt, die Veränderungssperre sei unwirksam, da ihr aufgrund des nichtigen Bebauungsplanes die tatsächliche und rechtliche Grundlage fehle. Das beantragte Vorhaben füge sich auch i.S.d. § 34 BauGB in die Umgebung ein. Eine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung wies das OVG Rheinland-Pfalz im Wesentlichen zurück (s. Urteil des VG Mainz sowie Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz, Bl. 57 ff., 114 ff. d. BA 3 K 2363/94. MZ-Verwaltungsgericht Mainz). Die Bauaufsichtsbehörde erteilte sodann durch Bescheid vom 26.1.1998 die beantragte Baugenehmigung und stützte diese auf § 34 BauGB. Die Kläger haben sodann in der Folgezeit das Bauvorhaben (geringfügig vergrößert) realisiert und ab Sommer 1999 3 Wohneinheiten verkauft.
Die Kläger haben vorgetragen:
Das beklagte Land habe ihren Antrag nicht in angemessener Frist bearbeitet und beschieden. Es habe die offensichtlichen Mängel des Bebauungsplanes erkennen und über kommunalaufsichtliche Maßnahmen zugunsten der Kläger eingreifen müssen. Die Beklagte zu 2) habe ihren Bauantrag nur zeitlich stark verzögert weitergeleitet. Weiterhin habe sie - Beklagte zu 2) - durch die Festsetzung der Veränderungssperre mit sofortiger Wirkung ihre Pflichten zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln zu ihrem (Kläger) Nachteil verletzt.
Ihnen sei durch die zunächst verweigerte, dann verzögert erteilte Baugenehmigung aufgrund der erheblich veränderten Marktlage ein Veräußerungsgewinn i.H.v. 284.677 DM entgangen, den sie bei rechtmäßiger und rechtzeitiger Erteilung der Baugenehmigung ab 1994 zu einem Zinssatz von 4,5 % Zinsen hätten anlegen können.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 319.398 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 22.5.1998 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat vorgetragen:
Bei Erteilung der Baugenehmigung sei es an die Veränderungssperre gebunden gewesen; vor In-Kraft-Treten der Veränderungssperre habe über das Baugesuch nicht entschieden werden können, da der Bauantrag noch nicht vollständig vorgelegen habe.
Die Beklagte zu 2) hat vorgetragen:
Für sie und alle Beteiligten sei erst im Gerichtsverfahren vor dem VG Mainz der Ausfertigungsmangel des Bebauungsplanes völlig überraschend bekannt geworden.
Das LG hat eine...