Kündigung des Pachtvertrages bei Ausfälligkeiten in sozialen Netzwerken
In einem Räumungsrechtsstreit des Verpächters einer Gaststätte gegen den Pächter hat sich das LG Frankenthal ausführlich mit den Folgen beleidigender Postings auseinandergesetzt. Das Gericht erklärte die fristlose Kündigung des Pachtvertrages durch den Verpächter für wirksam.
Gaststättenpächter rügt vertragswidriges Verhalten des Verpächters
Der Gastwirt hatte von einem Verein eine Gaststätte gepachtet. Im Laufe der Zeit kam es immer wieder zu Unstimmigkeiten und Spannungen zwischen dem Pächter und den Vereinsmitgliedern. Der Pächter bemängelte u. a., dass die Vereinsmitglieder das Tor zum Vereinsgelände abends oft nicht richtig verschließen würden, was die Einbruchsgefahr für die Gaststätte unnötig erhöhe.
Pächter postete Beleidigungen in sozialen Netzwerken
Das Verhältnis zwischen Verein und Wirt verschlechterte sich im Laufe der Zeit zunehmend und wurde immer emotionaler. Der Streit verlagerte sich in die sozialen Netzwerke. Der Wirt postete unter anderem, dass er einem der von ihm besonders ungeliebten Vereinsvorsitzenden ein „Scheiß“-Weihnachtsfest und „viel Krankheit“ im neuen Jahr wünsche. Die schlechten Wünsche unterstrich er durch die Platzierung von 2 animierten Emojis, die einen Kothaufen zeigten.
Fristlose Kündigung des Pachtvertrages
Aufgrund dieser Posts erklärte der Verein die fristlose Kündigung des Pachtvertrages. Da der Pächter die Kündigung nicht akzeptierte, klagte der Verein auf Räumung der Gaststätte.
Räumungsklage erfolgreich
Das LG gab der Räumungsklage statt. Das Gericht stützte die Entscheidung auf die mietrechtliche Vorschrift des § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB, deren Anwendungsbereich für den Pachtvertrag über § 581 Abs. 2 BGB eröffnet ist. Danach ist eine außerordentliche Vertragskündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Pachtverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Frist nicht zumutbar ist.
Unsachliche Posts mit hohem Beleidigungswert
Das LG bewertete die beleidigenden Posts gegenüber einem Mitglied des Vereinsvorstandes als einen wichtigen Grund, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Der Beklagte habe seine Missachtung gegenüber dem Mitglied des Vereinsvorstandes in mehrfacher Weise auf eine unzulässige und unsachliche Art kundgetan, indem in diesem ein „Scheiß Weihnachtsfest“ und „viel Krankheit“ gewünscht habe. Die Untermauerung dieser Wünsche mit einem Kothaufen-Emoji hätten das Ganze dann auf eine äußerst unflätige Spitze getrieben.
Persönliche Herabsetzung ohne jeden Sachbezug
Nach Auffassung des Gerichts waren diese Postings in keiner Weise durch die vorangegangenen Auseinandersetzungen gerechtfertigt. Es bestehe kein sachlicher Zusammenhang zwischen den beleidigenden Posts und den vorausgegangenen Auseinandersetzungen, u. a. wegen des von den Vereinsmitgliedern nicht ordnungsgemäß verschlossenen Tores. Dem Beklagten sei es ausschließlich um die persönliche Herabsetzung und Beleidigung des angesprochenen Vorstandsmitglieds gegangen.
Überragendes Vereinsinteresse an sofortiger Kündigung
Vor diesem Hintergrund bestand nach Auffassung des LG ein überragendes Interesse des Vereins, zukünftig zu verhindern, dass seine Vorstandsmitglieder nicht weiter beleidigt und beschimpft würden. Angesichts der Schwere des durch die Beleidigung vertieften Zerwürfnisses zwischen Verein und Pächter sei die sofortige fristlose Kündigung berechtigt und eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich gewesen.
Gastwirt zur Räumung verpflichtet
Im Ergebnis war die Räumungsklage damit erfolgreich. Der Gastwirt muss die Gaststätte verlassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(LG Frankenthal, Urteil v. 26.9.2023, 6 O 75/23)
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