Normenkette
BGB § 1601; ZPO § 323; EGBGB Art. 18
Verfahrensgang
AG Simmern (Aktenzeichen 5 F 266/00) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG - FamG - Simmern - vom 18.11.2002, berichtigt durch Beschluss des Senats vom 17.6.2003, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung wie folgt lautet:
Die Gerichtskosten tragen die Kläger und der Beklagte zu jeweils 25 %. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt der Beklagte zu jeweils 26 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu jeweils 25 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das AG hat zu Recht entschieden, dass die Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. 83,80 Euro seit dem 14.10.2000 haben. Die Kläger haben in erster Instanz für diesen Unterhaltszeitraum einen Zahlungsantrag durch Bezugnahme gem. § 297 Abs. 2 ZPO gestellt. Sie haben in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2002 auf den Schriftsatz vom 6.6.2001 Bezug genommen, der hinsichtlich des Unterhaltszeitaums vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2000 wiederum Bezug nimmt auf die Anträge im Schriftsatz vom 11.7.2000.
I. Die Abänderungsklage gegen den Beschluss des LG Assen vom 3.10.1994 – Az. 2468 – ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1, 5 Nr. 2 EuGVÜ, der § 23a ZPO im Verhältnis Deutschland – Niederlande verdrängt (OLG Jena, FamRZ 2000, 681). Nach Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ, der auch für Abänderungsklagen gilt, ist für die internationale Zuständigkeit maßgebend der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten. Die Kläger leben seit 1996 in Deutschland.
Die niederländische Entscheidung ist auch unter Beachtung der Grundsätze des § 328 ZPO anerkennungsfähig. Eines förmlichen Anerkennungsverfahrens bedarf es nicht (Staudinger/von Bar/Markowski, Anh. I zu § 18 EGBGB Rz. 40). Ob darüber hinaus zur Abänderung erforderlich ist, dass das niederländische Recht die Abänderbarkeit zulässt (hierzu Staudinger/von Bar/Markowski, Anh. I zu § 18 EGBGB Rz. 41) kann dahinstehen, denn Art. 401 Abs. 1 des niederländischen bürgerlichen Gesetzbuchs regelt ausdrücklich die Abänderung von Unterhaltsentscheidungen.
II. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Unterhaltstitels nach § 323 ZPO liegen vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Anwendung dieser Vorschrift nur möglich ist, wenn deutsches Sachrecht anzuwenden ist oder ob die Anwendbarkeit bereits aus dem innerstaatlichen Prozessrecht als der lex fori folgt (Siehr in MünchKomm/BGB, Art. 18 Anh. I, Rz. 325; BGH v. 1.6.1983 – IVb ZR 386/81, MDR 1983, 1007 = NJW 1983, 1976).
Vorliegend findet nämlich gem. Art. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2.10.1973 (BGBl. II 1986, 837), der inhaltlich Art. 18 Abs. 1 EGBGB entspricht, deutsches Sachrecht Anwendung, weil der gewöhnliche Aufenthaltsort der Kläger seit dem Jahr 1996 in Deutschland liegt und damit ein Wechsel des Unterhaltsstatuts eingetreten ist. Dieser Statutenwechsel muss auch bei der Beurteilung der Abänderungsvoraussetzungen beachtet werden. Zwar ermöglicht § 323 ZPO weder eine von der bisherigen Unterhaltsbemessung unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse, die bereits in dem Ursprungsverfahren berücksichtigt wurden. Dies führt dazu, dass der Unterhaltstitel grundsätzlich im Rahmen des ursprünglich angewendeten Sachrechts entspr. der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anzupassen ist (OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.10.1996 – 5 UF 129/95 – unter Hinweis auf die Rspr. des BGH, zitiert nach JURIS). Der BGH hat jedoch ausdrücklich offen gelassen, ob dies auch im Falle eines Statutenwechsels gilt (BGH v. 1.6.1983 – IVb ZR 386/81, MDR 1983, 1007 = NJW 1983, 1976).
Nach Auffassung des Senats führt der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsorts zu einer Veränderung des anzuwendenden Sachrechts und damit gleichzeitig zu einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S.d. § 323 ZPO. Eine Bindung des Abänderungsgerichts an die vom Erstgericht zugrunde gelegten Tatsachen besteht nicht, weil diese Tatsachen gerade auf dem jetzt nicht mehr anwendbaren Unterhaltsstatut beruhen (Siehr in MünchKomm/BGB, Art. 18 Anh. I Rz. 327; OLG Koblenz v. 28.11.1989 – 11 UF 402/89, FamRZ 1990, 426). Die abzuändernde Entscheidung dient bei einem Statutenwechsel lediglich als Grundlage für das Bestehen der Unterhaltspflicht überhaupt und als Vergleichsmaßstab bei der Beurteilung der Frage, ob eine Änderung des Titels angezeigt ist. Die freie Neufestsetzung des Unterhalts nach dem gegenwärtigen maßgebenden Unterhaltsstatut ist auch konsequent. Das Unterhaltsstatut soll grundsätzlich über die Bedürftigkeit des Berechtigten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten entsch...