Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen falscher Notierung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender
Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an organisatorische Vorkehrungen für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist und an Einzelweisungen.
Eigenes Verschulden des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten, wenn dieser bei der Fertigung der Berufungsschrift die Notierung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist nicht nachgeprüft und eine nachträgliche Eintragung der fehlerhaft nicht notierten Frist unterlassen hat.
Normenkette
ZPO §§ 233, 85
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 03.02.2011; Aktenzeichen 24 O 86/10) |
Tenor
1. Der Antrag des Klägers vom 26.4.2011 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das am 3.2.2011 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des LG Köln - 24 O 86/10 - wird als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt nach dem Sturz am Rand der Terrasse eines dem Beklagten gehörigen Gebäudes Schadensersatz wegen angeblicher Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf Grund unterlassenen Hinweises auf die nässebedingte Glätte des Terrassenholzes.
Das LG Köln hat die Klage mit am 3.2.2011 verkündetem und den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8.2.2011 zugestelltem Urteil abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger, vertreten durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, mit am 3.3.2011 beim OLG eingegangenem Schriftsatz vom 28.2.2011 Berufung eingelegt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 12.4.2011, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 14.4.2011, ist der Hinweis ergangen, dass die Frist zur Berufungsbegründung versäumt worden ist. Der Kläger hat daraufhin mit am 26.4.2011 beim OLG eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die eingelegte Berufung gegen das landgerichtliche Urteil begründet.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags führt der Kläger an, er habe bei seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten am 18.2.2011 Unterlagen zum bisherigen Prozessverlauf eingereicht. Unter diesen habe sich ein Schreiben seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 8.2.2011 befunden, aus dem sich die Zustellung des landgerichtlichen Urteils am selben Tag ergeben habe. Üblicher Weise notiere die geschulte, versierte sowie seit Jahren zuverlässig und beanstandungsfrei arbeitende Bürovorsteherin seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bei Eingang einer neuen Akte im Fristenkalender den Ablauf der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist für den jeweiligen Tag des Fristendes sowie entsprechende Vorfristen. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei die an Hand der eingereichten Unterlagen angelegte Akte im vorliegenden Fall dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt ohne vorherige Fristennotizen vorgelegt worden.
Nachdem er (der Kläger) seine zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 28.2.2011 mit der Einlegung der Berufung beauftragt habe, habe der sachbearbeitende Rechtsanwalt L schriftlich verfügt, dass Berufung eingelegt werden solle, und die Akte der Bürovorsteherin mit der Bitte um Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt. Dabei habe dieser auf das Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 8.2.2011 sowie auf den Ablauf der Berufungsfrist am 8.3.2011 hingewiesen. Anders als sonst üblich habe die Bürovorsteherin im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift aus unerfindlichen Gründen nicht kontrolliert, ob die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist notiert gewesen seien.
Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des LG Köln vom 3.2.2011 - 24 O 86/10 - zu verurteilen,
1. an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.1.2010 zu zahlen,
2. an ihn 10.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.1.2010 zu zahlen,
3. ihn von der Zahlung außergerichtlicher Kosten i.H.v. 1.085,04 EUR an die Rechtsanwälte N freizustellen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II. Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Das Rechtsmittel ist nicht rechtzeitig bis zum 8.4.2011, sondern erst 18 Tage nach Ablauf der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden.
Dem Kläger kann gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zwar zulässig, da der Kläger binnen eines Monats nach Wegfall des vorgebrachten Hindernisses gemäß den §§ 234 Abs. 1 Satz 2, 236 ZPO frist- und formgerecht die Wiedereinsetzung beantragt hat. Sein Wiedereinsetzungsantrag ist aber unbegründet.