Entscheidungsstichwort (Thema)
Pachtrecht. Gesetzliches Rauchverbot. Kein Mangel an der Pachtsache
Leitsatz (amtlich)
1. Auch ohne ausdrückliche Regelung kann die Auslegung des Pachtvertrags ergeben, dass die Nutzung einer Gaststätte auch für Raucher vertraglich geschuldet ist.
2. Beschränkungen auf Grund des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz begründen allerdings keinen Mangel der Pachtsache; insoweit trägt der Pächter das Verwendungsrisiko.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 242, 536a, 581 Abs. 2
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Koblenz vom 7.4.2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Hinblick auf die beschränkte Nutzungsmöglichkeit eines Pachtobjektes in Anspruch.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Gegenstand des Pachtvertrages waren 2 Räumlichkeiten, die nicht mit festverbundenen Wänden voneinander abgetrennt waren.
Das LG hat die Klage mit Urteil vom 7.4.2009 abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, das Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz lasse die vertragsgemäße Nutzung des Pachtobjektes unberührt und führe daher weder zu einem Sach- noch zu einem Rechtsmangel. Zunächst habe die Klägerin schon nicht substantiiert vorgetragen, dass die Gaststätte ausdrücklich als Raucher- und Nichtraucherlokal verpachtet wurde. Darüber hinaus könne eine öffentlich-rechtliche Beschränkung grundsätzlich einen Mangel darstellen, wenn sie sich auf die Beschaffenheit, Benutzbarkeit oder Lage der Mietsache bezieht. Der hierbei erforderliche konkrete Bezug auf die Mietsache sei vorliegend jedoch nicht gegeben.
Auch eine Anpassung des Pachtvertrages gem. § 313 BGB komme nicht in Betracht.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe substantiiert vorgetragen, dass die Gaststätte als Raucher- und Nichtraucherlokal verpachtet worden sei. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die Gaststätte - unstreitig - auch vor der Anpachtung durch die Klägerin entsprechend geführt und genutzt wurde. Damit gehöre zur vertragsgemäßen Nutzung des Pachtobjektes der Besuch durch Raucher und Nichtraucher.
Durch das Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes sei eine Änderung der Rechtslage nach Abschluss des Pachtvertrages eingetreten, die nachträglich zu einer Unzulässigkeit der vertraglich vorgesehenen Nutzung geführt habe.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Abänderung des Urteils des LG Koblenz vom 7.4.2009 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 16.754 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 11.504 EUR seit dem 3.11.2008 sowie aus 5.250 EUR seit dem 3.3.2009 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weiterhin außergerichtliche Mahnkosten zu erstatten in Freistellung der Klägerin durch Zahlung an deren Prozessbevollmächtigte unmittelbar i.H.v. 961, 28 EUR.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Sie ist der Auffassung, die Nutzung des Lokals als Nichtraucher- und Raucherlokal sei nicht zum Vertragsbestandteil gemacht worden. Die Räume seien lediglich zum Betrieb einer Gaststätte verpachtet worden; dieser Vertragszweck sei bis zuletzt gewährleistet worden. Im Übrigen liege es in der Risikosphäre der Klägerin als Gaststättenpächter, wenn durch das Landesgesetz der Nichtraucherschutz verstärkt und hierdurch der Geschäftsbetrieb mittelbar beeinträchtigt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen verwiesen.
II. Die - zulässige - Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 581 Abs. 2 BGB i.V.m. § 536a Abs. 1 BGB nicht zu.
Das LG hat im Ergebnis zu Recht das Vorliegen eines Mangels i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB verneint.
Ein Mangel der Mietsache liegt dann vor, wenn der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist. Es sind dabei allein die Vertragsparteien, die durch die Festlegung des dem Mieter jeweils geschuldeten vertragsgemäßen Gebrauchs bestimmen, welchen Zustand die vermietete Sache spätestens bei Überlassung an den Mieter und von da ab während der gesamten Vertragsdauer aufweisen muss. Ein Mangel ist dann anzunehmen, wenn di...