Höhere Jagdsteuer veranlagen für Jäger aus der Schweiz

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine jagdsteuerliche Begünstigung der im Inland ansässigen Jäger (und der diesen gleichgestellten Unionsbürger) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist.

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat in einem Berufungsverfahren die Klage eines deutschen Staatsangehörigen, der in Zürich wohnt, gegen einen Jagdsteuerbescheid des Landkreises Waldshut abgewiesen.

Satzung über die Erhebung der Jagdsteuer

Der Kläger, wendet sich gegen den Jagdsteuerbescheid des Landkreises Waldshut für das Jagdjahr 2019/2020. Er hat im Landkreis eine Jagd mit 124 ha zu einem jährlichen Pachtpreis von knapp 2.900 EUR gepachtet. Der Landkreis hat auf Grundlage seiner Satzung über die Erhebung der Jagdsteuer den Kläger mit einem Steuersatz von 60 Prozent des Jahreswerts seiner Jagd veranlagt. Der Steuersatz für im Inland ansässige Jäger beträgt hingegen nur 4,5 Prozent des Jahreswerts ihrer Jagd.

Die höhere Besteuerung für Jäger mit ständigem Wohnsitz im Ausland betrifft im Hinblick auf die Nähe des Landkreises zur Schweiz - neben wenigen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz wie den Kläger - ausschließlich Schweizer Staatsangehörige.

Vorgabe im Kommunalabgabengesetz

Ausgangspunkt für die dargestellten unterschiedlichen Steuersätze ist die Vorgabe des Landesgesetzgebers im Kommunalabgabengesetz für die Erhebung der den Stadt- und Landkreisen zustehenden Jagdsteuer, wonach der Steuersatz für Inländer höchstens 15 Prozent, für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, höchstens 60 Prozent des Jahreswerts der Jagd beträgt, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen.

Allgemeiner Gleichheitssatz des Grundgesetzes

Der VGH Baden-Württemberg hat hält die im Landesgesetz vorgegebene jagdsteuerliche Begünstigung der im Inland ansässigen Jäger (und der diesen gleichgestellten Unionsbürger) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes für vereinbar.

Die Begünstigung beruhe auf einem hinreichend tragfähigen Differenzierungsgrund, da der Gesetzgeber mit der Begünstigung der Inländer das legitime Ziel verfolge, die Jagdausübung für diese attraktiv zu gestalten und das Reservoir an einheimischen Jägern mit Blick auf die Ziele des Jagdrechts, d.h. Schutz vor Wildschäden, Gewährleistung eines artenreichen und gesunden Wildbestands sowie Wahrung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege, ausreichend groß zu halten. Auch die vom Landkreis vorgenommene - noch weitergehende - Verschonung der inländischen Jäger von der Jagdsteuer sah der Senat als gerechtfertigt an.

Konstellation seltene Ausnahme

Dem Einwand des 50 km vom gepachteten Revier entfernt in der Schweiz lebenden Klägers, er habe ebenso wie im Inland lebende Jäger Anspruch auf eine Besteuerung nach dem niedrigen Satz, da es sich bei ihm um einen deutschen Staatsbürger handele, der die deutsche Jägerprüfung abgelegt habe und einen deutschen Jagdschein besitze, ist der Senat ebenfalls nicht gefolgt. Bei der Konstellation des Klägers handele es sich um eine (seltene) Ausnahme, die der Landkreis im Rahmen seiner Typisierungs- und Vereinfachungsbefugnis habe vernachlässigen dürfen.

VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29.6.2023,  2 S 3686/21, Pressemitteilung v. 4.7.2023


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