Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbares Recht für die Abänderung eines österreichischen Unterhaltstitels (Kindesunterhalt)
Leitsatz (redaktionell)
Hat aufgrund des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes von Österreich nach Deutschland ein Statutenwechsel stattgefunden, richtetet sich der Maßstab für die Abänderung des ausländischen Unterhaltstitels nach deutschem Recht.
Normenkette
ZPO §§ 323, 328; Haag-Unterh-Übk Art. 4; EGBGB Art. 18; BGB § 1601
Verfahrensgang
AG Köln (Urteil vom 29.01.2004; Aktenzeichen 317 F 11/03) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.1.2004 verkündete Urteil des AG - FamG - Köln (317 F 11/03) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist die am 11.4.1990 geborene eheliche Tochter des Beklagten. Durch Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 18.2.1996 (Bezirksgericht Kitzbühl, Beschl. v. 18.2.1996 - 1 P 1079/96p - 17) ist er verurteilt worden, an die damals noch in Österreich wohnende Klägerin zu Händen ihrer geschiedenen Mutter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von ÖS. 2.500 jeweils bis zum 15. eines jeden Monats im vorhinein zu entrichten. ÖS 2.500 entsprechen 182 EUR. Mit Schreiben vom 9.9.2002 wurde der Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts von 287 EUR aufgefordert. Da er dem Verlangen nicht nachkam, hat die Klägerin eine Abänderungsklage erhoben, die dem Beklagten am 3.9.2003 zugestellt worden ist.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe im Jahr 2002 ein monatliches Nettoeinkommen von 1.308 EUR erzielt. Zwar habe er zwischenzeitlich seinen Arbeitsplatz gewechselt und verdiene derzeit wesentlich weniger, ihm sei jedoch auf Grund seiner gesteigerten Unterhaltsverpflichtung ein fiktives Einkommen in der vorgenannten Höhe zuzurechnen; dieses könne er erzielen, wenn er sich ausreichend darum bemühen würde.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten in Abänderung des Beschlusses des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 18.2.1996, AZ: 1P 1079/96p-17 zu verurteilen, der Klägerin zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters ab dem 1.9.2002 Unterhalt gem. § 1 der Regelbetragsverordnung i.H.v. monatlich 114 % des jeweiligen Regelbetrages der dritten Altersstufe ohne Anrechnung des anteiligen Kindergeldes gem. § 1612b Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), monatlich im Voraus zuzahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, er habe seine frühere Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen und verdiene nur so viel, dass er nicht mehr als den bereits titulierten Unterhalt zahlen könne. Er hat die Auffassung vertreten, die Grundlagen des Beschlusses des Bezirksgerichts Kitzbühel seien auch für die Abänderung maßgeblich, sodass auch die Unterhaltsverpflichtung ggü. seiner Mutter zu berücksichtigen sei.
Durch das angefochtene Urteil hat das AG den Beklagten verurteilt, in Abänderung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 18.2.1996, AZ: 1P 1079/96p-17, an die Klägerin zu Händen der gesetzlichen Vertreterin Kindesunterhalt monatlich im voraus zum 5. jeden Monats i.H.v. 269 EUR für den Zeitraum vom 1.9.2002 bis zum 30.6.2003 und i.H.v. 100 % des jeweiligen Regelbetrages der RegelbetragsVO dritte Altersstufe ohne Anrechnung des staatlichen Kindergeldes, derzeit also i.H.v. 284 EUR, ab dem 1.7.2003 zu zahlen; die weiter gehende Klage hat es abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 13.2.2004 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 8.3.2004 eingegangenem Schriftsatz vom 4.3.2004 Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 7.4.2004, bei Gericht eingegangen am 8.4.2004, begründet.
Der Beklagte behauptet, seine frühere Tätigkeit als Kellner sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen. Er arbeite derzeit als Taxifahrer mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 665,04 EUR. Wegen der Wechselschichten sei ihm eine zusätzliche Nebentätigkeit nicht möglich. Er ist der Ansicht, auf den Sachverhalt sei österreichisches Unterhaltsrecht anzuwenden. Das es sich um eine Abänderungsklage handle, blieben die Grundlagen des österreichischen Beschlusses weiterhin maßgebend, sodass seine Unterhaltsverpflichtung ggü. seiner Mutter mit zu berücksichtigen sei.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 29.1.2004 verkündeten Urteils des AG Köln AZ: 317 F 11/03 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt ihr Vorbringen und ist der Auffassung, dass deutsches Unterhaltsrecht auch im Rahmen der Abänderungsklage Anwendung finde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1. Die deutschen Gerichte sind gem. Art. 5 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die ...