Leitsatz (amtlich)
Eine fristlose Kündigung eines zeitlich befristeten Jagdpachtvertrages ist nur dann wirksam, wenn dem Pächter die Jagdausübung in dem verpachteten Bezirk ganz oder zu einem wesentlichen Teil unmöglich gemacht wird, insb. dann wenn das Revier entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht mehr als Hochwildrevier genutzt werden kann. Von einem Hochwildrevier ist auszugehen, wenn zumindest vereinzelt Hochwild vorkommt und zur Strecke gebracht wurde.
Wird durch Eingatterungsmaßnahmen, verringerte Rotwilddichte sowie durch erhöhte Abschüsse von Hochwild in Kerngebieten die Jagdausübung in einem Hochwildrandrevier beeinträchtigt, führt dies nicht notwendig zu einem Minderungsanspruch des Pachtzinses wegen erheblicher Beeinträchtigung des Jagsausübungsrechts.
Normenkette
BGB § 542 a.F., § 581 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 16.01.2003; Aktenzeichen 6 O 144/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG T. v. 16.1.2003 teilweise abgeändert und der Kläger über die ausgeurteilten Beträge hinaus auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte weitere 13.517,28 Euro nebst 4 % Zinsen aus 6.758,64 Euro seit dem 5.4.1998 und aus 6.758,64 Euro seit dem 5.4.1999 zu zahlen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob ein Jagdpachtvertrag durch vom Kläger ausgesprochene fristlose Kündigung beendet ist.
Am 21.3./15.4.1988 hatten die Parteien einen bis 31.3.2000 laufenden Jagdpachtvertrag über das Jagdgebiet B. abgeschlossen (GA 11 ff. d.A.). Im Pachtvertrag ist die Jagd als Hochwildrevier bezeichnet. Die bejagbare Fläche ist mit ca. 747 ha ausgewiesen. Nach dem Orkan Lothar 1990 wurde das angefallene Windwurfholz aufgearbeitet. Ab 1992 begann die Wiederaufforstung. Im Rahmen dieser Maßnahme wurden Flächen des Jagdreviers zum Schutz der Forstpflanzen vor Verbiss durch das Wild eingegattert. Diese Eingatterungsmaßnahmen wurden auch 1998 noch weitergeführt. Im Pachtjahr 1996/1997 wurden im Pachtgebiet drei, im Pachtjahr 1997/1998 zwei Stück Rotwild erlegt.
Im Pachtjahr 1993/1994 minderte der Kläger den Pachtzins um 11.969,25 DM. Die Beklagte erlangte dennoch volle Pachtzinszahlung, indem sie sich aus einer vom Kläger begebenen Bürgschaft befriedigte. In einem Rechtsstreit vor dem AG H. (1 C 263/93) verlangte der Kläger Rückführung eines Teilbetrages von 10.000 DM. Durch Urteil des AG H. v. 23.7.1997 wurde seine Klage abgewiesen. Dieses Urteil wurde bestätigt durch Urteil des LG T. in dem Verfahren - 3 S 268/97 - mit Urt. v. 25.5.2000.
Am 22.4.1998 (GA 14 ff.) hatte der Kläger den Pachtvertrag fristlos gekündigt und zur Begründung ausgeführt, durch die in erheblichem Umfang vorgenommenen Einzäunungen im Pachtgebiet sei die Jagdnutzung zumindest um 50 % beeinträchtigt. Nach der Kündigung hat der Kläger die Jagd im Gebiet nicht mehr ausgeübt. Die Beklagte beauftragte zwei Personen mit der Durchführung der gesetzlichen Aufgaben im Rahmen des vorgeschriebenen gesetzlichen Jagdschutzes mit Wirkung v. 17.9.1998.
Der Kläger hat behauptet, als Folge der Eingatterungen habe das Jagdgebiet den Charakter als Hochwildrevier verloren. Rotwild sei nur noch als Wechsel- und Nachtwild vorhanden. Eine ordnungsgemäße Bejagung sei nicht mehr möglich. Dies sei die Folge dessen, dass durch die Anordnung der Gatter der Rotwildwechsel unterbrochen bzw. nicht mehr gegeben sei, das Einwandern von Rotwild unterbunden worden sei und auch der Brunftbetrieb verhindert worden sei. Zudem seien Flächen zum Teil "totgespritzt" worden. Die Abschusszahlen seien infolgedessen seit 1991 ständig zurückgegangen, Muffelwild sei seit 1993 überhaupt nicht mehr erlegt worden. Der Kläger hat behauptet, der Umfang der Gatterungen sei zur Wiederaufforstung nicht erforderlich.
Den zunächst gestellten Antrag auf Feststellung dahingehend, dass der Jagdpachtvertrag durch fristlose Kündigung des Klägers v. 22.4.1998 beendet worden ist, haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte Widerklage auf Zahlung des Jagdpachtzinses und der Wildschadenspauschale bis zum Pachtende (31.3.2000) begehrt hat und insoweit wechselseitig Kostenanträge gestellt worden sind.
Die Beklagte hat bestritten, dass die verpachtete Jagd keine Hochwildjagd mehr sei. Der Charakter als Hochwildrevier sei nicht weggefallen, denn es sei regelmäßig ein Abschuss von Hochwild vorgesehen. Das Revier sei jetzt nicht als Niederwildjagd zu kennzeichnen. Sie weist darauf hin, dass dem Kläger nicht die Fläche des Jagdbezirkes, sondern das Jagdausübungsrecht in diesem Bezirk verpachtet worden sei. Zudem seien nicht sie, di...