rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Erklärung des Verzichts auf eine öffentlich-rechtlich begründete Dienstbarkeit
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 25.01.2005; Aktenzeichen 9 O 18/04) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf Erklärung des Verzichts auf Dienstbarkeiten, die aufgrund eines Rezesses im Rahmen eines Umlegungsverfahrens im Jahre 1937 entstanden waren.
Die Kläger sind Eigentümer der Parzellen 60, 61 und 63 in der Flur 18 in W.. Das Hausgrundstück der Parzelle 60 grenzt an die H.strasse. Daran schließen sich in nordöstlicher Richtung die Parzelle 61 und danach die Parzelle 63 an. Der Beklagte war bis zum April 2004 Eigentümer der Parzelle 58/2, die nördlich der klägerischen Flurstücke belegen ist und früher keine direkte Verbindung mit der H.strasse aufwies, aber seit einem späteren Umlegungsverfahren im Jahre 1978 an das von der H.strasse abzweigende Strassengrundstück 149 grenzt. Auf dem Flurstück 58/2 steht ein Wohnhaus, dessen Vorderfront nach Süden in Richtung der klägerischen Parzellen und der H.strasse ausgerichtet ist. Außerdem befinden sich dort ein früher als Pension genutztes Gebäude sowie Wirtschaftsgebäude. Die Pension wird seit Jahren nicht mehr betrieben. Wasserleitungen und Abflussrohre vom früheren Haus des Beklagten zur H.strasse führen über das frühere Grundstück des Beklagten.
Im Jahre 1935 kam es zu einem Rezess über die Umlegung der Grundstücke im Gemeindebezirk W.. Dabei wurde das Flurstück 60 mit einem „Dienstbarkeitsweg” zugunsten des Grundstücks des Rechtsvorgängers des Beklagten belastet. Für das Flurstück 61 wurde ein Bebauungsverbot aufgestellt; diese letztere Belastung wurde im Grundbuch von W. Band 39 Blatt 1445 Abt. II Nr. 2 eingetragen. Die Kläger begehren den Verzicht des Beklagten auf die beiden Dienstbarkeiten aus dem Rezess.
Das Hausgrundstück 58/2 wurde vom Beklagten nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Sache an die Eheleute S. veräußert, die nun als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen sind.
Die Kläger haben vorgetragen, im Hinblick auf das Strassengrundstück 149 bestehe kein Bedarf mehr für ein Wegerecht des Beklagten über ihr Grundstück; insoweit habe sich die Lage gegenüber der Situation zur Zeit des Rezesses aufgrund des Umlegungsverfahrens im Jahre 1978 geändert. Sie könnten ihr dienendes Grundstück nicht nach Belieben nutzen, weil der Beklagte die Wegebenutzung reklamiere. So könnten sie weder ihr Grundstück einzäunen, noch ein Fahrzeug oder Gartenmöbel dort abstellen. Der Beklagte habe hingegen sein früheres Wohnhaus auch seitlich von dem Strassengrundstück 149 her betreten können. Eine Verlegung der Wasserleitungen sei mit verhältnismäßig geringem Aufwand möglich. Auch vor dem Hintergrund zahlreicher Streitigkeiten um die Wegebenutzung sei ihnen deren weitere Duldung nicht mehr zuzumuten. Nachdem sich keine für ihr Anliegen zuständige Behörde gefunden habe, sei auf die Zivilgerichte zurückzugreifen. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, auf die Dienstbarkeiten aus dem Rezess in Form des Dienstbarkeitswegerechtes und des Bebauungsverbots zu verzichten.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben bestritten, dass eine grundlegende Änderung der Situation gegenüber derjenigen zur Zeit des Rezesses eingetreten sei. Der Bedarf für die Wegenutzung und das Leitungsrecht beziehungsweise das Bebauungsverbot sei nicht entfallen. Der Aufwand der Verlegung der Wasserleitungen sei ihm nicht zuzumuten. Der Fortbestand der Dienstbarkeiten sei schließlich in dem Verfahren 12 S 200/97 des Landgerichts Koblenz zu seinen Gunsten entschieden worden.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer vom 25. Januar 2005 abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Grundstücksveräußerung nach Rechtshängigkeit sei gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO unerheblich. In der Sache sei davon auszugehen, dass der Rezess die Wirkung eines Vertrages und einer gerichtlichen Urkunde habe. Die hierdurch geschaffenen Dienstbarkeiten seien auch ohne Grundbucheintragung wirksam und nach §§ 1018 ff. BGB zu beurteilen. Der Vorteil für das begünstigte Grundstück sei nicht endgültig entfallen. Es sei nur ein Anspruch auf Verzicht auf die Dienstbarkeiten nach § 242 BGB zu prüfen, der aber nur dann eingreife, wenn es dem Eigentümer des belasteten Grundstücks nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar sei, daran festgehalten zu werden. Dazu müssten sich die tatsächlichen Verhältnisse so verändert haben, dass die Nachteile für das dienende Grundstück außer Verhältnis zu den Vorteilen für das herrschende Grundstück stünden. Das sei hier nicht der Fall. Aus Lichtbildern und aus den Feststellungen ...