rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine arglistige Täuschung liegt nicht vor, wenn ein LKW-Fahrer beim Abschluß einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Mai 1993) auf eine Verhärtung in den Handflächen nicht hingewiesen, der Verdacht einer sich entwickelnden Morbus Dupuytrenschen Erkrankung (bindegewebig-derbe Verhärtung und Schrumpfung der Sehnenplatte in der Hohlhand) nach Untersuchung durch einen Chirurgen sich zunächst nicht erhärtet hat und sich erst 2 ½ Jahre später (Oktober 1995) bestätigt und eine operative Behandlung (1996, 1997) notwendig macht.

 

Normenkette

BB-BUZ § 1 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; VVG §§ 16, 22; BGB § 123

 

Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 6 O 211/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 29. April 1999 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass sowohl die von der Beklagten erklärte Anfechtung als auch der von der Beklagten erklärte Rücktritt von dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer unwirksam ist und der Versicherungsvertrag wie bisher mit Leistungspflicht der Kläger fortbesteht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des ersten Rechtzuges und des Berufungsverfahrens haben die Kläger jeweils 1/10, die Beklagte 4/5 zu tragen.

III. Las Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung ist teilweise begründet.

I.

Die Kläger machen Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend. Der Kläger zu 1) hat den Beruf des Zimmermanns erlernt und war zuletzt als LKW-Fahrer tätig.

Die Parteien schlossen auf Antrag der Kläger vom 7. Mai 1993 einen Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Versicherungsschein datiert vom 21.6.1993, Versicherungsbeginn war der 1.6.1993. Eine Anpassung der Versicherung erfolgte zum 1.6.1997. Der monatliche Versicherungsbeitrag beträgt seit der Anpassung zum 1.6.1997 75,94 DM. Gegenstand der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist ausschließlich die Befreiung von der Beitragspflicht ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit in der Person des Klägers zu 1) (Tarif BUZ, vgl. Antrag Ziffer B Beitragsbefreiung ohne Rente). Nachdem der Kläger zu 1) am 29.3.1994 einen Unfall erlitten hatte – Sturz von einer Leiter mit der Folge einer Fersenbeinfraktur rechts –, beantragte er im Jahre 1996 unter Vorlage eines Bescheides des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Sachsen-Anhalt vom 6.3.1996 wegen Berufsunfähigkeit die vereinbarte Beitragsbefreiung. Die Beklagte lehnte jegliche Leistung ab und erklärte vorsorglich den Rücktritt und erklärte mit Schreiben vom 14.7.1997 die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung, soweit dies die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung betraf (Lebensversicherung bleibt unberührt). Zur Begründung führte sie an, der Kläger zu 1) habe durch unrichtige und unvollständige Angaben in dem Versicherungsantrag bewusst und gewollt auf die Aufnahmeentscheidung Einfluss genommen. Der Kläger zu 1) habe bei Antragstellung eindeutig gefahrerhebliche Umstände bewusst verschwiegen. Ihm sei bei Antragstellung im Jahre 1993 bekannt gewesen, dass er an einer damals schon behandlungsbedürftigen Sehnenverkürzung in beiden Händen leide. Bereits in den Jahre 1991 und 1993 sei Morbus Dupuytren festgestellt worden. Darüber hinaus habe bei dem Kläger zu 1) seit 1991 eine arterielle Hypertonie bestanden, die seit 1991 medikamentös behandelt worden sei. Am 2.3.1993 sei ein Fettleber diagnostiziert worden. Außerdem liege eine Hyperuricämie vor, die ebenfalls medikamentös behandelt worden sei. Die behauptete Berufsunfähigkeit liege noch nicht einmal ansatzweise vor.

Der Kläger zu 1) hatte in dem Antrag auf Abschluss der Versicherung, u. a. die Frage, ob Erkrankungen, Störungen oder Beschwerden der Verdauungsorgane und des Stoffwechsels bestehen oder bestanden, mit nein beantwortet.

Die Kläger haben beantragt, festzustellen, dass sowohl die erklärte Anfechtung als auch der Rücktritt vom Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag unwirksam seien und der Versicherungsvertrag leistungsfrei ab 1.9.1996 fortbestehe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

II.

Die Berufung hat teilweise Erfolg.

1) Das Landgericht hat die Voraussetzungen der Anfechtung der in die Lebensversicherung mit eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung bejaht (§§ 22 VVG i.V.m. § 123 BGB). Dies wird von der Berufung zu Recht angegriffen. Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeigen- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschl...

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