Normenkette
VVG § 22; BGB § 123
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 2 O 97/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 30.5.2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist selbstständige Gastwirtin und leidet an Multipler Sklerose. Sie begehrt die Feststellung, dass ein mit dem Beklagten geschlossener Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung fortbesteht und der Beklagte ihr zur Zahlung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verpflichtet ist.
Die Klägerin befand sich vom 31.3 bis 3.4.1995 in stationärer Behandlung im Krankenhaus I. Dort wurde eine Sehnerventzündung mit möglicher Multipler Sklerose festgestellt. Am 4.4.1995 unterzog sich die Klägerin einer Kernspintomographie. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilten die untersuchenden Ärzte mit, dass die Untersuchungsergebnisse für das Vorliegen einer Multiplen Sklerose zwar nicht beweisend, jedoch hoch-charakteristisch seien. Ende der 29. Kalenderwoche 1995 litt die Klägerin unter relativ starken Kopfschmerzen. Sie selbst empfand die Schmerzen als „trümmernd” im Kopf. Auf Empfehlung des aufgesuchten Hausarztes wurde in der Folge am 25.7.1995 eine weitere Kernspintomographie durchgeführt. Hierbei wurde eine Hirnathrophie festgestellt.
Die Klägerin schloss 1996 mit dem Beklagten einen Kapitallebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Versicherungsbeginn war der 1.4.1996. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 31.5.1999) verwiesen. In dem am 15.3.1996 ausgefüllten Antragsformular bejahte sie lediglich die Frage nach einer Entzündung der Augen und Ohren, gab hierzu erläuternd an, dass 1995 eine Entzündung am Auge vorgelegen habe, und benannte ihren Hausarzt als den Arzt, der am besten über ihre Gesundheitsverhältnisse unterrichtet sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Antragsformular (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 31.5.1999) verwiesen. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung aus Anlass des Abschlusses des Vertrages machte sie ähnliche Angaben. Wegen der Einzelheiten wird auf das ärztliche Zeugnis vom 12.4.1996 (Anl. zum Schriftsatz des Beklagten vom 31.5.1999) verwiesen.
Im April 1998 beantragte die Klägerin von dem Beklagten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Mit Schreiben vom 2.12.1998 verweigerte der Beklagte die Leistung aus dem Versicherungsvertrag, erklärte den Rücktritt vom Lebensversicherungs- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten und focht den Vertrag hilfsweise an. Nachdem dem Beklagten während des Prozesses in der Folge der Beweisaufnahme vom 22.3.2000 erstmals die Kernspintomographie vom 25.7.1995 und das dort festgestellte Ergebnis bekannt wurde, focht er den Versicherungsvertrag mit Schriftsatz vom 14.6.2000 erneut an und trat hilfsweise vom Vertrag zurück.
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr sei erst 1998 die Diagnose einer Multiplen Skleroseerkrankung mitgeteilt worden. Das Ergebnis der zweiten Kernspintomographie vom 25.7.1995 sei ihr als „Kalkablagerungen” dargestellt worden. Sie sei berufsunfähig.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Anfechtung des Lebensversicherungsvertrages Nr. … mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung durch die Beklagte mit Schreiben vom 2.12.1998 unwirksam ist,
2. festzustellen, dass die Beklagte nicht wirksam vom Lebensversicherungsvertrag Nr. … mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zurückgetreten ist,
3. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet sei, ihr aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ 2), die in ihrem Lebensversicherungsvertrag Nr. … eingeschlossen ist, eine jährliche Summe von 31.657,20 DM, beginnend ab dem 7.7.1998 bis zum Ablauf der vertraglich festgelegten Leistungszeit, also dem 1.4.2015, jeweils fällig zum 1.4., 1.7., 1.10. und 1.1. eines jeden Jahres, zu zahlen, wobei es der Beklagten freistehe, durch Nachuntersuchungen das Fortbestehen der Leistungsvoraussetzungen zu überprüfen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, die Diagnose der Multiplen Sklerose sei der Klägerin schon vor der Stellung des Versicherungsantrages bekannt gewesen. Die Klägerin habe die Diagnose einer Hirnathrophie im Rahmen des Versicherungsantrages verschwiegen, obwohl ihr diese bekannt gewesen sei. In Kenntnis der Diagnose hätte er, der Beklagte, den Versicherungsantrag nicht angenommen, was der Klägerin auch bekannt gewesen sei.
Das LG hat nach Beweiserhebung die Klage abg...