Entscheidungsstichwort (Thema)
Motorschaden als Mangel beim Gebrauchtwagenkauf
Leitsatz (amtlich)
Vorliegen eines Mangels bei Übergabe, wenn nach kurzer Nutzungszeit Motorschaden auftritt, der auf thermische Überhitzung eines Zylinders zurückgeht, bei der es sich um die Folge einer häufiger auftretenden konstruktiven Schwäche des betreffenden Fahrzeugtyps handelt. Bei einer derartigen konstruktiven Schwäche handelt es sich um einen Mangel, bei dem verursachten Motorschaden nicht um einen bei einem Gebrauchtwagen hinzunehmenden Verschleiß.
Normenkette
BGB § 434
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 20.07.2010) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Koblenz vom 20.7.2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil vom 10.6.2009 bleibt aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 12.923,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.3.2009 sowie 837,52 EUR Nebenkosten zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe eines Lkw Nissan Pickup, Farbe silber, letztes amtliches Kennzeichen: A., Erstzulassung 5.12.2005, Fahrzeugidentnummer B. mit Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief) und zwei Fahrzeugschlüsseln.
Das Versäumnisurteil bleibt weiter aufrechterhalten, soweit festgestellt worden ist, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Lkw Nissan Pickup, Farbe silber, letztes amtliches Kennzeichen: A., Fahrzeugidentnummer B. in Verzug befindet.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte die durch die Versäumnis entstandenen Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten beider Rechtszüge haben der Kläger zu 5 % und die Beklage zu 95 % zu tragen.
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 9 OH 31/08 LG Koblenz hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem von ihm erklärten Rücktritt von einem Kaufvertrag über einen Nissan Pickup geltend.
Der Kläger hatte das streitgegenständliche Fahrzeug von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 21.4.2008 bei einem Kilometerstand von 76.850 erworben. Am 31.8.2008 blieb das Fahrzeug während einer Autofahrt bei einem Kilometerstand von 81.025 mit einem Motorschaden liegen. Trotz wiederholter Aufforderung, den Schaden zu reparieren, wurde in der Folgezeit eine Reparatur durch die Beklagte weder durchgeführt noch veranlasst. Am 15.9.2008 ließ die Beklagte das Fahrzeug in eine Vertragswerkstatt nach C. verbringen, wo jedoch eine Reparatur nicht durchgeführt wurde. In der Folge veranlasste der Kläger das gerichtliche selbständige Beweisverfahren LG Koblenz 9 OH 31/08.
Nachdem die Beklagte die Ansprüche des Klägers abgelehnt hatte, ließ der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.3.2009 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
Der Kläger hat vorgetragen, Ursache des Motorschadens an dem Nissan Pickup sei ein Schmiermittelversagen am dritten Zylinder. Dieser Mangel habe bei Übergabe des Fahrzeugs durch die Beklagte an den Kläger bereits vorgelegen.
Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 13.375,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.3.2009 sowie 899,40 EUR unverzinsliche Nebenkosten zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe eines Lkw Nissan Pickup, Farbe silber, letztes amtliches Kennzeichen: A., Erstzulassung 5.12.2005, Fahrzeugidentnummer B., mit Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief) und zwei Fahrzeugschlüsseln, sowie festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Lkw Nissan Pickup, Farbe silber, letztes amtliches Kennzeichen: A., Erstzulassung 5.12.2005, Fahrzeugidentnummer B. in Verzug befindet.
Die Kammer hat im schriftlichen Vorverfahren am 10.6.2009 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen, gegen das diese fristgerecht Einspruch erhoben hat.
Der Kläger hat daraufhin beantragt, das Versäumnisurteil vom 10.6.2009 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 10.6.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, das Fahrzeug habe zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger keinen Mangel aufgewiesen.
Das LG hat nach Beweiserhebung mit Urteil vom 20.7.2010 das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Beklagte habe zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nicht die vom Kläger behaupteten Mängel gehabt habe, die zum Motorschaden vom 31.8.2008 geführt hätten. Zwar habe der Sachverständige Dipl.-Ing. D. in seinem Gutachten im selbständigen Beweisverfahren (9 OH 31/08 LG Koblenz) festgestellt, dass Ursache des Motorschadens ein Schmiermittelversagen am dritten Zylinder sei und die voraussichtlichen Reparaturkosten 11.414,48 EUR brutto betragen würden. Jedoch sei die Kammer...