Leitsatz (amtlich)
Die öffentlich-rechtliche Baulast (Stellfläche für Gaststätte/Hotel auf dem Nachbargrundstück) ist strikt zu trennen von den rein privatrechtlichen Nutzungsvereinbarungen zwischen den Nachbarn (Mietvertrag über die Parkplätze). Beide Rechtsverhältnisse bestehen unabhängig voneinander.
Ein Anspruch auf Löschung der Baulast folgt nicht bereits aus der Beendigung der zivilrechtlichen Nutzungseinräumung (z.B. nach Kündigung des Mietvertrages über die Stellplätze).
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 17.12.2014; Aktenzeichen 15 O 142/14) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 17.12.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des LG Koblenz wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/2 zu tragen.
Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der aus den Urteilen vollstreckbaren Beträge abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Löschung einer auf ihrem Grundstück lastenden Baulast sowie Zahlung vorgerichtlicher Kosten.
Die Kläger sind seit 1994 (notarieller Vertrag vom 22.6.1994) Eigentümer des Grundstücks in D, A. straße 1, Flur 4, Flurstück 65/1. Der Beklagte ist seit 2011 (Zuschlagsbeschluss des AG Diez vom 6.9.2010) Eigentümer des benachbarten Grundstücks in D, B. straße 8, Flur 4, Flurstück 125/66 (vgl. Handskizze in Bl. 19 d.A.).
Zugunsten des nunmehr im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücks Parzelle 125/66 ist im Baulastenverzeichnis zu Az.: 6/60a - 902/77 eine Baulast eingetragen, mit der sich der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Parzelle 65/1 verpflichtet, auf seinem Grundstück eine Teilfläche als Stellfläche für Kraftfahrzeuge zugunsten des Grundstücks Parzelle 125/66 zur Verfügung zu stellen (Bl. 6 - 8 d.A.).
Auf dem Grundstück des Beklagten betrieben die Voreigentümer einen Gaststättenbetrieb sowie eine Diskothek. Der Beklagte führt auf diesem Grundstück nunmehr einen Hotelbetrieb.
Die Kläger begehrten von der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises die Löschung dieser Baulast. Mit Schreiben vom 18.11.2013 lehnte die Kreisverwaltung dieses Ansinnen ab (Bl. 77 d.A.). Es wurde auf das Fortbestehen des öffentlichen Interesses an der Baulast hingewiesen.
Die Kläger haben erstinstanzlich vorgetragen:
Der Beklagte sei verpflichtet, die Baulast löschen zu lassen. Zivilrechtliche Nutzungs-, Pachtverhältnisse hinsichtlich der mit Baulast abgesicherten Stellplatzfläche seien inzwischen gekündigt und der Beklagte habe demnach keinerlei Zugriffsmöglichkeit mehr auf diese Flächen.
Da eine Stellplatzablösevereinbarung mit der Stadt Diez getroffen werden könne, entfalle für den Beklagten die Notwendigkeit des Zugriffs auf die durch Baulast gesicherte Parkplatzfläche. Diese Belastung ihres Grundstücks müsse der Beklagte mit allen rechtlich zulässigen Mitteln beseitigen.
Die Kläger haben beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, die zu Az.: 6/60a - 902/77 auf der Grundlage der Verpflichtungserklärung vom 18.4.1978 eingetragene Baulast des Grundstücks Parzelle 65/1, Flur 4 der Gemarkung Diez eingetragene Baulast, wonach bei einer Teilfläche Stellplätze zugunsten des Grundstücks Parzelle 125/66, Flur 4, Gemarkung Diez zur Verfügung zu stellen sind, löschen zu lassen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.238,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage (hier 25.6.2014) zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat dies begründet mit der Fortdauer der zu seinen Gunsten eingetragenen Baulast. Er benötige diese Parkplätze auch für die Gäste seines Hotels. Die zivilrechtlichen Vereinbarungen zur Nutzung der Stellplatzfläche seien auch nicht beendet worden. Er habe auch zivilrechtlich nach wie vor das Recht, diese Fläche zugunsten seiner Gäste in Anspruch zu nehmen.
Das LG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Vor allem scheide ein Anspruch auf Herausgabe bzw. Löschung der Baulast aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB aus. Die Verpflichtungserklärung des Voreigentümers der Kläger zur Eintragung der Baulast bestehe als Rechtsgrund für die eingetragene Baulast nach wie vor fort. Auch die (umstrittene) Auflösung, Beendigung der zivilrechtlichen Nutzungsverhältnisse hinsichtlich der streitgegenständlichen Stellplatzfläche führe nicht zu einem Löschungsanspruch hinsichtlich der eingetragenen Baulast. Eine derartige Verpflichtung zur Löschung ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen der Kläger nicht. Auch durch Wegfall eines Nutzungsrechts sei der Rechtsgrund für die Eintragung der Baulast nicht entfallen und könne einen Anspruch auf Löschung derselben nicht rechtfertigen. Zudem habe die zuständige Kreisverwaltung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein öffentliches Interesse an dem Fo...