Normenkette
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; IfSG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t, § 7 Abs. 1 Nr. 44 Buchst. a
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 03.02.2021; Aktenzeichen 6 O 242/20) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichterin - vom 3. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung seines Eis-Cafés, ...[A], in ...[Z] aufgrund von Maßnahmen der Stadt ...[Z] und der rheinland-pfälzischen Landesregierung zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus zustehen.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine Firmenpolice mit der Versicherungs-Nr. ..., welche eine Ertragsausfallversicherung umfasst, nach der auch eine Betriebsschließung mitversichert ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die Zusatzbedingungen für eine Betriebsschließungsversicherung (im Folgenden: AVB) zugrunde (vgl. Anlage K2). Darin ist u.a. folgendes geregelt:
§ 2
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörigen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
...
2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger:
a) Krankheiten
...
b) Krankheitserreger
c) ...
Die zwischenzeitlich in das IfSG aufgenommene Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) oder der Erreger "Sars-CoV bzw. Sars-CoV-2" (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 t und § 7 Abs. 1 Nr. 44 a IfSG in der Fassung vom 21. Dezember 2020) sind in dieser Aufzählung nicht enthalten. Der Kläger musste sein Eis-Café ab dem 24. März 2020 aufgrund einer Allgemeinverfügung der Stadt ...[Z] und der 3. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz schließen; ein Straßenverkauf war erst wieder ab dem 20. April 2020 zulässig und möglich. Eine weitere Schließung seines Eiscafés erfolgte ebenfalls aufgrund einer rheinlandpfälzischen Landesverordnung ab 2.11.2020. Der Kläger begehrt für 30 Tage, an denen sein Café aufgrund der oben genannten Maßnahmen geschlossen war, in Höhe von 2.288,46 EUR täglich, insgesamt 68.653,84 EUR als Versicherungsleistung von der Beklagten, die diesen Anspruch mit Schreiben vom 22. Mai 2020 endgültig zurückwies.
Der Kläger hat vorgetragen,
die Beklagte sei zur Gewährung von Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung verpflichtet. Beim Corona-Virus handele es sich um eine meldepflichtige Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die in den Bedingungen aufgeführte Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern sei nicht abschließend, sondern lediglich eine beispielhafte Wiedergabe der versicherten Krankheiten. Die Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz in den Versicherungsbedingungen sei eine dynamische Verweisung. Darüber hinaus seien die Aufzählungen nicht klar formuliert; Unklarheiten wirkten sich aber nach allgemeinen Regeln über die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zugunsten des Versicherungsnehmers aus.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 68.653,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2020 zu zahlen sowie
die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.752,90 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen,
SarsCoV2/COVID 19 sei nicht vom Deckungsschutz der Versicherung umfasst. Dies ergebe sich aus der enumerativen Aufzählung des § 2 Nr. 2 AVB. Eine ergänzende Auslegung verböte sich, ein dynamischer Verweis sei nicht gegeben, da insbesondere auf das Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 20. Juli 2000 Bezug genommen werde. Es finde sich zudem kein Anhaltspunkt in den Versicherungsbedingungen, dass auch künftige Krankheiten vom Versicherungsschutz umfasst sein sollten. Zudem sei die eingeklagte Höhe der begehrten Versicherungsleistung unschlüssig, da nur 26 Schließungstage dargelegt seien.
Das La...