Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Urteil vom 07.03.2003; Aktenzeichen 3 O 424/96)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 7.3.2003 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, sofern die Gegenseite nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer des Architekten S. Der Beklagte ist Inhaber eines Zimmereibetriebes. Durch rechtskräftiges Urteil des Senats vom 10.6.1994 (OLG Koblenz, Urt. v. 10.6.1994 - 8 U 216/92) wurde der Architekt S. wegen mangelnder Bauüberwachung der Zimmererarbeiten des Beklagten sowie der Dachdecker- und Spenglerarbeiten der Firma V. beim Bau des Wohnhauses der Bauherrin Sch. zur Zahlung von Schadensersatz an die Bauherrin i.H.v. 104.195,42 DM nebst Zinsen verurteilt.

Die Klägerin hat einschließlich der ausgeurteilten Zinsen einen Betrag von 120.380,44 DM an die Bauherrin Sch. gezahlt. Sie verlangt vom Beklagten im Innenverhältnis Ausgleich in Höhe des Betrags, der auf das Gewerk Zimmererarbeiten entfällt.

Die Klägerin hat vorgetragen, nach den Feststellungen des Sachverständigen P. in einem vor dem Senat im Vorprozess erstatteten Gutachten entfalle von dem Gesamtschaden auf die mangelhafte Erstellung des Dachstuhls eine Schadensquote von 86 % und auf die Dachdecker- und Spenglerarbeiten eine Quote von 14 %. Der Beklagte habe daher 86 % der von ihr an die Bauherrin gezahlten Gesamtsumme einschließlich Zinsen zu ersetzen, mithin insgesamt 103.527,18 DM (52.932,61 EUR). Die Mängel der Zimmererarbeiten beruhten ausschließlich auf Ausführungsfehlern des Beklagten. Da dem Architekten S. lediglich Überwachungs- aber keine Planungsfehler anzulasten seien, sei dieser im Innenverhältnis von dem Beklagten als Handwerker von jeglicher Haftung freizustellen. Der Beklagte sei an die in dem Verfahren vor dem Senat getroffenen Feststellungen gebunden, da ihm im dortigen Verfahren von dem Architekten S. der Streit verkündet worden sei.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und vorgetragen, er habe sein werkvertraglich geschuldetes Werk ordnungsgemäß ausgeführt. Der Architekt S. hafte im Innenverhältnis ihm als Handwerker ggü. wegen des Vorliegens von Planungsfehlern sowie schwerer Aufsichtspflichtverletzungen. Die Klägerin müsse sich im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs das Mitverschulden des Architekten S. anrechnen lassen. Dieser sei während der Dachstuhlerrichtung nur selten vor Ort gewesen und habe Mängel trotz leichter Erkennbarkeit nicht gerügt, so dass der Schaden "sehenden Auges" entstanden sei. Der Senat habe in seiner Entscheidung im Vorverfahren ausdrücklich offen gelassen, ob Planungs- oder Überwachungsfehler des Architekten S. vorgelegen hätten, so dass eine Bindungswirkung des Senatsurteils im Hinblick auf die Streitverkündung insofern ausscheide. Im Übrigen fehle es an einer wirksamen Streitverkündung, da die dem jetzigen Beklagten in dem vorausgegangenen Verfahren zugestellte Streitverkündungsschrift unvollständig gewesen sei; die S. 2 sei nicht beigefügt gewesen. Eine Haftung im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs scheide auch deshalb aus, weil ihm zunächst ein Recht zur Nachbesserung seiner Werkleistung von der Bauherrin hätte eingeräumt werden müssen.

Das LG hat der Klage i.H.v. 45.813,50 EUR (89.603,42 DM) stattgegeben; die weiter gehende Klage wurde abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagte die Zimmererarbeiten am Haus der Bauherrin Sch. mangelhaft ausgeführt habe. Von der Gesamtschadensleistung der Klägerin an die Bauherrin Sch. entfalle ein Betrag von 45.813,50 EUR (86.603,42 DM) auf Mängel der Zimmererarbeiten. Der Versicherungsnehmer der Klägerin hafte hierfür im Innenverhältnis zum Beklagten mangels Planungsfehlern weder anteilig noch sei eine Mithaftung wegen Verletzung von Überwachungs- oder Koordinierungspflichten gegeben. Da dem Beklagten in dem Verfahren zwischen der Bauherrin Sch. und dem Architekten S. wirksam der Streit verkündet worden sei. könne der Beklagte gem. § 74 ZPO i. V. mit § 68 ZPO nicht mit der Behauptung gehört werden, der Rechtsstreit vor dem Senat sei unrichtig entschieden oder von dem dort beklagten Architekten mangelhaft geführt worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Er wiederholt die Einrede der Verjährung und trägt vor:

Entgegen der Auffassung des LG seien die Mängel an den Zimmererarbeiten im Wesentlichen auf Planungsfehler des Versicherungsnehmers der Klägerin zurückzuführen. Wie ein Dach aufgeschlagen werde, ergebe sich aus dem vom Architekten zu erstellenden Sparrenplan, in den der Architekt die Statik einarbeiten müsse. Nach den vom Architekten S. skizzierten Sparrenverlauf habe er sich richt...

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