Leitsatz (amtlich)
1. Werden beim Erntevorgang von Weintrauben mittels eines selbstfahrenden Traubenvollernters die geernteten Weintrauben durch Hydrauliköl aus einem geplatzten Schlauch verschmutzt, ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Traubenvollernters für den entstandenen Schaden eintrittspflichtig.
2. Der Schaden ist "bei dem Betrieb" als Kraftfahrzeug entstanden, wenn - wie hier - eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet.
3. Erfolgt die Verschmutzung der Weintrauben im Gerät, bevor sie innerhalb des Geräts in dessen Auffangbehälter zwischengelagert werden, liegt ein den Kfz-Versicherungsschutz ausschließender "Transport" im rechtlichen Sinne (noch) nicht vor.
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 2 O 306/20) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.03.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach, Az.: 2 O 306/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Schadensfalles vom 01.10.2019 Schaden-Nr. 040... Deckungsschutz wegen der Schadenersatzansprüche des Weingutes S. zu gewähren.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 924,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 26.06.2020 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Halter eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Traubenvollernters. Mit der vorliegenden Klage trägt der Kläger im Wege des begehrten Feststellungsausspruchs um die Verpflichtung der Beklagten dem Grunde nach an, ihm im Rahmen der bei der Beklagten bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass es im Zuge von am 01.10.2019 lohnarbeitsmäßig durchgeführten Erntearbeiten für das Weingut S. zu einer Verschmutzung der gelesenen Trauben durch das im Maschinenbereich ausgetretene Hydrauliköl gekommen ist und der Kläger seinerseits von der Auftraggeberin auf Erstattung des Fremdschadens in Anspruch genommen wird.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm wegen des Schadensfalles vom 01.10.2019 Schaden-Nr. 040... Deckungsschutz wegen der Schadenersatzansprüche des Weingutes S. zu gewähren;
die Beklagte zu verurteilen, an seine Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 924,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 26.06.2020 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich im Kern auf das Eingreifen eines vertraglich vereinbarten Haftungsausschlusses, wonach eine Einstandspflicht bei Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen ausgeschlossen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen wird auf die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit am 30.03.2021 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Einstandspflicht der Beklagten aus dem Versicherungsvertragsverhältnis sei wegen des hier eingreifenden Haftungsausschlusses für Schäden an den mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen nicht zu bejahen.
Unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens wendet sich der Kläger mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil und verfolgt sein in erster Instanz geltend gemachtes Feststellungsbegehren hinsichtlich der Deckungspflicht der Beklagten weiter.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30.03.2021, AZ.: 2 O 306/20,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm wegen des Schadensfalles vom 01.10.2019 Schaden-Nr. 040... Deckungsschutz wegen der Schadenersatzansprüche des Weingutes S. zu gewähren;
die Beklagte zu verurteilen, an seine Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 924,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 26.06.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung d...